Münchner Anwalt kassiert mit AGG-Hopping kräftig ab

Ein Münchner Anwalt hat mehrfach wegen abgelehnter eigener Bewerbungen auf Entschädigung wegen Diskriminierung geklagt. Trotz Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn hatte der Anwalt vor Gericht wieder Erfolg: 14.000 Euro Entschädigung plus Schadenersatz erbrachte sein Geschäftsmodell.

Das Verfahren, das vor dem LAG Hessen im Juni 2018 mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil zu Gunsten des Anwalts endete, hat bereits eine enorme Historie. Im Jahr 2009 hatte sich der Anwalt bei der R + V - Versicherung als Trainee beworben. Laut Anzeige suchte die R + V - Versicherung Bewerber, deren Staatsexamen höchstens ein Jahr zurücklagen oder noch bevorstanden.

Anwalt fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert

Der damals arbeitslose Kläger bewarb sich für das „Traineeprogramm 2009, Fachrichtung Jura“. Sein Examen war zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits 8 Jahre alt. Im April 2009 erhielt er auch prompt eine Absage von der R + V. Mit Schreiben vom 11.06.2009 machte der Anwalt gegenüber der Versicherung Entschädigungsansprüche u.a. wegen Altersdiskriminierung geltend mit der Begründung,

  • die beklagte Versicherung habe ihn ausschließlich deshalb abgelehnt, weil sein Examen bereits acht Jahre zurück lag und er älter als andere Mitbewerber war.
  • Seine Qualifikation für die Stelle sei demgegenüber aufgrund zwischenzeitlich erworbener diverser Berufserfahrungen deutlich höher als die der Mitbewerber gewesen.
  • Im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern habe er die fachlichen Bewerbungskriterien  in idealer Weise erfüllt.

AGG-Entschädigung als Geschäftsmethode im Familienbetrieb?

Die Pikanterie des Falles: Der Anwalt war auf den Geschmack gekommen und bewarb sich in der Folgezeit bei weiteren Arbeitgebern, die nach seiner Bewertung diskriminierende Anzeigen geschaltet hatten und machte die Masche zu seinem Geschäftsmodell. Dies jedenfalls wirft ihm die StA München vor und sieht darin ein betrügerisches Verhalten des Anwalts.

  • Aber nicht nur der Anwalt selbst, auch sein Bruder reichte diverse Klagen wegen Verletzung des AGG ein.
  • Dabei waren die Verfahrenskosten stets durch unterschiedliche Rechtsschutzversicherungen abgedeckt.
  • In einigen Verfahren unterlagen die Geschwister, andere Verfahren waren erfolgreich, in einem Fall auch beim BAG (Urteil v. 24.01.2013,.8 AZR 429/11).

Anwalt forderte Entschädigung + Schadenersatz + Unterlassung

Der rege Rechtsanwalt machte im Fall R + V

  • eine Entschädigung von vier Bruttomonatsgehältern geltend.
  • Außerdem stellte er den Antrag, die R+V- Versicherung zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, Stellenbewerber wegen ihres Alters zu benachteiligen.
  • Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten seit April 2009 entstanden sind, zu ersetzen

EuGH verneint Entschädigung bei Rechtsmissbrauch

Sowohl das ArbG als auch das LAG Hessen wiesen seine Klage ab. Das BAG schließlich legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob es nach EU-Recht rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Bewerber sich auf eine Stelle bewirbt und dabei

  • ausschließlich das Ziel verfolgt,
  • sich die Möglichkeit zu verschaffen,
  • wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots
  • auf Entschädigung zu klagen.

Der EuGH entschied,

dass eine nicht ernsthaft auf das Ziel der Erlangung einer Beschäftigung gerichteten Bewerbung nicht unter den Schutz der innerhalb der EU geltenden Gleichbehandlungsrichtlinien 2000/78 und 2006/54 fällt.

LAG hält Rechtsmissbrauch nicht für bewiesen

Die Wertung des EuGH übernahm auch das nach Zurückverweisung durch das BAG wieder mit der Sache befasste LAG. Das Argument des Rechtsmissbrauchs wies das LAG für den vorliegenden Fall aber dennoch zurück:

  • Eine missbräuchliche Klage setze auch nach der Entscheidung des EuGH voraus, dass der Kläger sich tatsächlich lediglich aus dem Grund beworben habe, anschließend die Beklagte auf Schadensersatz bzw. Entschädigung in Anspruch zu nehmen.
  • Die objektiven Umstände ließen aber eine solche Rückschluss nicht zu, auch wenn der Kläger in einigen weiteren Fällen Antrag auf Entschädigung wegen Verletzung des AGG gestellt habe.
  • Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein Bruder mehrere Rechtschutzversicherungen vorgehalten hatten, um die Kosten der Rechtstreitigkeiten unauffällig auf mehrere Versicherungen aufteilen zu können, änderte an dieser Einschätzung des LAG nichts.

Ein Geschäftsmodell, wonach der Kläger und dessen Bruder sich mittels nicht ernstlicher Bewerbungen auf vermeintlich diskriminierende Stellenausschreibungen planmäßig beworben hätten, um auf diese Weise Einnahmen zu erzielen, sei nicht nachgewiesen.

