Kanzleimarketing: Werbeverbot für Anwälte wird immer lockerer

Das Anwaltliche Werbeverbot aus § 43b BRAO wird immer weiter zurückgedrängt. Bei der Werbung um Mandate fallen nach und nach die Bastionen und weder die EU noch der BGH zeigen sich kleinlich: Das Verbot ist einschränkend auszulegen und im Hinblick auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit nur zulässig, wenn Verbote im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Zuletzt hat der BGH in einer für das Berufsrecht der Rechtsanwälte wichtigen Entscheidung gezielte Anschreiben eines Rechtsanwalts an die Geschäftsführer von insolvent gewordenen GmbHs für zulässig erachtet, soweit der Anwalt die Geschäftsführer sachlich auf die für diese mit der Insolvenz verbundenen Risiken hinweist.

Der klagende Rechtsanwalt wehrte sich gerichtlich gegen einen belehrenden Hinweis der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Werbung für die Erteilung eines Auftrages.

Geschäftsführer insolventer GmbHs direkt angeschrieben

Der auf Insolvenzverfahren spezialisierte Rechtsanwalt hatte das Insolvenzregister nach insolventen GmbHs durchforstet und deren Geschäftsführer direkt angeschrieben. Im Betreff des Schreibens hatte der Anwalt formuliert:

 „Sie brauchen Hilfe, weil sie als Geschäftsführer der insolventen ... GmbH fürchten, mit ihrem Privatvermögen zu haften?“

  • Im Fließtext des Schreibens zeigte der Rechtsanwalt die Haftungsrisiken des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren auf.
  • Ein von ihm selbst verfasstes Merkblatt für Geschäftsführer zum Ablauf eines Unternehmensinsolvenzverfahrens fügte er bei.

Am Ende seines Schreibens führte er aus, dass er sich auf die Beratung und Vertretung von Geschäftsführern spezialisiert habe, die sich in dieser Lage befänden.

Anwaltliche Berufsrecht schränkt Werbefreiheit ein

Gemäß § 43 b BRAO ist es Rechtsanwälten untersagt, über die bloße Information von potentiellen Mandanten hinausgehende Werbung zu betreiben, soweit die Informationserteilung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.

Gegen diese Vorschrift hatte der Anwalt nach Auffassung der zuständigen Kammer mit einem Schreiben unter seinem Kanzleibriefkopf an Geschäftsführer insolvent gewordener GmbHs verstoßen.

Belehrender Hinweis der Anwaltskammer

Mit Schreiben vom 21.10.2015 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Anwalt wegen seiner Vorgehensweise eine Rüge, gegen die der Anwalt Einspruch einlegte.

  • Auf den Einspruch hin hob die Kammer ihren Bescheid auf und erteilte dem Anwalt mit Schreiben vom 11.5.2016 einen belehrenden Hinweis zu seinem nach Meinung der Kammer berufsrechtswidrigen Verhalten.
  • Die Klage des Anwalts hiergegen blieb beim AGH ohne Erfolg.
  • Der AGH vertrat die Auffassung, der Anwalt habe durch Verstoß gegen das Werbeverbot des § 43 b BRAO die Entscheidungsfreiheit des Adressaten hinsichtlich der Wahl eines möglichen Anwalts in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Klagebefugnis des Anwalts gegen missbilligende Belehrungen

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hatte der Anwalt beim BGH Erfolg. Der BGH stellte klar, dass der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gem. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO das Recht habe, den Kammermitgliedern zur Beseitigung von Zweifeln die Auffassung der Kammer zu bestimmten berufsrechtlichen Fragen mitzuteilen. Solche Hinweise seien jedenfalls dann, wenn sie mit einer Missbilligung des anwaltlichen Verhaltens verbunden seien, mit der Anfechtungsklage angreifbar (BGH, Urteil v. 29.1.2018, AnwZ 32/17).

Werbeverbot ist einschränkend auszulegen

Die Missbilligung der Werbeaktion des Anwalts durch die Anwaltskammer griff nach Auffassung des BGH in dessen Rechte ein.

