Pfälzer als Zeugen und ein Prozess wie ein Fußballspiel

Zeugenaussagen in gerichtlichen Prozessen sind grundsätzlich kritisch zu beurteilen. Psychologen wissen, dass Beifahrer nach Unfällen dazu neigen, zu Gunsten „ihres Fahrers“ auszusagen, Richter wissen darüber hinaus, dass Pfälzer besonders sture Kerle sind und der BGH von Kapitalisten unterwandet ist.

Professor Dr. Arndt Diringer ist nicht nur ein exzellenter Jurist, er besitzt auch eine für einen Juristen ungewöhnliche Portion Humor und betätigt sich als eifriger Sammler ungewöhnlicher Gerichtsurteile. Auf seiner Internetseite verweist er auf einige besonders markante Beispiele, die eine ungewöhnliche Sicht auf die Zeugenaussagen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH aufweisen.

Pfälzer sind als Zeugen eher untauglich 

Das LG Mannheim hatte in einem Strafprozess die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen, der aus der Pfalz stammte – und das ging so:

„Er (der Zeuge) gab sich zwar betont zurückhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angeklagten hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz, ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der – für ihn vorteilhaften – angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer..... Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes- und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen – Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt..... versuchen sie sich durchzuwursteln und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will.... Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden in die Pfanne zu hauen und dies mit freundlichstem Gesicht .... Auf einen solchen Zeugen, noch dazu als einzigem Beweismittel, kann verständlicherweise eine Verurteilung nicht aufgebaut werden. (LG Mannheim, Urteil v. 23.01.1997, (12) 4 NS 48/96).

Die Rechtsprechung des BGH ist für das LG ohne Interesse

In einem Verfahren zur Wirksamkeit von Kreditverträgen konnte ein offensichtlich äußerst BGH-kritischer Richter sich nicht zurückhalten und äußerte in ungewöhnlich scharfer Form seine Auffassung über die Richter am übergeordneten Gericht aber auch über Richterkollegen in Stuttgart. Auch hier spricht der Urteilstext für sich:

„Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu missachten, wie kassierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belegt.

Die Rechtsprechung des neunten Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch bankenfreundlicher… Sie ist von der Vorsitzenden des Senats bestimmt, die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster „das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewusstsein“ folgen. Solche Richterinnen haben für „kleine Leute“ und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch“ (LG Stuttgart; Urteil v.12.06.1996, 21 O 519/95).

Ob die solchermaßen formulierte Urteilsbegründung Folgen für den betreffenden Richter am LG hatte oder ob der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ihn vor berufsrechtlichen Folgen schützte, ist hier nicht bekannt.

Hintereingang am S/M-Lokal ist gerichtsbekannt

Das AG Hamburg hatte in einer mietrechtlichen Streitigkeit über Belästigungen zu befinden, die von Besuchern eines im gleichen Haus wie die Mietwohnung befindlichen „Cafes“ ausgingen, das als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene diente. Der Amtsrichter sah in den Belästigungen durch das Zusammentreffen von Mietern mit szenetypisch gekleideten Besuchern des Cafes  keinen Mietmangel, der zur Minderung des Mietzinses berechtigen würde.

Der Richter wies darauf hin, es sei „gerichtsbekannt“, dass das Café auch über einen separaten Eingang am G..Markt verfügte, der in gut 10 m Entfernung vom Hauseingang liegt“ und über den allein die Besucher des Cafés das Haus beträten. Auf diese Weise sei ein Zusammentreffen zwischen Besuchern des Cafés und den Wohnungsmietern nahezu ausgeschlossen. Dennoch zufällige Begegnungen der Mieter mit Besuchern des Cafés gehörten zur „Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos“. Das AG billigte den Mietern daher keine Mietminderung zu (AG Hamburg, Urteil v. 23.03.2006, 49 C 474/05).

Prozess nach den Regeln eines Fußballspiels

Werden kuriose Urteile wiedergegeben, darf die Kölnabteilung in der Sammlung grundsätzlich nicht fehlen. Ein Kölner Amtsrichter hatte einen Prozess in einer Verkehrsunfallsache in Anlehnung an die Regeln eines Fußballspiels geführt. Das Urteil war mit folgenden Leitsätzen versehen:

„1. Ein Verkehrsunfallprozess wird nach denselben Regeln gespielt wie ein Fußballspiel. Sein Ausgang hängt nicht von der zufälligen Anzahl der Zeugen ab, die eine Partei zu Unfallzwecken mit sich fahren lässt, sondern von der Anzahl der Frei- wie Eigentore, die die Unfallbeteiligten schießen. Ob ein Tor gefallen ist oder nicht entscheidet der Schiedsrichter, der im Zweifel die maßgebende Flensburger Punkte-Tabelle anzuwenden hat.

2. Der real existierende Schilderwald hat seit jeher rechtlich Vorrang vor der Realität.

Wenn an einer Kreuzung jede Zufahrt mit dem Zeichen 205 StVO (Vorfahrt achten) ausgestattet ist, so dass jeder der unfallbeteiligten Fahrer die Vorfahrt des anderen zu achten hätte, obwohl dieser sie rein rechtlich gar nicht hat, und wenn beide gleichwohl zusammenstoßen, ohne sich zuvor darüber verständigt zu haben, dann sind beide zivilrechtlich einer mutuellen, dupliziert-reflexiven, fiktiven Pseudo-Vorfahrtverletzung schuldig.

3. Ob Radfahrer inzwischen generell gefährlicher sind als Autofahrer, bedarf keiner Entscheidung, wenn es einem Radfahrer gelingt, das rechtliche Defizit an Betriebsgefahr seines Rades durch erhöhten Einsatz wettzumachen und wenn im übrigen das Auto den Radweg größtenteils verlassen hat, so dass es nur noch hinten eine restliche Betriebsgefahr auspuffen kann.“

In der weiteren Urteilsbegründung zog der Richter dann noch eine Verbindung von den geltenden Straßenverkehrsregeln zu rot-grünen Mehrheiten. Bezogen auf die streitgegenständliche Kreuzung führte er aus „wenn dort Ampeln aufgestellt gewesen wären, dann hätten diese beide Rot gezeigt. Denn das ist die perfekte Signalisierung im Sinne rot-grüner Mehrheiten, die die finale und totale Verkehrsberuhigung auf ihre Fahnen geschrieben haben“ (AG Köln, Urteil v. 30.7.1993, 266 V 162/93).