Kein Einsatz von Promi-Fotos als reine Werbe- und Klick-Köder

Medien dürfen Fotos von Prominenten nicht ohne jeden redaktionellen Bezug für reine Werbezwecke oder zum Ködern von Usern (Clickbaiting) nutzen - sonst werden Lizenzgebühren fällig. Kostenfreie Trittbrettfahrerei auf dem roten Promi-Teppich hat der BGH kürzlich in zwei Grundsatzentscheidungen  verboten.

Kläger der vom BGH entschiedenen Verfahren waren der als streitbar bekannte und geschätzte deutsche Fernsehmoderator Günther Jauch sowie der Schauspieler Sascha Hehn. Die Zeitschrift „TV Movie“, hatte auf ihrer Internetseite ein Foto von Jauch als sogenannten „Clickbait“ (zu Deutsch: „Klickköder“) für einen Beitrag genutzt, der keinerlei inhaltlichen Bezug zu dem Fernsehmoderator aufwies. Im Fall Sascha Hehn hatte „Bild am Sonntag“ ein Foto des Schauspielers als Blickfang für eine Urlaubslotterie abgebildet.

Tragische Krebserkrankung als unschöner Werbeaufhänger

Im Fall Jauch postete „TV Movie“ auf „Facebook“: „Einer dieser Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen“. Daneben befanden sich die Fotos von vier Fernsehmoderatoren, darunter Günther Jauch. Die Nachricht über die Krebserkrankung betraf ausschließlich den inzwischen verstorbenen Moderator und Buchautor Roger Willemsen. Sobald der User auf den Beitrag klickte, wurde er zu einem Artikel der Zeitschrift weitergeleitet, in dem über die Krebserkrankung von Roger Willemsen berichtet wurde. Der Moderator Jauch kam in dem Bericht nicht vor.

Unterlassungserklärung allein reichte Jauch nicht

Darauf forderte Günther Jauch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die „TV Movie“ auch abgab. Die Forderung des Moderators nach einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung des Fotos war dem Zeitschriftenverlag jedoch zu hoch. Deshalb reichte der Moderator Klage ein. In zweiter Instanz sprach ihm das OLG Köln eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 EUR zu. Hiergegen ging „TV Movie“ in Revision, die der BGH nun zurückgewiesen hat.

Clickbait ohne jeden redaktionellen Bezug

Nach der Entscheidung des BGH hatte das OLG zu Recht geurteilt, dass „TV Movie“ das Foto des Moderators allein zu dem Zweck verwendet habe, um die Aufmerksamkeit der User auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Es handele sich um einen „Clickbait“ ohne jeden redaktionellen Bezug zu dem Moderator Jauch. Hiermit habe die Beklagte gegenüber diesem in unrechtmäßiger Weise in den „vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild“ eingegriffen. Die Fotos hätten allein dem Zweck gedient, die User zu animieren, den Artikel anzuklicken.

Hier wurde ein ethisch sehr unschönes Presseverhalten zumindest in vermögensrechtlichen Kategorien abgerechnet.

Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich nach den Gesamtumständen

Nach Auffassung des BGH war auch die Höhe der vom OLG ausgeurteilten fiktiven Lizenzgebühr angemessen. Bei der Bemessung der Gebühr sei zu berücksichtigen, dass „TV Movie“ eine schwere Erkrankung Jauchs allein zu kommerziellen Zwecken als möglich in den Raum gestellt habe. Den Anspruch auf Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr folgerte der BGH aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte sei durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild eines besonders beliebten Fernsehmoderators zu Unrecht bereichert.

„Clickbaits“ können eine zulässige Werbemethode sein

Der BGH betonte, dass die Werbemethode des „Clickbaitings“ nicht grundsätzlich unrechtmäßig ist. Ein „Clickbaitingmit redaktionellem Bezug zu dem Artikel, zu dem der Klick führt, sei nicht in jedem Fall zu beanstanden.

(BGH, Urteil v. 21.1.2021, I ZR 120/19)

Gewinnspiel in „Bild am Sonntag“

Im zweiten Fall wehrte wird sich der Schauspieler Sascha Hehn gegen die analoge Verwendung seines Bildes durch die Sonntagszeitung „Bild am Sonntag“. Diese hatte im Februar 2018 - der Schauspieler Hehn spielte zu dieser Zeit den Kapitän in der Fernsehserie „Das Traumschiff“ - ein „Urlaubslotto“ ausgelobt und in diesem Kontext ein Foto des Schauspielers Hehn gezeigt, das ihn als Kapitän des Traumschiffs zeigte. Als Gewinne winkten verschiedene Geldbeträge sowie als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt.

Sieg auch für Sascha Hehn

Der Schauspieler forderte vom Zeitungsverlag im Wege der Stufenklage die Abgabe einer Unterlassungserklärung, eine Auskunft über die Höhe der Zeitungsauflage am Erscheinungstag sowie die Zahlung einer noch zu beziffernden Lizenzgebühr. Auch hier hat der BGH die vorinstanzlichen Entscheidungen im wesentlichen bestätigt, wonach die Beklagte das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt habe. Dem Verlag sei es ausschließlich um eine kommerzielle Nutzung des Fotos gegangen als Symbolbild für eine Kreuzfahrt als Hauptgewinn der Lotterie.

Kein nennenswertes öffentliches Informationsinteresse

Die vom Verlag ins Feld geführte Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 KUG half der Beklagten nicht. Nach dieser Vorschrift dürfen Medien Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlichen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

Im Rahmen der hiernach immer erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Abbildung des Schauspielers zum Zwecke der Aufmerksamkeitserhöhung für die Lotterie keinen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung habe leisten können, sondern ausschließlich der kommerziellen Nutzung diente. Der Beklagten sei es lediglich um eine Aufwertung ihres Gewinnspiels gegangen.

Durchschnittliche Quartalsauflage als Berechnungsgröße für Lizenzgebühr

Einschränkend entschied der BGH allerdings, dass der Zeitungsverlag nicht zur Mitteilung der Auflagenhöhe am Erscheinungstag verpflichtet ist. Für die Berechnung der Lizenzgebühr seien Informationen über die durchschnittliche Auflage der Zeitung in einem Quartal ausreichend. Diese Information seien ohne weiteres im Internet verfügbar. Auf dieser Grundlage müsse der Kläger in der 3. Klagestufe die Höhe der von ihm für angemessen gehaltenen fiktiven Lizenzgebühr nun berechnen.

(BGH, Urteil v. 21.1.2021, I ZR 207/19).

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