Kanzleiführung - Arbeitsrecht bei der Beschäftigung von Anwälten

Schon immer gab es die in einer Kanzlei angestellten Anwälte. Doch meist handelte es sich früher bei der Anstellung um ein Übergangsstadium zur Partnerschaft. Arbeitsrecht spielte da kaum eine Rolle. Anders heute: Mit der Verdoppelung der Anwaltschaft in 15 Jahre und dem Trend zur Großkanzlei wird der dauerhaft angestellte Anwalt mehr und mehr zum Normalfall. Doch nicht immer wird er wie ein Arbeitnehmer behandelt, das gilt erst Recht in der Law-Firm.

Der Paradigmenwechsel zum Arbeitgeber gegenüber Berufsträgern scheint bei den Kanzleiinhabern noch nicht ganz angekommen zu sein. Für ihre Mandanten können sie das Einmaleins des Arbeitsrechts herunterbeten. In eigenen Angelegenheiten agieren sie dagegen bei angestellten Mitarbeitern oft genug im quasi rechtsfreien Raum. Über eine arbeitsrechtliche Compliance wird in der eigenen Sozietät erst nachgedacht, wenn es einmal so richtig gekracht hat. 

Arbeitsrechtliche Besonderheiten gibt es in einer "Law-Firm", welche arbeitsrechtliche Eigenschaft sich hinter Titeln wie Associate oder hinter dem Counsel-Status verbirgt, ist noch unklar.

Arbeitszeitgesetz - bezogen auf die eigene Kanzlei für viele Anwälte Neuland

Mit dem Arbeitszeitgesetz haben viele Anwälte so ihre Schwierigkeiten. Es gehört eben zu ihrem Markenzeichen, viel zu arbeiten. Rechtsanwalt ist ein anspruchsvoller Beruf, in dem es wenig Rationalisierungspotenzial gibt. Im Gegenteil: Die Mandanten verlangen eine erstklassige Beratung. Und in zahlreichen kleinen Kanzleien müssen eben viele Fälle bearbeitet werden, um wirtschaftlich über die Runden zu kommen. Doch das Arbeitszeitgesetz geht von der 6-Tage-Woche aus. Wöchentlich darf nach dem Gesetz maximal 60 Stunden gearbeitet werden. Allerdings muss alles, was über die 48 Stunden pro Woche hinaus geht, innerhalb bestimmter zeitlicher Perioden in Freizeit ausgeglichen werden.

Auftragsrückgang reicht nicht für betriebsbedingte Kündigung

Der Finanzkrise verdanken wir eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (23.9 2009, 9 Ca 4149/09). Darin beschreiben die Arbeitsrichter en Detail und bezogen auf den Anwaltsmarkt, unter welchen engen Voraussetzungen angestellte Anwälte betriebsbedingt gekündigt werden können.

Gegen die betriebsbedingte Kündigung geklagt hatte eine seit Jahren fest angestellte Anwältin einer Großkanzlei, die dort den gehobenen Status eines Councel bekleidete. Sie arbeitete zu zwei Dritteln für das Londoner Banking Team und zu einem Drittel für einen deutschen Partner der sich mit Immobilienfinanzierungen beschäftigte, sowie für weitere fünf Partner in deutschen Büros der Kanzlei.

Mitten in der Finanzkrise wurde der Anwältin dann ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Begründung: Die juristische Betreuung von Finanzierungsmodellen sei eingebrochen und das, was noch an Aufträgen abzuarbeiten sei, müsse von den Partnern persönlich erledigt werden, weil die Mandanten das so wünschten. Dieser Argumentation folgten die Frankfurter Arbeitsrichter jedoch nicht.

