Kein unbegrenztes Elternrecht auf ungewöhnliche Vornamen

Vornamen sind zwar grundsätzlich etwas Individuelles, der betreffenden Person Zugehöriges, dennoch haben Eltern nicht das Recht, ihrem Kind jeden denkbaren Vornamen zuzuweisen. Die Grenze liegt in der Gefährdung des Kindeswohls.

Immer wieder müssen Gerichte sich mit der Frage beschäftigen, welche Vornamen Eltern ihren Kindern geben dürfen. Auch Namen von Waschmitteln wie Persil oder Omo, den Namen ihres Lieblingsgetränks, ihres Lieblingsurlaubsziels, des Lieblingsschauspielers oder gar Namen mit Bezügen zu Gewalt oder Sexualität, das alles hat schon auf der Wunschliste von Eltern mit dem Bedürfnis nach besonderer Originalität gestanden.

Die Eltern wählen die Namen für ihre Kinder aus

Das Gesetz selbst enthält keine Normen, die die Anforderungen an die Zulässigkeit bestimmter Namen regeln würden. Gemäß § 21 Abs. 1 Nummer 1 PStG sind die Vornamen und der Geburtsname des Kindes im Geburtenregister einzutragen. Die Beurkundung übernimmt der Standesbeamte, der auch entscheidet, ob er einen Vornamen als eintragungsfähig ansieht oder nicht.

  • Das materielle Namensbestimmungsrecht obliegt den Eltern und ist Teil des gemäß § 1626 BGB geregelten Sorgerechts über das Kind (BVerfG, Beschluss v. 5.12. 2008, 1 BvR 756/07).
  • Hiernach steht den Eltern das Recht zu, mit der Wahl des Vornamens der Individualität und der Persönlichkeit ihres Kindes Ausdruck zu verleihen.

Krankheitsbezeichnungen sind als Vornamen unzulässig

Gleichzeitig liegt die individualisierende Funktion des Namens aber auch im staatlich administrativen Ordnungsinteresse.

  • Mangels gesetzlicher Beschränkungen sind die Eltern grundsätzlich in der Wahl des Vornamens frei.
  • Dabei dürfen die Eltern nicht nur Namen zuteilen, die bereits existieren, sie dürfen auch Namen erfinden (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss v. 20. 6.2014, 1 W 19/14).
  • Hierbei dürfen nach Auffassung des Hanseatischen OLG zwar Buchstabenfolgen kreativ aneinander gereiht werden,
  • dies müsse jedoch so erfolgen, dass der sich hieraus ergebende Name leicht von Bezeichnungen für Gegenstände, Städte, Pflanzen, Krankheiten und ähnliches zu unterscheiden ist. 

Namen dürfen ein Kind nicht der Lächerlichkeit preisgeben

Vor diesem Hintergrund hat das Hanseatische OLG beispielsweise den Vornamen Waldmeister für unzulässig erklärt, weil er eher mit Pflanzen, Getränken oder Speiseeis als mit Menschen in Verbindung gebracht würde. Ein solcher Vorname könne dazu führen, dass das Kind später im Freundeskreis der Lächerlichkeit preisgegeben werde. Dieser Vorname sei daher mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

Nicht nur Bierstübl ist als Vorname ungeeignet

Als nicht vereinbar mit dem Kindeswohl wurden auch angesehen die Namen

  • Agfa,
  • Bierstübl,
  • Gastritis,
  • Joghurt,
  • Lenin,
  • Liebknecht,
  • Omo,
  • Porsche,
  • Rumpelstilzchen,
  • Schnucki
  • oder Steißbein.

Dies scheint unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und der möglichen Lächerlichkeit nicht weiter verwunderlich. Verwunderlich erscheint vor diesem Hintergrund eher die Reihe der zugelassenen Namen wie Apple, Blaubeere, Bluna, Cinderella Melodie, Fanta, Harley, Napoleon, Ikea, Popo, Pumuckl, Schneewittchen oder Tarzan.

Zwölf Vornamen sind zu viel

Problematisch ist auch, wenn die Zahl der Vornamen unübersehbar ist oder Vornamen eine Geschlechterzuordnung nicht erkennen lassen oder gar eine umgekehrte Geschlechterzuordnung nahe legen. Als eine Mutter ihr Kind „Chenekahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi. Pathar, Chajara, Majim, Henriko, Alessandro” nennen wollte, begrenzte das OLG Düsseldorf die Namenswahl auf 4 Vornamen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3. 4.1998, 3 Wx 90/98). Das BVerfG bestätigte, dass zwölf Vornamen dem Kindeswohl schaden, weil sie einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind haben. Vor Erreichen eines bestimmten Alters können das Kind sich die Vornamen gar nicht merken. Eine extrem hohe Anzahl von Vornamen gefährde damit das Kindeswohl (BVerfG, Beschluss v.  28.1.2004,1 BvR 994/98).

Jungs dürfen nicht wie Mädchen heißen

Das AG Flensburg verlangte bei einem Jungen, dass der Vorname Mika durch einen zweiten Vornamen ergänzt werde, der eindeutig eine männliche Zuordnung erlaubt (AG Flensburg, Urteil v. 14.11.2006, 69 III 25/06). Die Gerichte urteilen aber auch nicht immer gleich.

  • Das AG Gießen hatte gegen den Vornamen Mika für einen kleinen Jungen nichts einzuwenden (AG Gießen, Urteil v. 26.9.2007, 22 III 30/07).
  • Das AG Kassel lehnte für ein Mädchen den Vornamen Borussia ab (AG Kassel, Urteil v. 27.9.1996, 765 III 56/96).
  • Übliche Nachnamen wie Schmitz sind als Vornamen ebenfalls eher ungeeignet,
  • jedenfalls dann, wenn das Kind schon mit Nachnamen Schmitz heißt und hiernach „Schmitz Schmitz“ heißen würde, eine Kombi, auf die nur ein Kölner kommen kann (OLG Köln, Beschluss v. 5.11.2001,16 Wx 239)01). 

Die Wahl des Namens ist eine verantwortungsvolle Aufgabe

Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung allerdings auch die Grenzen der freien Wahl der Eltern bei der Auswahl des Namens betont.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG habe der Staat darüber zu wachen, dass die Eltern nicht durch eine verantwortungslose Namenswahl das Wohl des Kindes beeinträchtigen. Verantwortungslos sei eine Namenswahl dann, wenn durch die Wahl des Vornamens die Gefahr begründet würde, dass der Name Befremden oder Anstoß erregt oder den Namensträger der Lächerlichkeit preisgibt und hierdurch die Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes beeinträchtigt wird

Namensberatungsstellen erstellen Gutachten

Die Wahl des Namens ist also durchaus kompliziert. Für Eltern, die auf besondere Individualität Wert legen, hat die Universität Leipzig eine besondere Namensberatungsstelle eingerichtet. Für einen geringen Beitrag können Eltern ein Gutachten über die Eintragungsfähigkeit eines Namens anfordern. Einen ähnlichen Dienst bietet die Gesellschaft für deutsche Sprache an (GfdS.de).

Fazit:  Namen sind entgegen einem alten Sprichwort offensichtlich nicht nur Schall und Rauch. Sie haben vielmehr eine für jeden Menschen grundsätzlich wichtige individualisierende und kennzeichnende Funktion. Eltern sind bei der Namensgebung für Ihr Kind daher nicht völlig frei. Das Wohl des Kindes sollte bei der Wahl oberste Richtschnur sein.

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