LG München I: Kein Geld zurück bei erfolgloser Partnervermittlung

Den perfekten Traummann fürs Leben wollte eine Münchnerin finden. Dafür zahlte sie 7.400 EUR Vermittlungsgebühr. Die Suche blieb leider erfolglos, der erhoffte Traummann tauchte nicht auf. Das Geld ist trotzdem futsch!

Das LG München hatte sich mit einer erfolglosen Partnervermittlung durch eine Vermittlungsagentur zu beschäftigen. Die Kundin forderte ihr Geld wegen erfolgloser Vermittlungsbemühungen der Agentur und ungeeigneter Partnervorschläge zurück - und scheiterte damit vor Gericht.

Anforderungsprofil: Groß, schlank, gebildet und sehr sportlich

Groß, schlank, sehr sportlich, nicht über 50 Jahre alt, aus München oder dem näheren Umland – das waren die Vorstellungen der Klägerin von ihrem Traummann. Die Erfüllung dieses Traums erwartete die Klägerin von einer Partnervermittlungsagentur, auf die sie durch eine Werbeanzeige in einer Zeitschrift gestoßen war. Versprochen wurden dort exklusive Partnervorschläge. Eine Mitarbeiterin der Agentur suchte die Klägerin zu Hause zu einem persönlichen, mehrstündigen Gespräch auf. Dort wurden die berufliche und die private Situation der Klägerin sowie ihre Vorstellungen vom geeigneten Partner detailliert besprochen.

Partnervermittlungsvertrag unterzeichnet

Nach Aussage der Klägerin hatte die Mitarbeiterin der Agentur ihr erklärt, angesichts ihres Aussehens, ihrer Bildung und ihres Lebensumfeldes sei sie leicht zeitnah zu vermitteln. Die Klägerin unterzeichnete darauf den Vermittlungsvertrag. Kostenpunkt: 400 EUR für das Erstgespräch, 7.000 EUR für die Vermittlung.

Partnervorschläge waren eine einzige Enttäuschung

Bereits wenige Tage später erhielt die Klägerin 20 Partnervorschläge. Die Zahl der vorgeschlagenen Partner erhöhte sich in den Folgewochen auf insgesamt 31. Die Klägerin war ob der vorgeschlagenen Personen entsetzt: Völlig inadäquat, nicht zu ihren Wünschen passend, willkürlich gewählt, nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil entsprechend, optisch enttäuschend.

Klägerin forderte ihren „Geldeinsatz“ zurück

Angesichts dieser nach Auffassung der Klägerin schwachen Leistung der Agentur forderte sie ihr Geld zurück und klagte gerichtlich auf Rückzahlung. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, die Beklagte habe eine auf ihre persönlichen Wünsche zugeschnittene, handverlesene und exklusive Partnervermittlung versprochen. Diesem Anforderungsprofil hätten die vorgeschlagenen Partner nicht annähernd entsprochen. Die ihr insoweit von der Agentur überlassenen Unterlagen seien sämtlich „nichtssagend und pauschal“ gewesen.

War die Klägerin in ihrem Wunschdenken zu unflexibel?

Das LG prüfte die Forderung auf Rückzahlung unter den Gesichtspunkten Vertragsrücktritt, arglistige Täuschung und Verstoß gegen die guten Sitten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass kein eklatantes Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und gefordertem Preis erkennbar sei. Insbesondere habe die Mitarbeiterin der beklagten Agentur glaubhaft dargelegt, dass diese bereits im Erstgespräch erklärt habe, bei dem besonderen Anforderungsprofil der Klägerin sei eine Vermittlung eines Partners unmittelbar aus München bzw. der näheren Umgebung schwierig. Die Klägerin müsse insgesamt mehr Flexibilität zeigen.

Kein Recht zum Rücktritt von Vermittlungsvertrag

Das Gericht befasste sich auch mit den einzelnen, von der Agentur gemachten Partnervorschlägen und kam zu dem Ergebnis, dass die meisten Vorschläge gar nicht so abwegig gewesen seien. Jedenfalls hätten die vorgeschlagenen Partner nicht in einem solchen Maße den von der Klägerin geäußerten Vorstellungen widersprochen, dass von einer Nichtleistung der Agentur auszugehen sei, die die Klägerin zum Rücktritt vom Vermittlungsvertrag berechtige.

Arglistige Täuschung nicht erkennbar

Auch ein Recht der Klägerin auf Anfechtung des geschlossenen Vertrages wegen arglistiger Täuschung lehnte das LG ab. Auf der Grundlage der von der Beklagten unterbreiteten Partnervorschläge sei nicht davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin beim Erstgespräch über das Vorhandensein geeigneter Partnervorschläge bewusst getäuscht habe. Aus Sicht des Gerichts seien die Partnervorschläge auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen der Klägerin „nicht völlig unbrauchbar“ gewesen. Die Beklagte habe der Klägerin daher nicht das Vorhandensein geeigneter Vorschläge wider besseres Wissen in Täuschungsabsicht vorgespiegelt.

Vermittlungserfolg in Form eines Traummannes war nicht geschuldet

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass bei einem Partnervermittlungsvertrag lediglich geeignete Vorschläge, nicht aber der Eintritt des gewünschten Erfolgs, also die Präsentation eines Traummanns, geschuldet werde.

Klage abgewiesen

Im Ergebnis blieb der Klage auf Rückzahlung der Vermittlungskosten daher der Erfolg versagt.

(LG München I, Urteil v. 31.8.2023, 29 O 11980/22)


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