
Ein Porschefahrer hat nach einem Verkehrsunfall keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschaden wegen entgangener Fahrfreude, weil er für vorübergehend sein Zweitfahrzeug Ford Mondeo nutzen musste.
Das OLG Frankfurt hat einem unfallgeschädigten Porschefahrer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger verweigert. Der Porschefahrer musste über 112 Tage für Stadt- und Bürofahrten auf die Nutzung seines Zweitfahrzeugs Ford Mondeo zurückgreifen und forderte für diese Zeit die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
LG lehnte Nutzungsausfallschaden ab
Das erstinstanzliche zuständige LG hatte dem Porschefahrer vollständigen Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens wegen Alleinverschuldens des Unfallverursachers zugesprochen, aber die Zuerkennung des von dem Porschefahrer geltend gemachten Nutzungsausfallschadens verweigert. Der äußerst umfangreiche Schaden an dem Porsche 911 sowie Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung zwangen das Fahrzeug für die Dauer von 112 Tagen in die Werkstatt.
Kläger besaß einen kleinen „Fuhrpark“
Das LG verweigerte dem Kläger die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens mit dem Argument, dieser könne in zumutbarer Weise auf andere Fahrzeuge aus seinem „Fuhrpark“ zurückgreifen. Der Kläger nannte weitere vier Fahrzeuge sein eigen. Zwei dieser Fahrzeuge wurden ständig von anderen Familienmitgliedern genutzt, ein weiteres Fahrzeug hatte – so der Kläger - eine Rennausstattung, die für den Straßenverkehr ungeeignet war. Als für die Nutzung durch den Kläger freies Fahrzeug stand lediglich ein Ford Mondeo zur Verfügung, den der Kläger während der Reparaturzeit des Porsche nur widerwillig nutzte.
112 Tage ohne Porsche nur schwer zu ertragen
Der Porschefahrer bestand auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens und legte gegen die in diesem Punkt klageabweisende Entscheidung des LG das Rechtsmittel der Berufung ein. Zu groß, zu sperrig, zu unhandlich waren seine Argumente gegen das ungeliebte Ford Mondeo-Fahren. Der Mondeo werde in seiner Familie als reines Lastenfahrzeug und gelegentlich zu Ausflügen mit der gesamten Familie genutzt. Die Nutzung für tägliche Büro- und Stadtfahrten halte er für unzumutbar. Mit seinem Porsche 911 mache ihm die Fahrt zum Büro Freude, mit dem Ford Mondeo seien diese Fahrten ein tägliches Ärgernis, das er über 112 Tage habe ertragen müssen.
Keine echte Einschränkung der Lebensqualität durch Ford Mondeo-Fahren
Das OLG zeigte für diese vom Kläger vorgebrachten psychischen Belastungsmomente wenig Verständnis. Die Nutzung eines Ford Mondeo sei für einen begrenzten Zeitraum von 112 Tagen auch für einen passionierten Porschefahrer zumutbar. Eine nachvollziehbare psychische Belastung des Klägers sei für den Senat nicht erkennbar. Es handele sich hierbei allenfalls um geringfügige, marginale Einschränkungen, die bei verständiger Betrachtung zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensqualität führten.
Verzicht auf Porsche begründet allenfalls immateriellen Schaden
Im Ergebnis bewertete das Gericht die vom Kläger empfundenen Einschränkungen des Fahrvergnügens beim Fahren mit einem Ford Mondeo im Vergleich zu einem Porsche zwar als in einem gewissen Rahmen nachvollziehbar, hierbei handele es sich jedoch um einen lediglich immateriellen Schaden, der entgegen der Wertung des Gesetzgebers nicht in einen materiellen Nutzungsausfallschaden umgedeutet werden könne und daher nicht ersatzfähig sei.
OLG-Beschluss ist rechtskräftig
Die Zurückweisung der Berufung durch das OLG ist nicht anfechtbar.
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.7.2022, 11 U 7/21)
Hintergrund:
Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens während der Reparaturzeit seines Fahrzeugs, dies auch dann, wenn er kein Ersatzfahrzeug angemietet (BGH, Urteil v. 10.6.2008, VI ZR 248/07; OLG München, Urteil v. 27.5.2020, 10 U 6795/19). Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens entfällt nach überwiegender Rechtsprechung jedoch dann, wenn
- der Unfallgeschädigte selbst über ein nutzbares Ersatzfahrzeug verfügt (Zweitwageneinwand) und
- ihm dessen Nutzung für die Zeit der Reparatur zumutbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.1.2011, I-1 U 50/11; OLG München, Urteil v. 16.11.2018, 10 U 1563/18).