"Malle" als Marke: eine Unionsmarke, die zur Goldgrube wurde

Ein findiger Unternehmer hat sich „Malle“ als Marke schützen lassen und verdient an jeder „Malle-Party“ kräftig mit. Ohne Lizenz wird´s für Party-Veranstalter per Abmahnung richtig teuer. Das LG Düsseldorf hat das lukrative Geschäftsmodell jetzt für rechtens erklärt. Malle sei weder eine geographische Bezeichnung noch ein Gattungsbegriff.

Der Begriff „Malle“ als Synonym für die beliebte spanische Ferieninsel Mallorca ist in Deutschland äußerst beliebt. „Malle-Partys“, „Malle-Reisen“, „Malle im Zelt“, „Malle-Break“, „Malle Drinks“ – das alles sind Begriffe für allerlei lukrative Events.

„Malle“ ist eine unionsrechtlich geschützte Marke

Viele Veranstalter solcher Events sind dann äußerst überrascht über die Tatsache, dass der Begriff „Malle“ als Marke geschützt ist. Ein aufgeweckter Unternehmer aus Hilden bei Düsseldorf hat die Marke „Malle“ bereits im Jahr 2002 schützen lassen.

Seither ist der Begriff beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante für Dienstleistungen als Unionsmarke im Rahmen von „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Party-Durchführung“ eingetragen.

Serienweise Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung

Der Markeninhaber hat hieraus in den vergangenen Jahren ein Geschäftsmodell entwickelt und mit dem Verkauf von Lizenzen, mit hunderten von Abmahnungen, gerichtlichen Unterlassungsanträgen und Schadensersatzforderungen kräftig zur Mehrung seines Vermögens beigetragen. Nach eigenen Angaben verlangt der Geschäftsmann für eine Lizenz rund 500 Euro pro 1.000 Partygäste.

Abmahnung für Partyveranstaltung „Malle auf Schalke“

Diesem Geschäftsmodell hat das LG Düsseldorf nun seinen gerichtlichen Segen erteilt. In dem dortigen einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um eine Partyveranstaltung „Malle auf Schalke“. Dem Veranstalter hatte der Markeninhaber eine Abmahnung erteilt und diesen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen - zu Recht, wie das LG Düsseldorf jetzt entschieden hat.

Veranstalter hält „Malle“ für eine geographische Herkunftsbezeichnung

Der verklagte Veranstalter verteidigte sich damit, der Begriff „Malle“ sei als Wortmarke nicht eintragungsfähig, da es sich um ein Synonym für die Insel Mallorca und damit um eine geographische Herkunftsbezeichnung handle. Geographische Herkunftsbezeichnung seien aber grundsätzlich als Marke nicht schutzfähig.

Die eingetragene Marke "Malle" genießt Rechtsbestand

Das LG verwies demgegenüber auf die Tatsache der erfolgten Eintragung beim europäischen Markenamt. Der dort als Unionsmarke eingetragen Begriff „Malle“ genieße damit Rechtsbestand. Die Tatsache, dass seit Februar 2019 beim Markenamt ein Antrag auf Löschung der Marke vorliegt, ändere daran nichts, solange dem Antrag nicht stattgegeben werde.

„Malle“ ist kein offensichtlich geographischer Begriff

Der Rechtsbestand einer bereits eingetragenen Marke wäre nach dem Diktum des LG allerdings dann wirkungslos, wenn die Eintragung offensichtlich ungerechtfertigt gewesen wäre. Dies könne auf eine geographische Bezeichnung im Einzelfall zwar zutreffen, im vorliegenden Fall sei der Begriff „Malle“ - und eben nicht Mallorca als die allgemein übliche Inselbezeichnung – aber nicht offensichtlich ein rein geographischer Begriff, vielmehr verknüpften sich mit dem Begriff „Malle“ weitergehende Assoziationen wie Lockerheit und Lebensfreude.

Malle ist kein reiner Gattungsbegriff

"Malle" ist auch kein allgemeiner Gattungsbegriff

„Malle“ ist nach Auffassung des LG auch nicht nur beschreibend im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffes wie beispielsweise „Karnevalsparty“ oder „Strandparty“, vielmehr assoziiere der Verbraucher damit einen bestimmten Veranstalter, Sponsor oder auch Lizenzgeber. Mit der Titulierung einer Partyveranstaltung als „Malle auf Schalke“ begründe der nicht befugte Verwender deshalb auch die Gefahr der Verwechslung mit der geschützten Wortmarke „Malle“.

LG gewährt Rechtsschutz für das Geschäftsmodell des Unternehmers

Das Gericht gab dem Antrag des Unternehmers daher in vollem Umfang statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

(LG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2019, 38 O 96/19)

Hintergrund:Geschäftsmodell „Malle“ ist kein Einzelfall

Das Geschäftsmodell „Malle“ ist kein Einzelfall. Bereits in den neunziger Jahren hat ein niedersächsisches Ehepaar sich den Begriff Ballermannschützen lassen und über die geschützten Markenrechte nach eigenen Angaben insgesamt über 400 Prozesse geführt und gewonnen. Das war also eine lange sprudelnde Geldquelle. Erst im vergangenen Jahr hat das OLG München die Markenrechte des Ehepaars nochmals bestätigt. Nach der Entscheidung des OLG verbinden Verbraucher mit dem Begriff „Ballermann“ bestimmte Assoziationen zu einer Örtlichkeit auf Mallorca, an der ein ausschweifendes Partyleben stattfindet. Eine allgemein beschreibende Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs (wie z.B. der Begriff „Strandparty“) enthalte die Bezeichnung aber nicht und sei deshalb - ähnlich dem Düsseldorfer Fall - schutzfähig (OLG München, Urteil v. 27.9. 2018, 6 U 1304/18).

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