Hoppenstedts Lametta-Spruch von Loriot vor Gericht

Die Erben von Loriot, alias Vicco von Bülow, reklamieren die Urheberrechte an dem Loriot-Bonmot „Früher war mehr Lametta“ für sich. Das OLG München verneinte die Werkqualität der Wortfolge und hat den Antrag der Erben auf einstweiligen Urheberrechtsschutz abgewiesen.

Kaum einer, der das geflügelte Wort aus dem unzählige Male im TV gezeigten Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ nicht kennt. Der mit der Gestaltung des Weihnachtsbaums und mit seinen Geschenken nur begrenzt zufriedene Opa Hoppenstedt macht seinem Unmut Luft mit dem Ausspruch: „Früher war mehr Lametta“, was soviel heißen soll wie „Früher war Weihnachten viel schöner und sowieso alles besser“.

Loriot-Erben rügen Urheberrechtsverletzung

Ein Textilhersteller zeigte sich von der Komik des Sketches und besonders des Lametta-Spruches so begeistert, dass er eine ganze T-Shirt Serie großflächig mit dem Satz bedrucken ließ. Die Erben Vicco von Bülows fanden das nicht so lustig und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dem Hersteller die Verwendung dieses Spruches zu verbieten. Das Zitat unterliegt nach ihrer Auffassung dem Urheberrecht und dürfe daher ohne Genehmigung der Erben nicht verwendet werden.

Gericht sieht lediglich eine belanglose Wortfolge

Vor Gericht stießen die Erben mit ihrer Rechtsauffassung allerdings auf wenig Verständnis. Sowohl das LG als auch das zweitinstanzlich zuständige OLG vermochten in ihren kurz vor Weihnachten veröffentlichten Entscheidungen die für den Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche eigene Werkqualität der Wortschöpfung von Loriot nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit des Begriffs des urheberrechtlich geschützten Werkes innerhalb der EU sei ein Objekt nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstelle. Nach der Wertung des OLG handelt es sich bei dem Satz von Opa Hoppenstedt aber um eine eher alltägliche, belanglose Wortfolge, die zum Ausdruck bringen solle, dass an Weihnachten in der Jugend des Großvaters mehr Schmuck, Glanz und festliche Stimmung geherrscht habe.

Isolierte Wortfolge ohne eigenständige Originalität

Die für die Qualifizierung eines eigenen Werks erforderliche Originalität besitzt die Wortfolge nach Auffassung des OLG-Senats als solche nicht. Die Gerichte verkannten allerdings nicht, dass der Hoppenstedt-Satz inzwischen sprachliches Allgemeingut geworden ist und sogar über Weihnachten hinaus verwendet wird, wenn man zum Ausdruck bringen will, dass früher alles besser gewesen ist.

Erben verweisen auf tieferen Sinn

Die Erben wandten hiergegen ein, der metaphorische Anknüpfungspunkt der Wortfolge gehe tiefer. In der bewussten Kombination von grammatikalisch falschen und daher albern klingenden Formulierungen werde die volkstümliche Ansicht, früher sei alles besser gewesen, der Lächerlichkeit preisgegeben und ihrer Autorität beraubt, weil die darin enthaltene scheinbare Gegenwartskritik als inhaltsleer entlarvt werde.

Gerichte bewerten Einwendungen der Erben als Überinterpretation

Diese Ausführungen bewertete das OLG als eine überzogene Überinterpretation der verwendeten Wortfolge, die diese in unangemessener Weise aus dem Sketch herauslöse. Tatsächlich erhalte die Wortfolge ihre Komik und Originalität erst durch ihre Einbettung in das in dem Sketch auf skurrile und ironische Weise gezeigte Gesamtgeschehen an Weihnachten bei den Hoppenstedts, das allerdings auf eine für Loriot typische und einzigartige Weise.

Der Wortfolge fehlt die schöpferische Höhe

Im Ergebnis fehlte dem OLG die für den Urheberrechtsschutz erforderliche schöpferische Höhe und damit die Werkqualität der Wortfolge als solcher, wenn sie aus dem Zusammenhang der spezifischen Situationskomik des satirischen Sketches gelöst wird. Einem eigenständigen Urheberrechtsschutz sei der Loriot-Satz damit nicht zugänglich. Dem Antrag der Loriot-Erben auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb damit der Erfolg versagt.


(OLG München, Beschluss v. 14.08.2019, 6 W 927/19)