Klatsche vom BGH für 1.300 Seiten langes Urteil aus Köln

Keine Wälzer bitte! Der BGH bevorzugt überschaubare, prägnante, klar formulierte Entscheidungen der Vorinstanzen. Dies hat der 3. Senat jetzt nochmals am Fall eines 1.300-Seiten-Urteils des LG Köln überdeutlich gemacht und dem LG einen bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Justiz bescheinigt.

Der BGH hatte über die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des LG Köln zu entscheiden, in dem diese wegen schweren Bandendiebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Die Begründung des Urteils fiel ungewöhnlich ausführlich aus, nach dem Geschmack des BGH viel zu ausführlich.

BGH moniert ausufernde Urteilsbegründung

Zum Leidwesen hatte das Landgericht in der Begründung des Urteils

  • über mehr als 220 Seiten Mitschnitte von Telefongesprächen und Chat-Protokollen teils wörtlich wiedergegeben,
  • sich auf 57 Seiten mit dem Verfahrensgang befasst, ohne hieraus irgendwelche Schlussfolgerungen für das Urteil zu ziehen,
  • auf mehr als 120 Seiten die Einlassungen der Angeklagten inhaltlich und auch hinsichtlich ihrer Entstehung umfassend dokumentiert,
  • diese Einlassungen dann in der Würdigung der Beweisaufnahme hinsichtlich der Zuordnung zur Bandenstruktur und den Motiven der Bandendiebstähle erneut wiedergegeben,
  • in der weiteren Beweiswürdigung die zuvor bereits dokumentierten Telefongespräche und Chat-Protokolle nochmals umfänglich zitiert
  • und zu - nach Auffassung des BGH - völlig unwichtigen Details weitere ausführliche Feststellungen getroffen.

StPO fordert Konzentration auf das Wesentliche

Die Kölner Urteilstechnik entspricht nach Auffassung des BGH in keiner Weise den Vorgaben des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Hiernach sind in den Urteilsgründen

  • die erwiesenen Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.
  • Die Sachverhaltsschilderung hat kurz, klar und bestimmt zu sein
  • und alles Unwesentliche wegzulassen.
  • Die gleichen Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für die Beweiswürdigung, in der in Bezug auf den Tatvorwurf unwesentliche Feststellungen keinen Platz hätten (BGH, Beschlüsse v. 23.1.2018, 3 StR 586/17 u.a.).

Das Landgericht ließ die erforderliche geistige Leistung vermissen

Das vom BGH geprüfte Urteil wird nach dem Diktum des 3. Senats diesen Vorgaben nicht gerecht und enthält schwere handwerkliche Schwächen.

  • Das LG habe über zwölf Einzeltaten zu entscheiden gehabt bei einer höchstens durchschnittlich schwierigen Beweislage.
  • Die Angeklagten hätten die ihnen zur Last gelegten Taten überwiegend gestanden,
  • so dass eine 720 Seiten lange Beweiswürdigung den Anforderungen an die Prägnanz einer Urteilsbegründung nicht annähernd gerecht würde.
  • Der Umfang der Urteilsgründe lasse vielmehr den Schluss zu, dass es die Urteilsverfasser versäumt hätten, die notwendige gedankliche Vorarbeit zu leisten,
  •  eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichen zu treffen.

Damit habe die Vorinstanz die unverzichtbare geistige Leistung, die von einem Richter zu fordern ist, nicht erbracht. Gleichzeitig liege in einer solchen ausufernden Vorgehensweise ein bedenklicher Umgang mit den Ressourcen der Justiz.

Mit viel Mühe das Wesentliche rausgesucht

Gleichwohl hob der BGH das Urteil des LG nicht auf und führte insoweit aus, dass es dem Senat trotz der großen Zahl an überflüssigen Ausführungen letztlich mit viel Mühe doch noch gelungen sei, die wesentlichen, den Urteilsspruch stützenden Ausführungen aus dem Gesamtwerk herauszufiltern. Tatsächliche oder rechtliche Fehler zum Nachteil der Angeklagten weise das Urteil im Ergebnis nicht auf.

(BGH, Beschluss v. 30.5.2018, 3 StR 486/17).




Hintergrund:

Der 3. Senat entscheidet auch über mögliche Revisionen im NSU-Prozess

Der Beschluss des BGH könnte wertvolle Hinweise für die Abfassung des Urteils im NSU-Prozess enthalten. Auch dort dürfte mit einem - dort allerdings kaum zu vermeidenden -  erheblichen Umfang der Urteilsgründe zu rechnen sein. Die Anwälte der Angeklagten haben bereits Revision angekündigt. Über die Rechtsmittel wird der auf Urteilsprägnanz Wert legende 3. Senat des BGH zu entscheiden haben.