Rechtsanwaltssozietäten: Keine Bürogemeinschaft mit Mediator

Eine Bürogemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator ist nach Auffassung des BGH nicht zulässig, weil die berufsrechtlichen Regelungen für Anwälte ungleich strenger sind. Das BVerfG könnte das anders sehen.

Der BGH hatte über die Klage eines Rechtsanwalts zu entscheiden, der gemeinsam mit einem Mediator eine Bürogemeinschaft betreiben wollte. Der Mediator selbst war zuvor mit dem Kläger als Rechtsanwalt im Rahmen einer Rechtsanwaltssozietät verbunden. Im April 2016 verzichtete er gegenüber der Anwaltskammer auf die Rechte aus seiner Zulassung und teilte mit, dass er sich zukünftig auf die Führung von rechtlichen Betreuungen und die Mediation beschränken werde, während der Kläger weiter als Rechtsanwalt tätig sei und auch die von ihm bisher bearbeiteten Mandate übernehme.

Kein gemeinsamer Briefkopf mit Mediator

Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Kläger eine missbilligende Belehrung und unterrichtete ihn darüber,

  • dass die von dem Mediator ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sozietätsfähigen Berufen gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO gehöre.
  • Gemäß § 59 a Abs. 3 BRAO sei auch eine gemeinsame Tätigkeit in Form einer Bürogemeinschaft unzulässig.
  • Dies betreffe auch die Gestaltung des gemeinsamen Briefkopfes.

Anwalt will Bürogemeinschaft mit Mediator erzwingen

Hiergegen reichte der Rechtsanwalt Klage beim AGH ein. Er überreichte eine vom Mediator unterzeichnete privatschriftliche Verschwiegenheitserklärung und berief sich auf Art. 12 Grundgesetz. Soweit § 59a BRAO die geschäftliche Verbindung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator untersage, halte er die Vorschrift für verfassungswidrig.

Anwaltskammer darf Anwälten berufsrechtliche Belehrungen erteilen

Der BGH prüfte zunächst ausführlich die Zulässigkeit der Klage und stellte zunächst auf § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ab. Aus dieser Vorschrift folge das Recht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, den Kammermitgliedern auf deren Anfrage oder von Amts wegen zur Beseitigung bestehender oder künftiger Zweifel die Auffassung der Kammer zu einer bestimmten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen. Solche Belehrungen enthielten präventive Hinweise, die grundsätzlich nicht geeignet seien, die Rechte eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen. Diese seien daher mit einer Klage in der Regel auch nicht anfechtbar.

Rüge und missbilligende Belehrung sind rechtliche Eingriffe

Abzugrenzen von der Belehrung sei die förmliche Rüge nach § 74 BRAO. Diese habe die Qualität einer Sanktion, gegen die der Rechtsanwalt rechtliche Schritte einleiten könne.

  • Zwischen der einfachen Belehrung und der Rüge als Sanktion sei die sogenannte missbilligende Belehrung angesiedelt.
  • Auch diese sei ein in die Rechtstellung des Rechtsanwalts eingreifender Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könne (BGH, Urteil v. 3.7.2017, AnwZ (Brfg) 45/15).

Damit bewertete der BGH die Klage des Anwalts als rechtlich zulässig.

Sozietätsfähige Berufe sind in der BRAO abschließend geregelt

In der Sache bewertete der BGH die gesetzliche Vorschrift des § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO als abschließende Aufzählung der Berufe, mit denen der Rechtsanwalt eine Sozietät und gemäß § 59a Abs. 3 BRAO eine Bürogemeinschaft eingehen darf (Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.). Die Vorschrift lasse klar erkennen, dass eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen hiernach nicht zulässig sein soll. Damit verfolge der Gesetzgeber einen legitimen gesetzgeberischen Normzweck:

  • Die Vorschrift solle die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten gemäß § 43 a BRAO sichern
  • und damit zu einer funktionsfähigen Rechtspflege beitragen.
  • Rechtsanwälte sollen hiernach nur mit Berufsgruppen zusammenarbeiten können, die in gleicher Weise wie Anwälte der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen.
  • Diese gesetzgeberische Entscheidung sei am Gemeinwohl orientiert
  • und sei auch verhältnismäßig.

