Kein Schmerzensgeld für heiße Füße in der Sauna


Kein Schmerzensgeld für heiße Füße in der Sauna

Für Schwätzchen der Besucher ist eine Sauna nicht gedacht. Wer zum Zweck eines geselligen Plauschs in einer Sauna länger an der gleichen Stelle steht, muss mit heißen Füßen und auch mit Verbrennungen rechnen.

So sieht es jedenfalls das LG im bayerischen Coburg, das über die Schmerzensgeldklage eines Saunabesuchers wegen Hautverbrennungen an seinen Füßen zu entscheiden hatte.

Sauna mit 90°C betrieben

Der Kläger des vom LG entschiedenen Verfahrens hatte Erholung und Entspannung in einer von der Beklagten betriebenen Thermen- und Saunalandschaft gesucht. Die Sauna wurde mit einer Temperatur von 90 °C betrieben. Dies war dem Kläger bekannt. Der Boden der Sauna ist teilweise mit Fliesen, teilweise mit Fußmatten aus Kunststoff bedeckt.

Plausch mit Bekanntem vor dem Saunaofen

Als der Kläger die von ihm besuchte Panorama-Sauna verlassen wollte, traf er vor dem Saunaofen einen Bekannten. Der Bereich vor dem Saunaofen war mit Kunststoffmatten ausgelegt. Mit seinem Bekannten führte der Kläger dort einen kleinen Plausch. Währenddessen stand er ca. 1-2 Minuten an der gleichen Stelle. Im Poolbereich bemerkte der Kläger dann, dass seine Füße schmerzten, die Haut sich sichtbar ablöste und die Fußunterseite Verbrennungen aufwies.

Lange Zeit Schmerzen infolge der Verbrennungen

Der Kläger begab sich in ärztliche Behandlung. Dort wurden an seinen Füßen Verbrennungen der Grade 1 und 2a festgestellt. Der Kläger war der Auffassung, dass die Betreiberin der Sauna keine ausreichenden Vorkehrungen gegen solche Verbrennungen getroffen hatte. Die Kunststoffmatten vor dem Saunaofen seien nicht geeignet gewesen, Verbrennungen entgegenzuwirken. Er forderte von der Betreiberin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Der Kläger machte geltend, die Heilung habe sich über mehrere Monate hingezogen. Nach seiner Entlassung aus der Klinik habe er mehrmals pro Woche seinen Hausarzt zur Wundkontrolle und Durchführung einer Schmerztherapie aufsuchen müssen

Fußbodentemperaturen von 60°C in einer Sauna sind normal

Das vom Kläger angerufene LG zog einen Sachverständigen hinzu. Dieser stellte fest, dass die von den Beklagten verwendeten Bodenbeläge den anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Die Messung der Temperaturen auf den Bodenbelägen hätten Werte von 57-60 °C ergeben. Dies entspreche den üblichen Bodentemperaturen in einer auf 90° aufgeheizten Sauna. Außerdem dienten die Fußmatten nicht dem Hitzeschutz. Die Fußmatten hätten den Zweck, ein Ausrutschen der Gäste auf dem möglicherweise durch Tropfenbildung glitschigen Fußboden zu vermeiden.

Keine Pflicht zur Kühlung des Saunabodens

Nach der Entscheidung des Gerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Kühlung des Saunabodens zu ergreifen. Gäste einer Sauna müssten damit rechnen, dass der Boden heiß ist. Der Sachverständige habe festgestellt, dass beim Betreten oder Verlassen der Sauna in normalem Gehtempo der jeweilige Bodenkontakt der Füße nur wenige Sekunden andauert und dieser nur kurzzeitige Kontakt nicht zu Verbrennungen an den Fußsohlen führt. Anders sei es bei längerem Verweilen an der gleichen Stelle.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Saunabetreiberin

Ein längeres Stehenbleiben auf dem heißen Boden stellt nach der Beurteilung des Gerichts kein typisches Nutzerverhalten dar, sodass die Betreiberin der Sauna mit diesem Verhalten nicht rechnen musste. Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht so weit, dass der Verkehrssicherungspflichtige jede denkbare Gefahr ausschließen müsse. Die Verkehrssicherungspflicht betreffe nur typische, erkennbare Gefahrenquellen. Um eine solche haben sich hier gerade nicht gehandelt, so dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt sei.

Keine Warnpflicht der Saunabetreiberin

Auch traf die Betreiberin der Sauna nach Auffassung des Gerichts keine Warn- oder Hinweispflicht auf die mögliche Gefahr einer Verbrennung durch längeres Stehenbleiben an der gleichen Stelle. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse vor Gefahren nur dann warnen, wenn diese für Betroffene nicht erkennbar sind und sie sich auf eine solche Gefahr nicht rechtzeitig einstellen könnten. Die Gefahr, sich bei längerem Verweilen vor dem Saunaofen Verbrennungen an der Fußunterseite zu zuziehen, sei für einen Saunagänger ohne weiteres erkennbar. Üblicherweise suche man sich zügig einen Sitzplatz und verlasse nach der veranschlagten Zeit den Hitzebereich ebenso zügig.

Sauna ist „kein Ort für gesellige Schwätzchen“

In seiner Gesamtwürdigung stellte das Gericht fest, die Sauna sei ein Ort der Ruhe und Entspannung. Die Betreiberin der Sauna habe hierzu eigens Verhaltensregeln aufgestellt. Daraus ergebe sich, dass die Sauna „kein Ort für gesellige Schwätzchen“ sei. Im Ergebnis habe die Betreiberin der Sauna ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt, vielmehr habe der Kläger die erlittenen Verbrennungen durch eigenes Fehlverhalten selbst verschuldet.

Schmerzensgeldklage abgewiesen

Mit diesen Argumenten hat das Gericht die Schmerzensgeldklage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.


(LG Coburg, Urteil v. 18.11.2024, 52 O 439/23)

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