
Ein Einkommenssteuerbescheid ist nicht deshalb von vornherein ungültig, weil die zugrunde liegende Steuererklärung von einem Rechtsanwalt als Vertreter des Steuerpflichtigen abgegeben wurde, der über keine Zulassung zur Hilfeleistung in Steuersachen verfügt.
Der Steuerpflichtige kann sich bei Abgabe der Einkommenssteuererklärung der Hilfe eines Steuerberaters oder einer anderen entsprechend befugten Person bedienen. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende Person oder Institution zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen ist.
Nicht als Steuerberater zugelassener Anwalt gibt Steuererklärung ab
Das Hamburger Finanzgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem eine Rechtsanwaltskanzlei, die nicht über die Zulassung zur Hilfeleistung in Steuersachen verfügte, eine Steuererklärung für einen ihrer Mandanten abgegeben hatte. Das Finanzamt hat die Steuererklärung ungeachtet der fehlenden Zulassung akzeptiert und auf der Grundlage der übermittelten Angaben einen Steuerbescheid erlassen.
Der Mandant, der mit dem Inhalt des Steuerbescheides nicht einverstanden war, entzog der Anwaltskanzlei das Mandat und legte selbst Einspruch beim Finanzamt ein. Er machte geltend, dass bei dem von ihm betriebenen Transportunternehmen die angefallenen Betriebsausgaben für seine Fahrzeuge nicht vollständig berücksichtigt worden seien.
Ergangener Steuerbescheid ist nicht ungültig
Das Finanzamt sah sich jedoch nicht dazu veranlasst, den Steuerbescheid abzuändern und verwies darauf, dass die Festsetzung der Steuerlast den Angaben in der Steuererklärung entsprechen würde. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Anwalt keine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hatte, sei der Steuerbescheid nicht ungültig.
Mandant kann neue Steuererklärung abgeben
Die Klage des Transportunternehmers hatte auch vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Dieses schloss sich der Argumentation des Finanzamtes an und sah keine Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Steuer. Der Transportunternehmer habe nicht plausibel dargelegt, warum die von seinem Rechtsanwalt übermittelten Angaben unzutreffend seien.
Das Gericht zeigte dem Steuerpflichtigen aber einen anderen Weg auf: Da der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann er eine neue Steuererklärung abgeben. Solange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, die im vorliegenden Fall erst nach Ablauf von vier Jahren eintritt, kann die Steuerveranlagung dann auf Basis der neu übermittelten Zahlen abgeändert werden.
(FG Hamburg, Urteil v. 30.07.2020, 2 K 12/19).
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