Rauchende Cowboys, fliehende Kühen und US-Schadensersatz

Das Juristenleben kann auch und gerade vor Gericht sehr vielfältig sein. Manchmal gibt es tierisch komische Prozesse und Entscheidungen. Schweift der Blick dann noch in andere Länder und Rechtskreise, glaubt man bei manchem Richterspruch, man wäre vom wilden Affen gebissen.

Von sich reden machte vor wenigen Tagen der Prozess um die Zollhündin Babs, die seit vielen Jahren vom gleichen Hundeführer betreut und von diesem wohl auch gelegentlich mit nach Hause genommen wird. Babs ist inzwischen in die Jahre gekommen und leidet -  ebenso wie häufig ältere Menschen - unter Blasenschwäche.

Fern des Zwingers schwach geworden

In der Wohnung des Tierführers konnte die Hundedame nachts den Urin nicht halten und hinterließ auf dem Teppich und dem Parkett Urinflecken. Der Schaden am Teppich belief sich auf 300 EUR, der am Parkett auf 3.000 EUR. Die Anstellungskörperschaft des Beamten weigerte sich, für den Schaden aufzukommen und verwies auf die Zollhunde-Bestimmung, wonach Diensthunde nur im Zwinger gehalten werden dürften. Dies überzeugte die Richter am zuständigen VG Düsseldorf. Dieses wies die Schadensersatzklage des Beamten ab (VG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014, 10 K 4033/13).

Können Polizisten Gelb und Weiß unterscheiden?

Im Jahr 2009 hatten Polizisten in Hannover eine Rinderherde wieder eingefangen, die zuvor ausgebüchst war. Als dem betroffenen Landwirt die Kostenrechnung für den Einsatz ins Haus flatterte, verweigerte er den Ausgleich mit der Begründung, bei den eingefangenen Tieren habe es sich gar nicht um seine Herde gehandelt. Er besitze ausschließlich hellgelbe und weizenfarbige Rinder der Rasse „Blonde dAquitaine“. Der Polizeibericht sprach jedoch von „weißen Charolais-Rindern“.

Der zuständige Richter ließ sich von solchen Feinheiten und den Argumenten des Landwirts jedoch nicht beeindrucken. Für ihn war entscheidend, dass die Rinder, als sie von den Polizisten zurück getrieben wurden, von selbst durch das Loch des Zaunes auf die Weide des betroffenen Bauern zurückkehrten. Ein wahrhaft „Kuh-rioses“ Gerichtsverfahren. 

Verblüffende Urteile aus den USA

Unvergessen bleibt die weltweit in den Medien diskutierte Klage einer Witwe gegen einen Zigarettenhersteller. Ihr Ehemann war  67-jährig an Lungenkrebs verstorben. In den letzten 30 Jahren vor seinem Tod hatte er jeden Tag zwei Packungen der Zigarettenmarke Marlboro geraucht. Ein Gericht sprach der Witwe einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 145 Millionen $ gegenüber dem Zigarettenhersteller zu.

Missglückte Fettabsaugung

Eine Frau aus Vancouver beabsichtigte, ihren Körperumfang durch Fettabsaugung zu reduzieren. Über ein Telefonverzeichnis suchte sie einen Schönheitschirurg. Der von ihr kontaktierte Dermatologe führte die Fettabsaugung durch. Die Operation ging allerdings gründlich schief, der Arzt war nämlich entgegen dem Telefoneintrag gar kein Schönheitschirurg. Die Frau verklagte darauf die Telefongesellschaft auf Schadensersatz. Das Gericht sprach ihr 1,2 Million $ wegen der fehlerhaften Eintragung im Telefonbuch zu. Auch dem Ehemann musste die Telefongesellschaft Schadenersatz leisten. Wegen entgangener Freuden beim Sex wurden ihm er 375.000 $ zugesprochen.

Loch in der Toilettentür

Ein Restaurantbesucher musste dringend ein Geschäft erledigen, das keinen Aufschub mehr duldete. Die einzig verfügbare Toilette besaß eine Tür, in der sich statt eines Schlosses ein handgroßes Loch befand. Der Gast benutze den fast stillen Ort dennoch und hielt die Toilettentür von innen mit seiner durch das Loch durchgestreckten Hand zu. Von außen schlug ein unbekannter Spaßvogel mit einer solchen Wucht auf die haltende Hand, dass der Handknochen brach. Der Restaurantbesitzer musste seinem Gast 3 Millionen $ Schadenersatz wegen der mangelhaften Toilettentür zahlen. Das wird allen eine Lehre sein, außer dem Spaßvogel.

Kuriose Folgen

Die teilweise knallharten Urteil gegen US-Firmen führen in den USA häufig zu kuriosen Sicherheitsmaßnahmen der betroffenen Unternehmen. So bringen Kinderwagenhersteller auf den Kinderwägen die Aufschrift an: „Vor dem Zusammenklappen Kind herausnehmen“. Auf Spülmaschinen befindet sich der Hinweis: „Inneres der Spülmaschine nicht als Spielplatz für Kinder geeignet“. Da die Kinder selbst das aber oft noch nicht lesen können, werden Spülmaschinen dadurch auch nicht sicherer.

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