  • Die auf § 43 b BRAO gestützte Missbilligung durch die Anwaltskammer sei rechtswidrig, weil sie nicht die in der Rechtsprechung entwickelte Auslegung des 43 b BRAO berücksichtige,
  • wonach die Einschränkung der Werbemöglichkeit des Anwalts im Hinblick auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit nur dann gerechtfertigt ist,
  • wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urteil v. 13.11.2013, I ZR 15/12).

Deutsche Regelung entspricht dem EU-Recht

Das Werbeverbot des § 43 b BRAO entspricht nach Auffassung des BGH den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts, wonach den Mitgliedstaaten aufgegeben wird,

  • die Unabhängigkeit, die Würde und Integrität des Berufsstandes der Anwälte im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der EU-Richtlinie 2006/123/EG.
  • Nach der EU-Richtlinie seien aber absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation durch Angehörige reglementierter Berufe untersagt.
  • Verbote seien nur nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls aufgrund der Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt.

Sachliche, am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Werbung ist zulässig

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Aspekte kommt nach Auffassung des BGH ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandant nur dann in Betracht,

  • wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung zu besorgen sei
  • und damit der Verbotsgrund aus dem Inhalt oder aus den verwendeten Mitteln der Werbung folge.
  • Dass ein Anwalt, einen potentiellen Mandanten in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf anspreche, genüge diesen Anforderungen allein noch nicht.
  • Vielmehr könne gerade die konkrete Situation des Betroffenen, in der dieser auf einen Rechtsrat angewiesen sei, ein Grund für die Zulässigkeit einer an seinem Bedarf ausgerichteten sachlichen Werbung sein.

Werbeschreiben an GmbH-Geschäftsführer war zulässig

Übertragen auf den Fall bedeutet dies nach dem Diktum des BGH, dass das Schreiben des Klägers an Geschäftsführer insolventer GmbHs weder die Interessen der Rechtsanwaltschaft noch die Interessen des potentiellen Mandanten beeinträchtigte, denn

  • das Schreiben sei konzeptionell so ausgestattet gewesen, dass es eine Vielzahl von potentiellen Mandanten ansprach, die als Geschäftsführer einer juristischen Person aktuell einen Insolvenzantrag gestellt hätten.
  • Die rechtlichen Probleme der Geschäftsführer seien in dem Schreiben sachlich und rechtlich zutreffend angesprochen worden,
  • auch wenn der Anwalt die angeschriebenen Geschäftsführer nicht persönlich kenne, sondern die Schreiben lediglich anhand der gezogenen Auskünfte aus dem Insolvenzregister verfasst habe.
  • Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtsmaterie des Insolvenzverfahrens sei davon auszugehen, dass Geschäftsführer durchaus Interesse an einer bedarfsgerechten,sachlichen Werbung in diesen Fällen haben könnten.

Im übrigen sei das Schreiben inhaltlich sachlich abgefasst und bedränge den Angeschriebenen in keiner dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise. Im Ergebnis beanstandete der BGH die Vorgehensweise des Rechtsanwalts nicht und hob daher die missbilligenden Belehrung der Kammer auf (BGH, Urteil v. 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 24/17).

Fazit: Nicht selten wird Zurückhaltung bei Marketingaktivitäten, die nicht jedem Anwalt liegen, mit dem Deckmäntelchen der Beachtung des Berufsrechts getarnt. Doch dieses Argument zieht im Grunde nicht mehr.

Weitere News zum Thema:

Anwälte verkennen weiter die Bedeutung des Marketing

Werbung um ein Einzelfallmandat

Viele Kanzleien schöpfen Marketingpotenziale nicht aus 


Hintergrund:

Lockerung des Werbeverbots

Der BGH begründet seine seit längerem sich lockernde Sichtweise damit, dass § 43b BRAO im Lichte des Wortlauts und des Zwecks des Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt auszulegen sei. Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG seien absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe untersagt.

Ein Werbeverbot komme daher nur in Betracht, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergebe. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge diesen Anforderungen nicht. Ein Werbeverbot zum Schutze potentieller Mandanten vor Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit könne aber durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein (BGH, Urteil v. 13.11.2013, I ZR 15/12).