Sie stellten vielmehr fest, dass der Arbeitgeber den Nachweis schuldig geblieben sei, dass der Arbeitsplatz dauerhaft weggefallen sei. Denn das Team, dem die Klägerin angehörte, war nach wie vor zu fast 100 Prozent ausgelastet gewesen. Es sei ohnehin zweifelhaft, so das Gericht weiter, ob bei der Frage nach dem Wegfall des Arbeitsplatzes allein auf die abrechenbare Mandatsarbeit abgestellt werden könne.

Wechselndes Mandantenaufkommen ist noch kein Kündigungsgrund

Es handele es sich nicht um einen Dienst- oder Werkvertrag, sondern um einen Arbeitsvertrag, bei dem der Arbeitgeber das Unternehmerrisiko trage. „Unstreitig hat die Klägerin ihre Arbeitsleistung in vollem Umfang erbracht und die Zeiten, die sie nicht für Mandatsarbeit nutzen konnte, für andere Tätigkeiten verwendet, welche zumindest auch im Interesse der Beklagten lagen und inhaltlich dem Arbeitsvertrag der Klägerin entsprechen“, so das Gericht. Gerade die wechselnde Belastung mit Mandatsarbeit sei typisch für eine internationale Großkanzlei, weshalb der Arbeitsplatz nicht dauerhaft weggefallen sei. Im Übrigen hätte vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung geprüft werden müssen, ob nicht eine Änderungskündigung als milderes Mittel in Betracht gekommen wäre.  

Die meisten Anwälte sind keine leitenden Angestellten

Gekündigt haben die Kanzleien in der Finanzkrise aber nicht nur angestellten Anwälten, sondern auch Partnern. So legte eine Kanzlei zwei so genannten Salary Partnern nahe, sich innerhalb bestimmter Frist einen neuen Job zu suchen. Als diese sich weigerten, zu gehen, kündigte ihnen die Kanzlei. Dagegen erhoben die geschassten Anwälte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, das sich allerdings für unzuständig erklärte Beschluss vom, 19.11.2009, Ca 4447/09 und 4448/09). Begründung: Die Anwälte fielen als gesetzliche Vertreter der Anwaltsgesellschaft nicht unter das Arbeitsgerichtsgesetz.

Salary Partner: Arbeitnehmereigenschaft von Anwälten

Die Frage, ob die Rechtsanwälte gleichwohl Arbeitnehmer sind und für sie, wie sie geltend machen, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, habe das Gericht damit aber nicht entschieden. Auch ohne verbindliches und rechtskräftiges Urteil spricht einiges für die Arbeitnehmereigenschaft. So verdienen „Salary Partner“ nur mehr als normale angestellte Anwälte, die Associates, – Mitgesellschafter an der Sozietät sind sie dagegen nicht, weil sie weder eine Einlage geleistet haben, noch an den Gewinnen oder Verlusten der Kanzlei teilnehmen. Die Folge: Für sie könnte das Kündigungsschutzgesetz gelten. Doch letztlich ist die Statusfrage bei Salary Partnern juristisches Neuland.

Unklar ist auch, ob Salary Partner in Anwaltskanzleien leitende Angestellte sind. Die Berufsordnungen anderer Freiberufler sind da eindeutiger, wie das Beispiel der Wirtschaftsprüfer zeigt. Nach § 45 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. Eine derartige gesetzliche Klarstellung fehlt bei angestellten Anwälten bislang. Leitende Angestellte genießen zwar ebenfalls Kündigungsschutz  –  der Arbeitgeber kann aber während des gerichtlichen Verfahrens beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung aufzulösen. Der Haken dabei: Die wenigsten Anwälte sind leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, weil ihnen die Befugnis fehlt, Mitarbeiter selbstständig einzustellen und zu entlassen.

Die Folge: Die meisten angestellten Anwälte in Großkanzleien und mittelständischen Kanzleien sind nicht grundlos kündbar. Ohne eigene Personalverantwortung dürften deshalb auch die so genannten „Counsel“ keine leitenden Angestellten sein. Dieser Anwaltstyp steht zwischen Associate und Partner.