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Vermieter und Mieter haben oft nicht denselben Farb- oder Deko-Geschmack. Manche Mieter mögen es bunt - nicht nur zur Weihnachtszeit. Manchmal hilft Toleranz oder ein klärendes Gespräch. Manchmal muss es einfach etwas mehr sein - zum Beispiel ein Richter.
Vermieter und Mieter haben oft nicht denselben Farb- oder Deko-Geschmack. Manche Mieter mögen es bunt - nicht nur zur Weihnachtszeit. Manchmal hilft Toleranz oder ein klärendes Gespräch. Manchmal muss es einfach etwas mehr sein - zum Beispiel ein Richter.
Eine Lichterkette mit 16 bunten Birnchen, die die Mieter am Balkon angebracht hatten, trieb die Vermieterin einer Wohnung vor Gericht.
Eine Straße, in der Ärzte, Anwälte und Steuerberater residieren
Der seriöse Eindruck des Hauses in der Straße, in der auch Ärzte, Anwälte und Steuerberater residieren, werde beeinträchtigt. Außerdem verstoße die Beleuchtung gegen den Mietvertrag. Diesem zufolge sei das Anbringen von Werbetafeln, Leuchtreklame, Plakaten usw. sowie bauliche Änderungen nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt.
Lichterkette sind kein Leuchtreklame
„Die Lichterkette darf weiter leuchten“, sagte das AG Eschweiler (Urteil v. 1.8.2014, 26 C 43/14). Sie diene – anders als eine Leuchtreklame – keiner Erwerbstätigkeit. Und auch wenn streng nach dem Mietvertrag das Anbringen jeglicher Einrichtung vom Plazet des Vermieters abhänge, könne ein Beseitigungsverlangen nicht allein auf die fehlende Genehmigung gestützt werden.
Vertragsgemäße Gebrauch nicht überschritten
Vielmehr müsse die konkrete Nutzung den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten, was hier nach Meinung des Gerichts nicht der Fall war.
Das Anbringen von Lichterketten nicht nur zu Weihnachtszeit sei inzwischen allgemein üblich.
Dies zeige sich schon daran, dass diese in jedem Baumarkt und Möbelhaus zu haben seien. Außerdem falle eine solche Beleuchtung nicht mehr auf als etwa ein unzweifelhaft zulässiger bunter Sonnenschirm oder Blumenkästen.