Die eigene wirtschaftliche Lage vor Fremden offenzulegen, ist für viele Menschen ein Tabu – besonders dann, wenn sie nicht allzu rosig ist. Genau das wird aber von PKH-Antragstellern verlangt, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen sollen. Wie weit sie dabei gehen müssen, wird von deutschen Gerichten völlig unterschiedlich gehandhabt.
LAG Schleswig-Holstein: Schwarzsehen ist die Regel
Glücklich können sich diejenigen Mandanten schätzen, die mit dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu tun haben. Sie können darauf hoffen, dass sie z.B. ihre Kontoauszüge grundsätzlich schwärzen dürfen, ohne gleich die begehrte Prozesskostenhilfe versagt zu bekommen. Das LAG hatte über die Beschwerde einer Frau zu entscheiden, deren PKH-Antrag abgelehnt worden war (Beschluss v. 23.5.2011, 3 Ta 32/11). Sie hatte an einigen Stellen des PKH-Antrags keine Angaben gemacht, so unter anderem auch über ihre Bank-, Giro-und Sparkonten. Die Vorinstanz hatte von der arbeitslosen Klägerin deswegen verlangt, Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen – und zwar ohne Schwärzungen. Die Richter des LAG sahen hierin eine „Verletzung des Übermaßverbotes und eine unverhältnismäßige Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse der Frau“. Ungeschwärzte Kontoauszüge dürfen nur gefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte über eine Unredlichkeit des Antragstellers vorliegen, entschieden die LAG-Richter. Gerichte dürfen die Unredlichkeit nicht einfach voraussetzen. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht automatisch aus einem lückenhaften PKH-Antrag. Fehlende Angaben seien oft nur die Ursache von Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit.
OLG Schleswig: Wer schwärzt, bekommt keine PKH
Eine wesentlich mandantenunfreundlichere Auffassung vertritt dagegen das OLG Schleswig (Beschluss v. 22.10.2010, 15 WF 305/10). Es verlangt eine komplette Auskunft über die finanziellen Verhältnisse vom Antragsteller. Und dazu gehört auch die Vorlage von vollständig ungeschwärzten, aktuellen Kontoauszügen. Dies gilt nach Auffassung der OLG-Richter auch, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Falschangaben vorliegen. Wer eine Sozialleistung wie die Prozesskostenhilfe beantragt, muss es sich gefallen lassen, auch höchstpersönliche Dinge wie die Kontobewegungen zu offenbaren.
(LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.5.2011, 3 Ta 32/11; OLG Schleswig, Beschluss v. 22.10.2010, 15 WF 305/10)
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