Mein Freund der Hund - Rechtsfragen

Für nicht wenige Hundehalter sind ihre Vierbeiner die besseren Menschen. Andere legen sich da nicht fest, hängen aber trotzdem sehr an ihrem Hund. Manchmal geht ihre Anhänglichkeit so weit, dass es erstaunt und manchmal führt sie sogar vor Gericht.

Versicherungen werden kleinlich im Hinblick auf Behandlungskosten und Schmerzensgeld, wenn jemand sich in eine Auseinandersetzung zwischen Tieren „einmischt“. Das gilt etwa, wenn man seinen Hund schützen will und dabei ein Stück Finger verliert. Das erfuhr auch eine Hundehalterin, die  mit ihrem Hund einen Winterspaziergang unternahm, als ein anderer Hund sich von der Leine losriss und ihren (knurrenden) Hund  angriff.

Zeigefinger von der helfenden Hand gebissen

Nachdem der Angreifer mehrfach zugebissen hatte und die Lage für das Tier der Klägern eng wurde, fasste sich die Halterin ein Herz und hielt - schützend,  aber tollkühn - ihre Hand über den Kopf ihres Hundes. Kaum getan, hielt der Angreifer das erste Glied des linken Zeigefingers der Klägerin zwischen den Zähnen und behielt diesen für sich.

Schmerzensgeld und Schadensersatz

Den von der Halterin gezeigten Heldenmut kann sicher so mancher Hundehalter nachempfinden oder zumindest würdigen. Die Haftpflichtversicherung des angreifenden Hundes tat es nicht. Die anschließende Klage der lädierten Hundehalterin war zwar im Grundsatz erfolgreich. Das OLG sah die Haftung des Halters des angreifenden Hundes dem Grunde nach gegeben.

Erhebliches Mitverschulden der Klägerin: Keine sachgerechte Risikoabwägung

Allerdings gab es nicht den keinen vollen Schadensersatz. Die Klägerin hätte nach Auffassung der Richter erkennen können, dass der Schutz des eigenen Tieres mit erheblichen Gefahren für sie selbst verbunden war. Unter diesen Umständen hätte eine sachgerechte Risikoabwägung sie von einem Eingriff in die tierische Auseinandersetzung abhalten müssen.

Die Richter bewerteten den Verschuldensanteil der Klägerin hinsichtlich ihrer eigenen Verletzungen mit 50%. Sowohl der geltend gemachte Verdienstausfall als auch das geforderte Schmerzensgeld kürzten die Richter um die Hälfte und gewährten der Klägerin insgesamt einen Erstattungsbetrag von etwas mehr als 3.000 EUR.

Auch die Behandlungskosten für ihren verletzten Hund wurden der Klägerin nicht komplett erstattet. Die Richter bewerteten das Knurren ihres Hundes als eine Provokation des Fremdtieres, die zur Anrechnung der sog. Tiergefahr führte. Die Behandlungskosten musste die Gegenseite daher nur zu 75% ersetzen (OLG Hamm, Urteil v 17.10.2011, I-6 U 72/11).

Treu bis in den Tod

Nicht nur zu Lebzeiten liegt vielen Haltern der Hund am Herzen, oft geht die (gegenseitige) Treue bis über den Tod hinaus. Eine Ehefrau wollte sicherstellen, dass es ihrem Hund gut geht, wenn sie einmal nicht mehr lebt. Grund: Hund und Herrchen (Ehemann) waren sich zu ihren Lebzeiten bzw. Testierzeiten offensichtlich nicht ganz grün. Der daraus folgende Erbrechtstreit beschäftigte das Amtsgericht München.

Erbrechtstreit  um Frauchens Geld und Hund

Zwar errichtete schon 2001 die damals 60-jährige Ehefrau ihr Testament und bedachte ihrer Freundin mit 100 000 D-Mark. Dafür sollte sich die Freundin nach dem Tod um ihre Jack-Russell-Hündin kümmern. Die Summe lässt nicht Gutes über den Charakter des Tieres erahnen.

Nach dem Tod seiner Frau in 2009 weigerte sich ihr Witwer aber, das Tier wegzugeben. Er wollte die Hündin selbst versorgen und er weigerte sich auch, das Geld auszahlen.

Die im Testament Bedachte verklagte den Witwer und behauptete, er habe den Hund früher nie gewollt und ihn sogar als «Köter» beschimpft. Der Mann konterte, die Situation habe sich in den Jahren verändert, seit seine Frau das Testament schrieb. Inzwischen habe sich die Hündin an ihn gewöhnt. Außerdem sei die Freundin jetzt gehbehindert und könne kaum noch mit dem Hund Gassi gehen.

Hundeswohl nicht aus den Augen verlieren

Der Richterin gelang es, die Streitenden zu überzeugen, «dass es zum Wohl der Hündin besser sei, sich doch zu einigen». So kam es, hoffentlich im Sinne der Verstorbenen, zu folgendem Vergleich: Die Klägerin verzichtete auf den Jack Russell, der Beklagte zahlte ihr 20 000 Euro.

Ob die Hündin befragt wurde, ist nicht bekannt...

Recht zum persönlichen Umgang mit einem Haustier

In einer Entscheidung des AG Bad Mergentheim aus dem Jahre 1996 wurde sogar ein Umgangsrecht mit einem Hund festgelegt (v. 19.12.1996, 1 F 143/95).

Diese Entscheidung steht allein auf weiter Flur, weitere, einem Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts stattgebende Entscheidungen existieren nicht, denn für die Einräumung eines Umgangsrechts mit einem Haustier fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.

Die Hausratsverordnung, die allenfalls bei der Zuweisung eines Tieres entsprechend anzuwenden ist, sieht ein Umgangsrecht nicht vor. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann wohl auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden (a.A. AG Bad Mergentheim, a.a.O.), weil dies die Grenzen der zulässigen Auslegung überschreiten würde. Ehevertraglich sieht es dagegen anders aus.

Unterhalt für den Hund

Anspruch auf Unterhalt kann ein Hund dagegen haben: Ein Ehepaar hatte bei der Scheidung vereinbart, dass die bislang gemeinsam gehaltene Hündin bei der Frau bleiben und der Mann monatlich bis zum Tod der Hündin eine Summe von 100 Euro zahlen solle.

Nach einiger Zeit wollte der Ex diese Zahlungen einstellen. Das Amtsgericht Ludwigshafen entschied, dass der Vertrag rechtens sei und er  weiter zahlen müsse. Auch das Oberlandesgericht befand in der nächsten Instanz, dass bis zum Ableben des Hundes die vertraglich vereinbarte Pension weiter gezahlt werden müsse (OLG Zweibrücken, Urteil v. 12.05.2006, 2 UF 87/05). Wau!

Vgl. auch:

Hunde als Scheidungsopfer

Der Hund bleibt bei mir! Kein „Umgangsrecht“ mit früherem Familienhund

Vgl. zu dem Thema auch:

Direktionsrecht und Hunde im Büro