NPD unterliegt vor dem BVerfG mit ihrem Wahlwerbespot

Nach einer Eilentscheidung des BVerfG hat das ZDF die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots der NPD zur Europawahl mit Recht abgelehnt. Die Begriffe „ausländische Messermänner“ sowie "Migration tötet“ in einem Video zur Ausländerpolitik sind ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Der Spot erfüllt auch den Tatbestand der Volksverhetzung: Er nicht sendefähig.

Jede zur Europawahl zugelassene Partei darf im öffentlichen Rundfunk und Fernsehen ihre Wahlspots unterbringen. Die Rundfunk- und Fernsehanstalten betonen, für den Inhalt der Wahlspots nicht verantwortlich zu sein. Aber: Menschenverachtenden Inhalte muss ein Fernsehsender in sein Programm nicht aufnehmen.

NPD fordert Schutzzonen für Deutsche, ZDF will nicht senden

Der streitige Wahlwerbespot der NPD richtete sich vor allem gegen die Ausländerpolitik der Bundesregierung.

  • In dem Video benannte die NPD konkrete Orte, an denen es in der Vergangenheit zu Straftaten von Ausländern gegen Deutsche gekommen sein soll.
  • Dazu hieß es in den Spot 
  •  „… seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung kommt es fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“.
  • Die Politik wurde aufgerufen, in Deutschland „Schutzzonen einzurichten, an denen sich Deutsche wieder sicher fühlen können.
  • Begleitet wurde diese Forderung von dem Slogan: “Migration tötet!“.

NPD wollte Ausstrahlung des Wahlwerbespots gerichtlich erzwingen

In der Weigerung des ZDF, den Wahlwerbespot auszustrahlen, sah die NPD eine Verletzung ihres Rechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Die NPD reichte hierzu einen gerichtlichen Eilantrag ein, durch den das ZDF verpflichtet werden sollte, den von der NPD avisierten Werbespot auszustrahlen. Dieser blieb beim VG, in der Beschwerdeinstanz beim OVG sowie beim BVerfG ohne Erfolg.

Spot ist Angriff auf die Menschenwürde

Nach den Eilentscheidungen des VG Mainz und des OVG Rheinland-Pfalz fallen die Aussagen in dem Werbespot nicht unter den Schutz des Art. 5 GG. Beide Gerichte urteilten:

  • Der Spot mache die in Deutschland lebenden Ausländer in einer inakzeptablen Weise bösartig verdächtig,
  • er sei ein Angriff auf die Menschenwürde
  • und er sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG wurde vom OVG Koblenz noch am gleichen Tag zurückgewiesen.

Spot erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung

Nach Wertung des OVG erfüllen die Äußerungen in dem Wahlwerbespot den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB und sind daher strafbar. Solche strafbaren, die Menschenwürde verletzende Äußerungen, müsse und dürfe eine Fernsehanstalt auch in Werbespots, für deren Inhalt sie grundsätzlich nicht verantwortlich zeichne, nicht ausstrahlen.

BVerfG bestätigt Entscheidungen der Instanzgerichte

Die NPD wollte schließlich vor dem BVerfG erzwingen, dass der Wahlwerbespot am 15. und 26. Mai vor der Wahl zum Europaparlament doch noch ausgestrahlt wird. Auch einige Hörfunksender hatten inzwischen die Ausstrahlung des ähnlich gestalteten akustischen Wahlwerbespots abgelehnt.

  • Das BVerfG schloss sich der Wertung der Instanzgerichte an,
  • bezeichnete deren Begründungen ausdrücklich als beanstandungsfrei
  • und wies den Eilantrag der NPD zurück.

Gegen die Entscheidung des BVerfG stehen der NPD keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung, allenfalls käme noch ein Antrag an den EGMR in Betracht.

(BVerfG, Beschluss v. 27.4.2019, 1 BvQ 36/19)

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Hintergrund: Auch Wahlplakate der NPD mit ausländerfeindlichen Inhalt

Die NPD hat sich offensichtlich vorgenommen, mit ihrer Wahlwerbung zur Europawahl allgemein zu provozieren. Auch auf ihren Wahlplakaten hat sie die Aufschrift angebracht, „Migration tötet“. Ein Politiker der Linken in Neustrelitz hat die NPD wegen Verdachts der Volksverhetzung angezeigt. Die Generalstaatsanwaltschaft in Rostock hat die Ermittlungen aufgenommen.

Die Stadtverwaltung von Oranienburg hat es bisher abgelehnt, die Plakate der NPD entfernen zu lassen. Ein Sprecher der Stadt erklärte, nur bei offenkundig illegalem oder strafrechtlich relevantem Inhalt würde die Stadt Plakate abnehmen. Bei den aktuellen Plakaten seien solche Inhalte nicht zu erkennen.

Der Streit um die Wahlwerbung wütet auch auf den Straßen. In Berlin wurden nach Berichten des RBB bereits mehr als 100 Wahlplakate beschädigt und beschmiert. Betroffen sind wohl in erster Linie Wahlplakate der AfD. In anderen Orten wurden auch schon Wahlplakate unterschiedlicher Parteien angezündet und abgebrannt. Die Beschädigung von Wahlplakaten ist als Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.