Keine Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Vollmacht

Strafverteidiger sollten schleunigst ihre Vollmachtsformulare überprüfen. Ist darin eine Abtretungsklausel potenzieller Kostenerstattungsansprüche der beschuldigten Mandanten gegen den Staat enthalten, sollten sie das Formular schnellstmöglich schreddern.  

Grund dafür ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg.  Die Richter  halten eine Abtretung in der Vollmacht an den Verteidiger gem. § 305c BGB als überraschende Klausel für unwirksam, soweit sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde erklärt wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt. Und wer macht das schon. Zur Begründung:

Rechtsprechung uneinheitlich

Allerdings gesteht das Gericht zu, dass die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Betroffenen an seinen Rechtsanwalt grundsätzlich zulässig ist, worauf gerade § 43 Satz 1 RVG hinweist. Umstritten ist aber, ob die Abtretung innerhalb der Vollmachtsurkunde erfolgen kann.

In der Rechtsprechung wird dies teilweise unter Hinweis auf § 305c BGB abgelehnt.  Demgegenüber halten Teile der Rechtsprechung und die überwiegende Kommentarliteratur die Abtretung in der Vollmachtsurkunde für zulässig. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Abtretung in § 43 RVG ausdrücklich vorgesehen sei und es keine gesetzliche Regelung gebe, gegen die durch die Aufnahme der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in eine Strafprozessvollmacht verstoßen würde.

Zumindest Überschrift ändern

Die Zulässigkeit einer Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 43 RVG ändert aber nach Meinung der Nürnberger Richter nichts daran, dass die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abtretungsvereinbarung vorliegen müssen.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschuldigte oder Betroffene seinen Erstattungsanspruch an den Rechtsanwalt formwirksam nach § 398 BGB abgetreten haben muss.

  • „Die Abtretung kann zwar grundsätzlich formlos geschehen, setzt aber einen Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant voraus.
  • Der Mandant muss jedoch bei einer mit , Vollmacht` überschriebenen Urkunde nicht davon ausgehen, dass diese neben der aufgrund einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung wirksamen Vollmachtserteilung gemäß § 167 Abs. 1 BGB auch noch eine weitere auf Abschluss eines Abtretungsvertrags gerichtete Willenserklärung enthält."
  • Denn inhaltlich handele es sich um eine zweiseitige Abrede, die mit der Erteilung der Vollmacht nicht im Zusammenhang stehe.

Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sich aus der Überschrift der Urkunde oder sonst in hervorgehobener Weise kein Hinweis darauf ergibt, dass diese neben der Vollmacht noch andere Regelungen enthält, sei die Klausel über die Abtretung gemäß § 305c BGB als unwirksam anzusehen.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.03.2015, 2 Ws 426/14).