Mit Badman & Robben verlor der FC Bayern eine Niederlage

Mit der Verwendung einer Karikatur der beiden früheren Stars des FC Bayern Franck Ribery und Arjen Robben verletzte der Fußballklub die Urheberrechte eines Grafikers und zog vor Gericht den Kürzeren. Der FC Bayern muss dem Grafiker nun Schadensersatz für die Verwendung von "Badman & Robben" für Merchandising- und Fanartikel zahlen.

Vor Gericht war der erfolgsgewohnte FC Bayern in dem vom LG München I entschiedenen Fall nicht so siegreich wie üblicherweise auf dem Platz. Zumindest in der ersten Runde hat ein Münchner Grafiker im Streit um Urheberrechte den Fußballklub in die Knie gezwungen.

Karikatur „The Real Badman & Robben“

Der Grafiker, der selbst Mitglied des FC Bayern ist, hatte in einer von ihm entworfenen Karikatur den ehemaligen Bayernstar Franck Ribery mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape sowie Arjen Robben mit einer grünen Augenmaske und grünen Schuhen dargestellt. Darunter befand sich der Spruch: „The Real Badman & Robben“. Die Karikatur wurde 2015 bei dem Spiel des FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt.

Merchandising- und Fanartikel mit Karikaturnachbildungen

Dem FC Bayern sagte die Karikatur offensichtlich auch darüber hinaus zu. Schließlich waren die ehemaligen Spieler Robben und Ribery lange Zeit prägende Figuren einer erfolgreichen Bayern-Elf und wurden von ihren Fans in einer Namensverschmelzung häufig liebevoll „Robbery“ genannt. Der Fußballklub verwendete das Bat(d)man-Motiv in einer nicht völlig identischen aber ähnlich gestalteten Weise für einige Merchandising- und Fanartikel wie Tassen, T-Shirts und ähnliches. Dies tat der Verein ohne Absprache mit dem Grafiker.

Grafiker rügt Urheberrechtsverletzung

Der Grafiker sah in diesem Vorgehen des Fußballklubs eine Verletzung seiner Urheberrechte. Er bewertete die von ihm nicht genehmigte Verwendung seines Motivs als urheberrechtswidrige Nachzeichnung und forderte vom Fußballklub Auskunft über die mit den Merchandisingartikeln erzielten Einnahmen und Gewinne. Der Fußballklub winkte ab.

FC rügt das Fehlen der urheberrechtlichen Gestaltungshöhe

Daraufhin verklagte der Grafiker den Club auf Auskunft vor dem LG. Der FC Bayern vertrat die Auffassung, die Urheberrechte des Grafikers - soweit solche überhaupt bestünden - nicht verletzt zu haben. Das Werk des Grafikers weise keine eigenständige, kreative Leistung auf, es handele sich allenfalls um „Kreativität am unteren Level“. Das eigentlich „Mystische“ und die besondere Dynamik des Werks resultiere aus der bereits vorbekannten Batman-Figur und beruhe nicht auf einer eigenen schöpferischen Leistung des Grafikers. Damit sei die für einen Schadensersatzanspruch erforderliche urheberrechtliche Gestaltungshöhe nicht erreicht.

LG bejaht schöpferischen Akt des Grafikers

Dieser Argumentation des Bayern-Anwalts folgte die auf Urheberrecht spezialisierte 21. Zivilkammer des LG München I nicht. Nach der Bewertung des LG folgt aus der Zusammenschau der karikaturhaften Zeichnung und des darunter befindlichen Slogans „The Real Badman & Robben“ der Charakter eines Gesamtwerkes im Sinne des § 2 UrhG. Zwar seien die von dem Grafiker verwendeten Batman-Figuren vorbekannt, der Grafiker habe die Eigenschaften dieser Figuren aber auf eine schöpferische Weise mit den Spielerstars des FC Bayern neu verwoben und damit durch einen kreativen Akt neue eigenständige Figuren geschaffen, denen deshalb ein eigenständiger urheberrechtlicher Schutz zukomme.

Urheberrechtswidrige Nachzeichnungen

Schließlich übernehmen nach der Bewertung des LG die von dem beklagten Fußballklub vertriebenen Merchandising-Artikel, auch wenn in den Einzelheiten kleine Abweichungen vorlägen, nach dem Gesamteindruck die prägenden Merkmale der von dem Grafiker geschaffenen karikaturhaften Abbildung mitsamt dem wortgleichen Slogan. Im Ergebnis handle sich damit um urheberrechtswidrige Nachzeichnungen.

LG bejaht Schadensersatzanspruch des Grafikers für "Badman & Robben"

Demgemäß steht dem Grafiker nach Auffassung des LG ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den FC Bayern zu. Die Höhe des Anspruchs richte sich nach dem von dem Fußballklub mit den Merchandisingprodukten erwirtschafteten Gewinnen. Das LG gab damit der Klage auf Auskunft über die mit den Merchandisingprodukten erwirtschafteten Gewinne des Grafikers statt und stellte darüber hinaus fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht.

Noch nicht rechtskräftig

Der FC Bayern will sich dem noch nicht rechtskräftigen Urteil nicht beugen und hat bereits Rechtsmittel gegen das Urteil angekündigt.

(LG München, Urteil v. 9.9.2020, 21 O 15821/19).

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