Kranker Anwalt: 2. Berufungsbegründungsfrist + Wiedereinsetzung

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gibt es im Unterschied zum Zivilprozess für Anwälte nur einmal die Möglichkeit, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Da hilft auch das Einverständnis des Gegners nichts. Die Erkrankung des Anwalts kann die Fristversäumnis allerdings ausnahmsweise ungeschehen machen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin in einer Arbeitsrechtssache zweimal die Berufungsbegründungsfrist verlängern lassen wollte. Das Berufungsgericht wies den zweiten Verlängerungsantrag ab und folgte auch nicht dem Wiedereinsetzungsantrag des zwischenzeitlich eingesetzten Vertreters der an schweren Depressionen leidenden Anwältin. Erst das Bundesarbeitsgericht ließ den Wiedereinsetzungsantrag durchgehen. 

Unterschiedliche Rechtslage zwischen AGG und ZPO

Zunächst führten die Bundesarbeitsrichter aus: Nach § 66 I 5 ArbGG kann die Frist zur Begründung der Berufung „einmal“ auf Antrag verlängert werden. Auf Grund einer bewussten Entscheidung des historischen Gesetzgebers weicht diese Regelung von der entsprechenden Regelung in der ZPO ab.

Nach § 520 II ZPO ist die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bei Einwilligung des Gegners ohne Einschränkungen und damit auch mehrfach möglich. Eine mehrfache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren deshalb unwirksam.

Dass der Beklagtenvertreter der mehrfachen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zugestimmt hat, steht dem wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtslage zwischen dem ArbGG und der ZPO nicht entgegen.

Seelische Belastungen können Wiedereinsetzungsgrund sein

Eine Erkrankung könne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. „Sie muss jedoch ursächlich dafür geworden sein, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Die Erkrankung muss ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt haben“, führte das Gericht weiter aus. Auch eine starke krankheitsbedingte seelische Belastungssituation könne die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Der Kl. hat vorgetragen, dass seine frühere Prozessbevollmächtigte auf Grund einer sich verschlimmernden Depression an Antriebshemmungen gelitten habe, die sie nur noch unter großer und extremer Überwindung in die Lage versetzt hätten, sich mit rechtlichen Fragestellungen und Problemstellungen zu befassen. Das habe im konkreten Fall dazu geführt, dass es ihr nur noch um Abwendung des unmittelbaren Belastungsdrucks gegangen sei.

Selbstreflexion der Anwältin unterbrochen

Diese Vermeidungsstrategie habe dazu geführt, dass sie keine Veranlassung gehabt habe, an der rechtlichen Zulässigkeit einer weiteren Fristverlängerung zu zweifeln. „Legt man dies zu Grunde, liegen Wiedereinsetzungsgründe vor. Angesichts der vorgetragenen seelischen Erkrankung und der damit verbundenen Belastung war es der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers unzumutbar, zu problematisieren, ob der von ihr beschrittene Ausweg einer Fristverlängerung tatsächlich gangbar war. Dafür hätte sie unter erheblichen Anstrengungen, die ein gesunder Mensch nicht aufbringen muss, entgegen ihrer krankheitsbedingten Tendenz handeln müssen“, befanden die Erfurter Richter.

(BAG, Urteil vom 7.11.2012, 7 AZR 314/12).

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