Hundefriseure dürfen trotz Pandemie öffnen

Tierisches Privileg für Hunde im harten Corona-Lockdown: Hunde haben das Recht auf professionelles Haar- und Krallenstyling auch im Lockdown. Das coronabedingte Öffnungsverbot für Friseure erfasst nach einer Entscheidung des VG Münster Hundefriseure nicht.

Mit seinem Beschluss hat das VG dem Eilantrag eine Hundefriseurin aus dem nordrhein-westfälischen Emsdetten stattgegeben, die das durch die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verfügte Öffnungsverbot für Friseure nicht auf ihre tierischen Kunden beziehen wollte.

Stadt untersagt Öffnung des Hundesalons

Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen hatte die Hundefriseurin bei der Stadt Emsdetten angefragt, ob sie nach den Regelungen des verschärften Lockdowns ihren Hundefrisörsalon öffnen dürfe oder nicht. Darauf beschied die Stadt Emsdetten die Antragstellerin, dass gemäß der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung im verschärften Lockdown das öffentliche Leben bis auf die Versorgung mit Lebensmitteln und wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs komplett heruntergefahren sei. Die Schließungsgebote erfassten daher auch Hundefrisiersalons.

OVG sah Mindestabstand und Hygiene gewährleistet

Mit dieser Auskunft gab sich die Hundefriseurin nicht zufrieden. Sie wies darauf hin, dass auch im verschärften Lockdown nur Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt seien, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne. Einrichtungen des Handwerks- und des Dienstleistungsgewerbes, in denen die Einhaltung des Mindestabstandes möglich ist, blieben demgegenüber offen.

  • Der Mindestabstand von 1,5 m zu Kunden sei in ihrem Hundesalon ohne weiteres einzuhalten.
  • Hunde würden zur Wahrung des Abstands von 1,5 m gegenüber dem Kunden bereits an der Tür des Hundesalons in Empfang genommen.
  • Das Entgelt für die Dienstleistung werde in einer Dose auf einer vor dem Haus befindlichen Bank vom Kunden deponiert.

Der Mindestabstand zum Kunden von 1,5 m werde so in keiner Phase des Geschäftsablaufs unterschritten.

Geschlossen sind nur Betriebe mit körpernahem Kontakt

Das VG ließ sich von den Argumenten der Hundefriseurin überzeugen. Die Darlegung der Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes zum Kunden seien plausibel. Geschlossen seien nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung nur diejenigen Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, in denen - wie beispielsweise in Kosmetik-, Massage-, Piercing- und Nagelstudios - der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne. Demgegenüber seien beispielsweise Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Autovermietungen unter der Voraussetzung geöffnet, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygiene getroffen sind.

Vor diesem Hintergrund sah das VG angesichts der von der Hundefriseurin getroffenen überzeugenden Hygienemaßnahmen keinen Grund zur Schließung des Hundesalons.

Anders als bei Friseuren, die ihre Dienstleistung unmittelbar am Menschen erbringen, sei beim Fell- und Krallenschneiden eines Hundes kein unmittelbarer Kontakt zu anderen Menschen erforderlich. Es komme bei diesen Dienstleistungen zu keinem direkten Kontakt zwischen dem Dienstleister und dem Besitzer des Hundes, also dem Kunden. Hundefrisiersalons würden von der Regelung zur Schließung von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen am Menschen daher nicht erfasst. Damit gab das VG dem Eilantrag der Hundefriseurin auf Feststellung, dass sie ihren Hundesalon öffnen dürfe, statt.

Fazit: Das Top-Styling für den Hund ist also auch in Coronazeiten möglich, auch wenn bei Frauchen oder Herrchen die Haare inzwischen bis zur Hüfte reichen. 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

(VG Münster, Beschluss v. 11.1.2021, 5 L 7/21)

Anmerkung:

Bundesweit haben Friseure im strengen Corona-Lockdown seit Wochen geschlossen. Dies sehen die Coronaschutzverordnungen sämtlicher Länder auf der Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidenten der Länder und der Kanzlerin vom Dezember 2020 und Januar 2021 vor. Eilanträge von Erbringern körpernaher Dienstleistungen auf Außervollzugsetzung solcher Anordnungen wurden bisher von den Gerichten abgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20). Die Entscheidung des VG Münster führt nun zu dem auf den ersten Blick kurios erscheinenden Ergebnis einer Privilegierung von Hundefriseuren. Auf den zweiten Blick ist der Entscheidung des VG jedoch eine innere Logik nicht abzusprechen, da die Abstands- und die Hygieneregeln bei entsprechender Vorsorge in einem Hundefrisiersalon eingehalten werden können. Ob die Entscheidung Signalwirkung über die Grenzen des Landes NRW hinaus haben und dies von den Gerichten in anderen Bundesländern ebenso gesehen wird, bleibt abzuwarten.

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