Die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts hat eine besondere Qualität

Im Unterschied zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ist die auch für einen Mediator grundsätzlich bestehende Pflicht zur Verschwiegenheit nach Auffassung des Senats von einer anderen Qualität.

  • Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators sei weder berufsrechtlich durch eine Kammeraufsicht,
  • noch durch die Möglichkeit der Einleitung berufsgerichtlicher Maßnahmen
  • und auch nicht strafrechtlich abgesichert.

Die Neuregelung der Verschwiegenheitspflicht ändert wenig bis nichts

Inwieweit die Änderung des § 203 StGB, wonach neuerdings auch „sonstige Personen“, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Geheimnisträger mitwirken, von der Strafbarkeit der Vorschrift erfasst werden, ließ der BGH ausdrücklich offen.

  • Nach Auffassung des Senats ist aber schon zweifelhaft, ob die Neufassung den Beruf des Mediators überhaupt erfasst. Die damit zusammenhängenden Fragen könnten aber offen bleiben, da es hier auf den Zeitpunkt der missbilligenden Äußerung der Anwaltskammer ankomme. Zu diesem Zeitpunkt habe § 203 StGB noch in der alten Fassung gegolten.
  • Außerdem komme dem Mediator auch nach der neuen Rechtslage weder ein eigenes strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO noch der daran anknüpfende Schutz vor Beschlagnahmen gemäß § 97 StPO zu.
  • Allein die Pflicht zur Verschwiegenheit auch der Mediatoren reiche nicht aus, um eine Beachtung sämtlicher anwaltlicher Grundpflichten zu sichern. Zu nennen seien beispielsweise das strafbewehrte Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten sowie die Pflicht, keine, die berufliche Unabhängigkeit gefährdende Bindungen einzugehen, § 43a Abs.1, 4 BRAO.
  • Deshalb ändere auch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 an der Einschätzung des Senats grundsätzlich nichts.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken des BGH

Nach Auffassung des BGH ist § 59a BRAO auch verfassungsgemäß. Es handle sich um eine Berufsausübungsregelung von erheblichem Gewicht für Rechtsanwälte, die für das Rechts-, Wirtschafts- und Sozialleben von wichtiger Bedeutung sei. Der Gesetzgeber habe bewusst die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter Wirtschafts- und Beratungsberufe mit Bezug zur Rechtsberatung beschränkt. Eine ausdehnende, verfassungskonforme Auslegung – auch im Hinblick auf Art. 12 GG - gegen den Willen des Gesetzgebers sei unzulässig.

Divergenz zum BVerfG erkennbar

Der BGH setzte nur am Rande mit der Entscheidung des BVerfG vom 12.1.2016 auseinander. Dort hatte das höchste deutsche Gericht die Regelung des § 59 a Abs. 1 Satz 1 mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit für unvereinbar erklärt, als Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt wurde (BVerfG, Beschluss v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13). Die Bindungswirkung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung erfasst nach Auffassung des BGH gemäß § 31 Abs.1 Abs. 2 BVerfGG nicht das anhängige Verfahren.

Vorlage an BVerfG abgelehnt

Auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG hielt der Senat nicht für erforderlich. Eine solche komme nach Art. 100 Abs.1 Satz 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG nur in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der für seine Entscheidung erheblichen gesetzlichen Regelung überzeugt sei. Dies sei aber nicht der Fall.

(BGH, Urteil v. 29.01.2018, AnwZ (Brfg) 32/17)

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Schlagworte zum Thema:  Verschwiegenheitspflicht, Berufsrecht