PKH wegen Anspruchs auf gewerkschaftliche Vertretung abgelehnt

Das BAG lehnte Prozesskostenhilfebewilligung ab, weil einem Arbeitnehmer gewerkschaftlicher Rechtsschutz zustand. Solange die Gewerkschaft die Vertretung nicht ablehnt und diese dem Arbeitnehmer zumutbar ist, muss dieser Anspruch als Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO eingesetzt werden.

Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, unbemittelten Personen den Zugang zu staatlichen Gerichten zu eröffnen. Kann eine Partei die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selber tragen, springt der Staat im Rahmen der Daseinsfürsorge ein. Aber nicht unbegrenzt: Auch Ansprüche gegenüber Dritten auf Prozessführung müssen grundsätzlich als Vermögen eingesetzt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, wann gewerkschaftlicher Rechtsschutz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt.