Pflicht zur Rückgabe teurer Geschenke nach einer Trennung?

Nach der Trennung eines Paares haben die Partner keinen Anspruch auf Rückgabe von Geschenken. Dies betrifft auch sündhaft teure Diamantohrringe und Ausgaben von 200.000 Euro über die Kreditkarte des Partners.

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt können Geschenke im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn der oder die Beschenkte sich gegen den Willen des Partners von diesem trennt.

Platin-Kreditkarte der Partnerin überlassen

Die Parteien des vom OLG Frankfurt entschiedenen Rechtsstreits kannten sich bereits seit Kindertagen. Über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren hatten sie eine intime Beziehung. In dieser Zeit schenkte der finanziell gut situierte Kläger seiner Freundin sündhaft teure Diamantohrringe. Darüber hinaus hatte der Kläger auf der Grundlage des über viele Jahre gewachsenen persönlichen Vertrauens seiner Partnerin über einen Zeitraum von 10 Monaten seine Zweitkarte „Express Platinum“ überlassen.

Luxuriöses Leben per Kreditkarte

Die Beklagte ließ es sich mit der Kreditkarte äußerst gut gehen. Sie unternahm Reisen, besuchte teure Restaurants und tätigte luxuriöse Einkäufe. In den 10 Monaten der Kreditkartennutzung wurde das Konto des Klägers auf diese Weise mit gut 200.000 Euro belastet.

Von Gewaltszenarien begleitete Trennung

Im Rahmen der schließlich erfolgten Trennung kam es zwischen den Partnern zu unschönen Auseinandersetzungen, in denen der Kläger seine Aggressionen nicht zügeln konnte und Gewalt gegen Sachen ausübte. Die Beklagte erstattete Anzeige und erwirkte gegen den Kläger ein gerichtliches Kontaktverbot, das sie aus dessen Sicht mit unwahren Behauptungen erschlichen hatte.

Kläger fordert 200.000 Euro und Ohrringe zurück

Vor Gericht verklagte der Kläger seine ehemalige Lebenspartnerin auf Zahlung von etwas über 200.000 Euro sowie auf Rückgabe der Diamantohrringe. Seine Forderung begründete er damit, die Beklagte habe sich im Rahmen der Trennung in einer Weise unfair und rücksichtslos verhalten, die als grober Undank zu qualifizieren sei. Mit Überlassung der Kreditkarte habe er seiner damaligen Lebenspartnerin eine bequeme Möglichkeit zur Betätigung ihrer Einkäufe gewähren wollen. Die getätigten Ausgaben seien rechtlich als rückzahlbares Darlehen zu qualifizieren. Hilfsweise seien auch diese Ausgaben als Schenkung zu werten und wegen groben Undanks zu erstatten.

Voraussetzungen der Rückforderung von Geschenken

Sowohl erstinstanzlich vor dem LG als auch in der Berufungsinstanz scheiterte der Kläger mit seinen Forderungen. Zum Widerruf der Schenkung der Ohrringe war der Kläger nach Auffassung des OLG nicht berechtigt. Gemäß § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Die Vorschrift des § 530 Abs. 1 BGB erfordert

  • objektiv eine Verfehlung des Beschenkten
  • von einer nicht unerheblichen Schwere,
  • die subjektiv in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

Beendigung einer Lebensgemeinschaft ist kein grober Undank

Diese Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf waren nach Auffassung des OLG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine subjektiv undankbare Einstellung liegt nach der Bewertung des OLG nicht schon darin, dass ein Lebenspartner einen anderen verlässt. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müsse jeder Partner jederzeit damit rechnen, dass einer der Partner die Lebensgemeinschaft wieder auflöst. Eine besonders undankbare Gesinnung komme in einer solchen Auflösung jedenfalls nicht zum Ausdruck.

Rückforderung unbenannter Zuwendungen nur in Ausnahmefällen

Auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten unbenannten Zuwendungen kam eine Rückforderung hier nicht in Betracht. Dieses von der Rechtsprechung als Ausprägung der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Rechtsinstitut dient in eng begrenzten Ausnahmefällen der nachträglichen Korrektur gemeinschaftsbezogener Aufwendungen, die ein Lebenspartner im Hinblick auf die von ihm erwartete zukünftige Lebensgemeinschaft tätigt.

Zuwendungen dienten nicht der gemeinsamen Zukunftsplanung

Ein nachträglicher Ausgleich dieser Aufwendungen unter dem Aspekt einer unbenannten Zuwendung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben schlechterdings nicht zuzumuten ist (BGH, Urteil v. 6.5.2014, X ZR 135/11). Dies ist nach der Entscheidung des OLG vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die getätigten Ausgaben ersichtlich ausschließlich dem gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt ohne einen besonderen Zukunftsbezug gedient hätten.

Luxuriöser Lebensstil prägte die Beziehung

Für dieses Ergebnis spricht nach Auffassung des OLG auch die Bewertung der Gesamtumstände. Das Zusammensein der Parteien sei von einem luxuriösen, exklusiven und eher konsumorientierten Lebensstil geprägt gewesen. Hierzu habe der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso gehört wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants. Das Ausgabeverhalten beider Parteien sei von einem insgesamt komfortablen finanziellen Hintergrund geprägt gewesen. In diesem Kontext habe der Kläger auch eine angebliche Darlehensvereinbarung nicht plausibel dargelegt, geschweige denn bewiesen.

Klage über zwei Instanzen erfolglos

Im Ergebnis scheiterte der Kläger mit seinem Rückforderungsverlangen gegen seine ehemalige Lebensgefährtin auf ganzer Linie.


(OLG Frankfurt, Urteil v. 12.10.2022, 17 U 125/21)

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