Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag gilt nicht nur für das aktuelle, zur Befreiung führende Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer können weiterhin krankenversicherungsfrei bleiben - auch bei einem Arbeitgeberwechsel.
Voraussetzung: bündiger Anschluss oder lediglich kurze Unterbrechung
Voraussetzung dabei ist, dass die nachfolgende Beschäftigung jeweils direkt im Anschluss oder maximal nach einer kurzfristigen Unterbrechung aufgenommen wird. Sozialversicherungsrechtlich gilt dabei eine Unterbrechung von bis zu einem Monat als unschädlich.
Die Regelung umfasst auch weitere ggf. später noch folgende Beschäftigungen, so dass sich der Befreiungstatbestand wie eine Kette über anschließende Beschäftigungsverhältnisse fortsetzt. Die Befreiung wirkt dabei dann auch auf Beschäftigungen, die grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wären.
Neue Rechtsauslegung gilt ab 1.1.2012
Das haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung mit Wirkung ab 1.1.2012 festgelegt (Besprechungsergebnis vom 23./24.11.2011). Hintergrund der Regelung ist, dass bei einem Befreiungsantrag ausschlaggebender Beweggrund im Regelfall die gewünschte Absicherung in der PKV ist. Damit hat die Befreiung den Charakter einer Statusentscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Mit der Übertragung der Befreiungswirkung auf nachfolgende Versicherungstatbestände kann eine sachgerechte Kontinuität gewahrt werden.
Regelung für Bestandsfälle
Wenn in der Vergangenheit anders verfahren wurde, werden die Krankenkassen dies für die Vergangenheit nicht beanstanden. Das soll auch für Beschäftigungsverhältnisse gelten, auf die in der Vergangenheit als nachfolgende Beschäftigungsverhältnisse die Wirkung der Befreiung übertragen wurde, dies aber nach der ab 1.1.2012 geltenden Rechtsauffassung nicht mehr haltbar wäre. Auch in diesen Fällen bleibt für die Dauer des über den 31.12.2011 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Insoweit wird für die Dauer dieser Beschäftigung eine Art Bestandsschutz eingeräumt. Auf Antrag Betroffener ist die Versicherungspflicht allerdings entsprechend der heutigen Rechtslage festzustellen. Das kann dann auch Zeiten vor dem 01.01.2012 betreffen.
PKV- Ausstieg für Wechselwillige
Die Regelung zum Umgang mit früheren Entscheidungen betrifft aktuell insbesondere Arbeitnehmer, denen etwa nach einem Arbeitgeberwechsel wegen der zuvor erfolgten Befreiung eine gewünschte Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung versagt wurde. Sie können nun in ihrer aktuellen Beschäftigung auf Antrag die Versicherungspflicht festsetzen lassen. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass diese Beschäftigung nach der aktuell geltenden Rechtslage als versicherungspflichtig zu beurteilen wäre, etwa wenn zwischen der die Befreiung auslösenden und der nachfolgenden Beschäftigung eine Unterbrechung von mehr als einem Monat gelegen hat.
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