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Kein Finderlohn für ehrliche Entrümpler


Kein Finderlohn für ehrliche Entrümpler

Entrümpler fanden im Keller einer Wohnung 600.000 EUR Bargeld und Schmuck im Wert von 30.000 EUR. Ihre Ehrlichkeit wurde nicht belohnt. Nicht einmal einen Finderlohn sprach das Gericht ihnen zu.

Die Entrümpelung von Wohnungen führt mitunter zu erstaunlichen Funden: Antike Möbelstücke, Bilder, deren Wert nicht erkannt wurde oder achtlos zur Seite gelegter Schmuck - das alles kann für Entrümpler durchaus eine Versuchung sein, sich das Vorgefundene anzueignen und den Fund zu verheimlichen. Mit einem besonders krassen Fall hatte sich kürzlich das LG Köln zu befassen.

Betreuerin des Eigentümers gab Auftrag zur Wohnungsentrümpelung

Die Inhaberin eines Entrümpelungsunternehmens hatte vor Gericht geklagt. Das von ihr geführte Unternehmen hatte eine Eigentumswohnung in Bayern entrümpelt. Dort lebte bis zum Jahr 2022 eine unter Betreuung stehende Bewohnerin mit ihrem ebenfalls unter Betreuung stehenden Lebensgefährten, der Eigentümer der Wohnung war. Als dieser aus verschiedenen Gründen in der Wohnung nicht mehr leben konnte, fasste die Lebensgefährtin den Entschluss, wieder in ihre frühere Heimatstadt Köln zu ziehen. Die Betreuerin des Lebensgefährten beauftragte ein auf die Entrümpelung von Wohnungen spezialisiertes Unternehmen mit der Entrümpelung der Wohnung samt dazugehörigen Kellerräumen.

600.000 EUR Bargeld und Schmuck Keller gefunden

Beim Ausräumen des Kellers staunten die Mitarbeiter nicht schlecht über die Gegenstände, die sie dort vorfanden. Wertvollen Schmuck im Wert von ca. 30.000 EUR, alte Münzen und Bargeld von über 600.000 EUR waren in alten Windelpackungen und in einem Koffer verstaut. Die Inhaberin des Unternehmens informierte die Betreuerin als Auftraggeberin über den Fund. Sie übergab der Betreuerin das Geld und die anderen Fundstücke.

Eigentumsübergang auf Unternehmerin aufgrund einer AGB-Klausel?

Die Unternehmerin nahm sich darauf nochmals ihre AGB zur Hand und entdeckte dort folgende Klausel: „In den Räumlichkeiten befindliche Wertgegenstände“ sind „vorab vom Auftraggeber zu entfernen bzw. sicherzustellen. Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer“.

Betreuerin vergütete den Fund mit 2.000 EUR

Unter Verweis auf diese AGB-Klausel vertrat die Entrümpelungsunternehmerin die Auffassung, dass die aufgefundenen Gegenstände einschließlich dem Bargeld rechtmäßig ihr zustehen. Die Betreuerin des Lebensgefährten war der Auffassung, dass mit einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 2.000 EUR die Ehrlichkeit und der Mehraufwand der Entrümpelungsunternehmerin angemessen entlohnt sei. Zu höheren Zahlungen und zur Herausgabe von Schmuck war sie nicht bereit.

Unternehmerin forderte gerichtlich 100.000 EUR

Darauf verklagte die Inhaberin des Entrümpelungsunternehmens die Betreuerin als Auftraggeberin auf Zahlung von 100.000 EUR. Sie war der Auffassung, dies sei ein angemessenes Honorar für die ehrliche Übergabe der Fundsachen. Diese Auffassung überzeugte das mit der Sache befasste LG allerdings nicht.

AGB-Klausel unwirksam

Die LG verneinte zunächst die Wirksamkeit der vereinbarten AGB-Klausel. Die Kammer war der Ansicht, die AGB-Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 5 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen, wonach Erklärungen des Vertragspartners fingiert werden, nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Im konkreten Fall enthielt die Klausel nach Auffassung des Gerichts eine fingierte Einigung zur Eigentumsübertragung, ohne dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einzuräumen. Damit handle es sich um die unzulässige Fiktion einer Willenserklärung zum Eigentumsübergang.

AGB enthält unangemessene Benachteiligung

Außerdem benachteilige die Klausel Auftraggeber unangemessen, denn ein Eigentumsübergang sämtlicher in der zu entrümpelten Wohnung gefundenen Gegenstände führe zu einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies zeige sich gerade an dem vorliegenden Fall. Die Vergütung für eine Entrümpelung in Höhe von mehreren 100.000 EUR sei völlig unangemessen und stehe außer Verhältnis zu den von dem Entrümpelungsunternehmen erbrachten Leistungen.

Sonderhonorar wäre möglich gewesen

Das Gericht hielt es durchaus für angemessen, wenn für den Fall eines überraschenden Fundes ein angemessenes Zusatzhonorar vereinbart wird. Dieses könne aber nicht darin bestehen, dass der Entrümpler Eigentum an den gesamten Fundstücken erhält. Vielmehr müsse eine solche Regelung den berechtigten Interessen beider Vertragsparteien in angemessener Weise Rechnung tragen. Die hier verwendete AGB-Klausel sei zu pauschal und undifferenziert für einen angemessenen Interessenausgleich.

Kein Anspruch auf Finderlohn

Schließlich verneinte das Gericht auch einen Anspruch der Klägerin auf Finderlohn gemäß § 971 BGB. Dieser hätte sich im konkreten Fall immerhin auf knapp 20.000 EUR belaufen. Ein Anspruch auf Finderlohn gemäß § 971 BGB setze den Fund einer verlorenen Sache voraus. Verloren seien Sachen, wenn sie sich nicht mehr im Herrschaftsbereich des ursprünglichen Besitzers und Eigentümers befinden. Dies könne vorliegend nicht angenommen werden, denn ein Wohnungsinhaber habe einen generellen Besitzwillen hinsichtlich sämtlicher in seiner Wohnung samt den Kellerräumen befindlichen Gegenstände. Anhaltspunkte für eine Aufgabe dieses Besitzwillens seien im konkreten Fall auch nicht ersichtlich.

Ehrlichkeit der Klägerin wurde nicht belohnt

Im Ergebnis verneinte das LG also auch einen Anspruch der Klägerin auf Finderlohn. Abgesehen von dem von der Betreuerin freiwillig gezahlten Zusatzhonorar in Höhe von 2.000 EUR ging Klägerin damit leer aus. Ihre Ehrlichkeit hat sich aus ihrer Sicht im wahrsten Sinne des Wortes wohl nicht bezahlt gemacht.


(LG Köln, Urteil v. 8.5.2025, 15 O 56/25)

Schlagworte zum Thema:  Recht , Urteil , Rechtsanwalt , Justiz , Juristen , Richter
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