
Das BAG lehnte Prozesskostenhilfebewilligung ab, weil einem Arbeitnehmer gewerkschaftlicher Rechtsschutz zustand. Solange die Gewerkschaft die Vertretung nicht ablehnt und diese dem Arbeitnehmer zumutbar ist, muss dieser Anspruch als Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO eingesetzt werden.
Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, unbemittelten Personen den Zugang zu staatlichen Gerichten zu eröffnen. Kann eine Partei die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selber tragen, springt der Staat im Rahmen der Daseinsfürsorge ein. Aber nicht unbegrenzt: Auch Ansprüche gegenüber Dritten auf Prozessführung müssen grundsätzlich als Vermögen eingesetzt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, wann gewerkschaftlicher Rechtsschutz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt.