Rechtliches rund um Jagd und Waffenschein

Die Zeiten werden auch für Jäger härter. Jagertee (Schwarztee mit Rum) oder andere alkoholische Getränke sollten tunlichst nur noch nach der Jagd getrunken werden, um den Waffenschein zu sichern. Auch die Jagdgebiete schrumpfen. Grundeigentümer dürfen nicht mehr per Gesetz zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gezwungen werden, auch wenn hierdurch Teile von Jagdgebieten verloren gehen.

Die Einstellung der Menschen zu Tier und Natur ist äußerst unterschiedlich. Die einen lehnen das Töten von Tieren und damit die Jagd grundsätzlich ab, andere sehen in der Jagd eine wichtige Aufgabe zur Pflege der Natur und zur Regelung des Tierbestandes, wieder andere sehen die Jagd als Hobby.

Das Glas davor

Ein Jäger, der dem gelegentlichen Genuss eines Glases Wein nicht abgeneigt war, fuhr mit seinem Auto zur Jagd. Nachdem er auf seinem Hochsitz auf der Lauer lag, betrat ein Rehbock die Lichtung. Mit einem exakt gezielten Schuss erledigte er den Rehbock nach den Regeln der Weidmannskunst. Auf der Rückfahrt geriet er in eine Polizeikontrolle. Der Alkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,39 Promille. Straßenverkehrsrechtlich war dem Jäger damit nichts vorzuwerfen. 

Entzug des Waffenscheins

Die zuständige Waffenbehörde beurteilte den Alkoholgenuss des Jägers strenger. Sie widerrief die dem Jäger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Diese strenge Rechtsauslegung konnte der Jäger nicht verstehen. Er hatte vorher nach eigenen Angaben 2 Gläser Rotwein und ein Gläschen  Wodka getrunken. Die hierdurch hervorgerufene Blutalkoholkonzentration lag unterhalb der im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit geahndeten Schwelle von 0,5 Promille. Daher war der Jäger nach seiner eigenen Auffassung auch in der Lage, auf die Jagd zu gehen, ohne hierdurch Dritte zu gefährden. Dies hatte er seiner Meinung nach dadurch bewiesen, dass er den von ihm erlegten Rehbock mit einem einzigen sicher gezielten Schuss getötet hatte. Der Jäger klagte sich durch alle Instanzen.

Zuverlässigkeit fehlt

Bis hin zum BVerwG zog der Jäger den Kürzeren. Das BVerwG replizierte auf § 6 WaffG. Hiernach ist die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen von der persönlichen Eignung des Betroffenen abhängig. Gemäß § 6 Abs 1 fehlt es an der persönlichen Eignung, wenn der Betroffene alkoholabhängig oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht die Gewähr dafür bietet, dass er vorsichtig mit Waffen umgeht. Diese Voraussetzung sah das BVerwG als erfüllt an.

Vertrauen verspielt

Nach Auffassung der Verwaltungsrichter fehlt es an der persönlichen Eignung, wenn ein Jäger eine Waffe benutze, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht sicher ausschließen kann, dass Ausfallerscheinungen auftreten und er hierdurch Dritte gefährden kann. Die vom Kläger selbst angegebene Trinkmenge (zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka) war nach Auffassung der Verwaltungsrichter jedenfalls so bemessen, dass er einen negativen Einfluss auf seine Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht ausschließen konnte. Hiermit habe er bewusst Risiken für seine Umgebung und für dritte Personen in Kauf genommen. Damit habe er das Vertrauen, dass bei der Erteilung der Waffenerlaubnis gesetzt worden sei, verspielt. Es fehle die nötige Gewissenhaftigkeit im Umgang mit Waffen. Der Entzug der Waffenerlaubnis sei damit rechtmäßig (BVerwG, Urteil v. 22.10.2014, 6 C 30.13).

Versehentliche Schussabgabe

Damit setzen die Richter die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des BVerwG fort. Bereits in früheren Jahren wurde der Entzug der Waffenbesitzkarte als zulässig angesehen, wenn der betroffene Waffenbesitzer durch Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr aufgefallen war (BVerwG, Urteil v. 13.12.1994, 1 C 31.92; VG Minden, Urteil v. 14.09.2007, 8 K 570/70).

Im Bayerischen wurden insoweit auch schon extremere Fälle gesichtet. Ein Jäger hatte dort mit gemessenen 2,96 Promille 2 Schüsse abgegeben und dabei versehentlich seinen Hund erschossen. Auch er hielt den Entzug der Waffenbesitzkarte wegen einer solchen Bagatelle für ungerechtfertigt und klagte bis zum VGH. Dieser belehrte den Jäger allerdings eines Besseren und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Entzugs (Bay VGH, Urteil v. 14.12.2011, 21 Cs 11.2310).

Nicht geeignet zum Besitz von Waffen ist übrigens auch, wer sein Gewehr im Schlafzimmerschrank lagert (VG Ansbach, Urteil v.11.07.2011, 15 S 11.01195).

Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft verletzt die Menschenrechte

Aufsehenerregend unter Jägern war ein Urteil des EGMR vom 26.6.2012. Hiernach bedeutet die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ein Verstoß gegen die Menschenrechte. Nach dem deutschen Jagdgesetz waren Grundstückseigentümer, die ein Grundstück im Bereich eines Jagdbezirks besaßen, automatisch Mitglied der entsprechenden regionalen Jagdgenossenschaft.

Ein Grundstücksbesitzer, der gleichzeitig ein ausgewiesener Tierfreund war, fühlte sich durch die Zwangsmitgliedschaft in seiner Gewissensfreiheit eingeschränkt und klagte bis zum BVerfG. Dieses sah die Zwangsmitgliedschaft nicht als verfassungswidrig an und nahm die eingereichte Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2008,1 BVR 2084/05).

Der EGMR verweist auf die großen europäischen Philosophen

Der EGMR warf demgegenüber dem Bundesgesetzgeber die Verletzung der EMRK vor. Der EGMR holte ganz weit aus und verwies auf die Philosophie, die Montaigne,  Rousseau, Voltaire und Schopenhauer begründeten, wonach Mensch und Tier die gleiche Natur hätten.

Diese philosophisch begründete Weltanschauung dürfe jeder Bürger in Europa teilen. Auch dem hier betroffenen Grundstücksbesitzer sei es unbenommen, einer solche Anschauung anzuhängen. Wenn er aus diesen Gründen die Jagd auf Tiere ablehne, dürfe das Gesetz ihn nicht zwingen, einer Jagdgenossenschaft anzugehören. Die Missachtung dieses Grundsatzes sei ein elementarer Verstoß gegen das Menschenrecht auf Gewissensfreiheit (EGMR, Urteil v. 26.06.2012, ). Der deutsche Gesetzgeber hat darauf das Recht zum Dezember 2013 geändert. Da der Gesetzgeber die Zerstückelung zusammenhängender Jagdbezirke befürchtet, hat er den Austritt aus einer Jagdgenossenschaft nicht gerade leicht gemacht. Weitere Klagen sind nicht ausgeschlossen.

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