Ex-ante-Betrachtung rettete den Wiederholungsbewerber

Zu berücksichtigen sei auch der Zeitfaktor. Hier gehe es um eine Bewerbung aus dem Jahr 2009. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger erst kurzzeitig von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt und arbeitslos gewesen. Er habe, soweit ersichtlich, zu diesem Zeitpunkt noch keinen anderen Arbeitgeber wegen Verletzung des AGG in Anspruch genommen.

Für die Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs komme es aber allein auf die Umstände zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung an, also auf April 2009. Später hinzu getretenen Umständen kämen bei dieser „Ex ante Betrachtung“ keine Bedeutung zu.

LAG erkennt auf rechtswidrige Diskriminierung

Hiermit war der Weg frei für die Feststellung einer rechtswidrigen Diskriminierung. Die Landesarbeitsrichter gelangten zu dem Ergebnis, dass die beklagte R + V Versicherung den Kläger unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Alters benachteiligt hat.

  • Die Stellenausschreibung der Beklagten, die Bewerber ohne nennenswerte Berufserfahrung, deren Examen nicht länger als ein Jahr zurücklag, angesprochen  habe, sei mittelbar mit dem Alter der Bewerber verknüpft.
  • Zwar nehme das Kriterium des Examenszeitpunktes nicht unmittelbar Bezug auf das Alter eines Bewerbers,
  • jedoch ziele diese Stellenvoraussetzung auf ein möglichst junges Alter von  Bewerbern ab, da Berufsanfänger typischerweise jünger seien als Bewerber, die bereits über eine längere Berufserfahrung verfügten (BAG Urteil v. 11.08.2016, 8 AZR 4/15; BAG, Urteil v. 28.01. 2017, 8 AZR 848/13).

Die streitige Stellenanzeige der beklagten Versicherung wertete das LAG daher als durch keinerlei sachliche Gründe gerechtfertigte, rechtswidrige Diskriminierung (BAG Urteil v. 20.06.2013, 6 AZR 907/12).

Höhe der Entschädigung muss abschreckende Wirkung haben

Bei der Bemessung der Entschädigung stützte sich das LAG auf § 15 Abs. 2 AGG. Die Höhe der Entschädigung müsse

  • einen wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten
  • und eine abschreckende Wirkung für mögliche weitere Diskriminierungen haben,
  • wobei der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sei (BAG, Urteil v. 20.05.2014, 8 AZR 662/13).

Klagender Bewerber dringt mit sämtlichen Anträgen durch

Vor diesem Hintergrund gab das LAG sämtlichen Anträgen des Beklagten in vollem Umfange statt, auch im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Ersatz des ihm durch die nicht erfolgte Einstellung entstandenen Vermögensschadens (LAG Hessen, Urteil v. 18.06.2018, 7 Sa 851/17)

Diametral entgegengesetzte Bewertung durch StA

Ganz anders als das LAG bewertet allerdings die StA München das Vorgehen des Anwalts und unterstellt dem Kläger und seinem Bruder ein unlauteres, betrügerisches Geschäftsmodell. Über die Anklage der StA wird ab dem 27.11.2018 vor dem LG München I verhandelt.

  • Nach den Ermittlungen der StA sollen der Anwalt und sein Bruder bisher knapp 90.000 Euro Entschädigung von diversen Arbeitgebern erhalten haben.
  • In weiteren 91 Fällen stünden noch Forderungen in Höhe von insgesamt 1,7 Millionen Euro im Raum, die bisher nicht gezahlt worden seien.

Vor diesem Hintergrund will die R + V das Urteil des LAG Hessen nicht akzeptieren und hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.


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Hintergrund:

In der arbeitsgerichtlichen Praxis hat sich gezeigt, dass § 22 AGG bereits bei Beginn des Bewerbungsverfahrens im Blick gehalten werden sollte. Wenn im Streitfall der Bewerber Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

  • So stellt die Anforderung "sehr gutes Deutsch" in einer Stellenanzeige für "Spezialist Software (w/m)" ein Indiz für die mittelbare Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit "Migrationshintergrund" wegen dessen ethnischer Herkunft dar (LAG Nürnberg, Urteil v. 05.10.2011, 2 Sa 171/11).
  • Entsprechendes gilt für die Nichtbeantwortung einer Stellenbewerbung in Verbindung mit anderen Indizien (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.11.2012, 2 Sa 217/12).
  • Ferner ist die Benachteiligung wegen des Alters indiziert, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber die Stellenanzeige für ein Traineeprogramm "Hochschulabsolventen/Young Professionals" an "Berufsanfänger" richtet und einen 36-jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung sowie als Rechtsanwalt ablehnt (BAG, Urteil v. 24.01.2013, 8 AZR 429/11).
  • Andererseits stellt die Ablehnung der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen ohne Angabe von Gründen zumindest dann keine Indiztatsache für eine Diskriminierung dar, wenn die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nachgekommen ist (BAG, Urteil v. 21.02.2013, Az. 8 AZR 180/12).

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