Kunst und Kirche - Strafe für Liegestütze auf dem Altar?

Ein Künstler aus dem Saarland wollte die Aufmerksamkeit des Publikums dadurch auf sich ziehen, dass er den Altar einer katholischen Kirche zu einer Plattform für diverse Fitnessübungen auswählte. Seine Performance machte er öffentlich. Ergebnis: 700 Euro Geldstrafe.

Früher galt Kunst häufig als Mittel Gott zu verherrlichen. Heute ist sie häufig auch gegenüber der Religion recht provokant.

Künstlerische Aktion sollte keine religiösen Gefühle verletzen

Der saarländische Künstler Alexander Karle wollte nach eigener Aussage eigentlich nichts Böses, insbesondere wollte er auch keine religiösen Gefühle verletzen. Seine Absicht sei es vielmehr gewesen, durch eine künstlerische Aktion seinem Publikum die verschiedenen Formen von Leistungsdruck vorzuführen. Zu diesem Zweck nahm der Künstler ein Video auf unter dem Titel „Pressure to perform“.

Dieses Video zeigte den Künstler persönlich bei der Ausführung diverser Fitnessübungen auf dem Altar der katholischen Kirche St. Johann in Saarbrücken. Das Video führte der Künstler anlässlich diverser Ausstellungen öffentlich vor.

Strafbefehl wegen Störung der Religionsausübung 

Die Aktion rief nach einer entsprechenden Anzeige den zuständigen Staatsanwalt auf den Plan. Die StA sah die Tatbestände des Hausfriedensbruchs, § 123 StGB und der Störung der Religionsausübung, § 167 StGB verwirklicht.

1.500 Euro Geldstrafe für Liegestütze

Auf Antrag der StA erließ das zuständige AG darauf gegen den Künstler einen Strafbefehl, mit dem dieser zur Zahlung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 25 Euro, also insgesamt 1.500 Euro verurteilt wurde. Der Künstler war hiermit nicht einverstanden und legte Widerspruch ein.

Die Religion sollte nicht beleidigt werden

In der sich anschließenden Verhandlung vor dem AG nahm der Künstler für sich das Recht der Kunstfreiheit in Anspruch. Er wies darauf hin, die Kirche sei offen gewesen, der Kirchenraum frei zugänglich und aus seiner Sicht damit öffentlich.

Er habe für seine Aktion „Pressure to perform“ Kritik an der Leistungsgesellschaft üben wollen und für seine Aussage die Symbolkraft des Altars benötigt.  Deshalb würde er ein Video in dieser Form auch jederzeit wieder aufnehmen. Er habe aber niemanden beleidigen wollen. Sein Video enthalte auch keinerlei Religionskritik, sondern ausschließlich Kritik an der Leistungsgesellschaft. Sollte er dennoch Gläubige beleidigt haben, so tue ihm dies ausgesprochen leid.

Gericht bewertet die Performance als rechtswidrig

Die zuständige Amtsrichterin zeigte für diese Aktion nur wenig Verständnis. Der Künstler habe den Altar mit „einer Turnwand gleichgesetzt“. Dies wertete die Richterin als „beschimpfenden Unfug an einem Ort des Gottesdienstes“. Damit entstehe beim unvoreingenommenen Publikum der objektive Eindruck der Missachtung der Religion und des Gottesbekenntnisses. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der Störung der Religionsausübung gemäß § 167 Abs.1 Nr. 2 StGB.

Die Aktion war auch ein Hausfriedensbruch

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Künstler die Kirche in einer Absicht betreten, bei der er von vornherein davon ausgehen musste, dass der Hausherr, die katholische Kirche, mit der beabsichtigten Performance nicht einverstanden sei. Damit habe er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB erfüllt.

Kunstfreiheit deckt nicht jeden Unsinn

Das Gericht sah sich außer Stande, die Aktion als eine von der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit gedeckte Handlung zu bewerten. Die Kunstfreiheit kann nach Auffassung des Gerichts nicht jederzeit und an jedem Ort ohne jede Rücksicht verwirklicht werden. Die Kunstfreiheit habe da ihre Grenze, wo die Rechte anderer, wie hier der Gläubigen, in ungewöhnlichem Maße verletzt würden. Außerdem fehle dem Angeklagten „im Umgang mit anderen das Gespür für das, was angemessen ist“.

