OVG erlaubt Hotelerweiterung um 9 fensterlose Zimmer

Düstere Aussichten: Das OVG Niedersachsen hat das Bauamt der Stadt Hannover verpflichtet, die Erweiterung eines Cityhotels mit 9 Mehrbettzimmern ohne jegliche Fenster, zu genehmigen, allerdings für maximal 3 fensterlose Übernachtungen am Stück.

Ob das der neue Urlaubstrend für den Billig-Urlaub wird? Stadturlaub in einem Hotel mit fensterlosen Zimmern! Der Entspannungs- und Erholungswert in einem solchen Hotel dürfte auch in der sicherlich attraktiven Stadt Hannover nur begrenzt sein.

Bauantrag auf u.a. neun fensterlose Zimmer

Die Betreiberin eines City-Hotels in Hannover möchte dieses durch Umnutzung der im unteren Teil des Hotels gelegenen ehemaligen - infolge der Coronabeschränkungen zur Zeit ohnehin nicht nutzbaren - Gaststätte erweitern. Von den dort geplanten 13 Mehrbettzimmern hätten nach den baulichen Gegebenheiten neun Mehrbettzimmer keine Außenöffnung, würden also über keinerlei Fenster verfügen.

Bauantrag abgelehnt

Das zuständige Bauamt versagte den Plänen die Genehmigung und lehnte den eingereichten Bauantrag der Hotelbetreiberin ab. Begründung des Bauamts: Die Landesbauordnung Niedersachsen bestimme, dass Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich über ins Freie führende Fenster verfügen müssten. Ausnahmen sehe das Gesetz nicht vor.

Räume mit Fenstern sind der Regelfall

Das hierauf von der Hotelbetreiberin angerufene VG sah die Sache anders. Im Grundsatz gab das Verwaltungsgericht dem Bauamt allerdings recht. § 43 Abs. 3 der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sehe für Aufenthaltsräume grundsätzlich Fenster vor. Diese notwendigen Fenster müssten in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit vorhanden sein, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden könnten.

Ausnahmen vom Fenstererfordernis grundsätzlich möglich

Das VG rügte aber, das Bauamt habe die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 NBauO übersehen. Hiernach müssen Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, diese Anforderungen dann nicht erfüllen, wenn durch besondere Maßnahmen oder Einrichtungen sichergestellt wird, dass

  • die Räume auf andere Weise ausreichend mit Licht und Sauerstoff versorgt werden und
  • im Gefahrenfall auch die Rettung darin befindlicher Menschen möglich ist.

Übernachten ist weniger als Wohnen

Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sahen das VG und in zweiter Instanz auch das OVG als gegeben an. Nach Auffassung der Gerichte dienen Hotelzimmer grundsätzlich nicht dem Wohnen, sondern häufig nur Übernachtungszwecken. Die reine Übernachtung stelle im Unterschied zum Wohnen eine deutlich begrenztere Nutzung eines Aufenthaltsraumes dar. Deshalb sei hier der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 NBauO eröffnet.

Fensterlose Hotelzimmer nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Damit könne die Genehmigung für fensterlose Hotelzimmer grundsätzlich dann erteilt werden, wenn nach dem Bauantrag

  • eine ausreichende Belichtung
  • und Belüftung sichergestellt sei
  • und die Hotelzimmer aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten
  • und nur für kurzfristige Aufenthalte bestimmt sein.

Mehr als drei fensterlose Übernachtungen sind nicht zumutbar

Das Gericht bemaß die zumutbare höchstzulässige Dauer des Aufenthalts in einem solchen fensterlosen Raum mit maximal drei Tagen (Übernachtungen). Dies muss die Stadt Hannover nach der Entscheidung des OVG durch Beschränkung der baurechtlichen Zulassung sicherstellen. Hierbei wies das OVG allerdings darauf hin, dass das City-Hotel nach seinem gesamten Betriebskonzept grundsätzlich auf kurzzeitige Übernachtungsaufenthalte abziele, so dass eine entsprechende baurechtliche Beschränkung vor allem der Klarstellung diene.

Eignung allenfalls für den Kurzurlaub

Mit dieser Einschränkung ist das fensterlose Hotelzimmer auch für den Billigurlaub nur begrenzt geeignet. Bei maximal drei Übernachtungen sind allenfalls ein verlängertes Wochenende zum Opern-, Konzert- und/oder Museumsbesuch oder ein kurzer geschäftlicher Aufenthalt drin.

Revision nicht zugelassen

Die Revision gegen das Urteil hat das OVG nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils möglich.

(Niedersächsisches OVG, Urteil v. 12.5.2021, 1 LB 29/20).

Merke: Raum ist in der kleinsten Hütte
für ein glücklich liebend Paar.

(Schiller, Der Parasit IV, 4)

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