Gericht geht über Forderung des Staatsanwalts hinaus

Aufgrund der nur teilweise vorhandenen Einsicht des Angeklagten bewertete das Gericht die Tat sogar schärfer als der Staatsanwalt und überschritt mit einer Strafe von 70 Tagessätzen die von diesem geforderte Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Dennoch erzielte der Künstler mit seinem Einspruch einen Teilerfolg. Verständnis zeigte die Richterin nämlich für die bescheidene Einkommenssituation des Angeklagten.

Im Hinblick auf seine nur sporadischen Einnahmen setzte sie die Höhe des Tagessatzes auf 10 Euro herab, so dass die Geldstrafe sich auf insgesamt 700 Euro reduzierte (AG Saarbrücken, Urteil v. 17.1.2017, 115 Cs 192/16).

Im Rheinland mildere Strafe  

Im Vergleich zu anderen Fällen ist der Saarbrücker Urteil mit 70 Tagessätzen tatsächlich eher hart ausgefallen. Am Weihnachtstag 2013 hatte im Kölner Dom eine Femenaktivistin mit nackten Brüsten den Weihnachtsgottesdienst dadurch gestört, dass sie immer wieder rief „I am god“ (Ich bin Gott). Das AG Köln verhängte hierfür lediglich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 20 Euro (AG Köln, Urteil v. 3.12.2014, 647 DS 240/14).

Der betroffene Pfarrer zeigt sich tolerant

Der saarländische Künstler hat denn auch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil angekündigt. Er hält insbesondere die Verurteilung nach § 167 StGB für nicht rechtmäßig, da dieser Tatbestand einen beschimpfenden Charakter der Störung der Religionsausübung fordere, er aber in keiner Weise die Religion beschimpft habe.

Außerdem hat nach Auffassung des Künstlers die Performance ihr Ziel erreicht, indem sie eine breite demokratische Diskussion über Leistungsdruck und über Kunstfreiheit in der Region bewirkt habe.

Der zuständige Pfarrer der betroffenen Gemeinde hat inzwischen eine öffentliche Diskussionsveranstaltung zu dem Thema angekündigt, zu der der Künstler eingeladen und sogar das Video gezeigt werden soll, was einer nachträglichen Rehabilitation des Künstlers gleichkäme.

Ein Zeichen vielleicht dafür, dass manche Pfarrer toleranter sind als die Justiz glaubt.


Hintergrund: Kunstfreiheit und Blasphemie

Art. 5 Abs. 1 GG schützt in Deutschland das Recht auf freie Meinungsäußerung, in Art. 5 Abs. 3 wird die Kunstfreiheit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt.

Seit Gründung der Bundesrepublik war das Thema immer wieder Streitgegenstand der öffentlichen Diskussion. Mal ging es um das Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder“, dessen Wiedergabe das BVerfG nicht als grundsätzlich unrechtmäßig eingestuft hatte (BVerfG, Urteil v. 10.10.1995, 1 BvR 1476/91), mal um die satirische Nennung eines Reserveoffiziers durch die Zeitschrift „Titanic“ mit dem Zusatz „geb. Mörder“, die das BVerfG ebenfalls durchgehen ließ (BVerfG, Beschluss v. 25.3.1992, 1 BvR 514/19). Die Bedeutung der nach Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit hat das BVerwG schon im Jahre 1954 betont, indem es klargestellt hat, dass die Kunstfreiheit nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt der polizeilichen Generalklausel steht (BVerwG, Beschluss v. 21.12.1954, I C 14/53).

§ 166 StGB sieht für die Verletzung und Beschimpfung religiöser Bekenntnisse die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Voraussetzung ist allerdings, dass durch die Beschimpfung der Religion der öffentliche Friede gefährdet wird.

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