
Um des Kaisers Bart führt der Bundesgerichtshof ungern Zivilverfahren. Deshalb hat er ein zweitinstanzliches Urteil um einen Anwaltsregress aufgehoben, weil das Gericht die Frage offen gelassen hatte, ob der seitens der Anwälte nicht geltend gemachte Anspruch der Mandanten überhaupt bestand. Immer schön kausal bleiben!
Es müsse die Antwort auf die Frage, ob ursürünglich eine Anspruch - den es durchzusetzen gelte - bestanden habe, für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO feststehen. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Regressprozesses führen.
Herzinfarkt nach Arbeitsunfall
In dem Fall schloss der spätere Kläger mit einem Versicherer einen Unfallversicherungsvertrag unter Zugrundelegung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ab, wobei seine berufstätige Ehefrau mitversichert war. Als diese eines Tages auf dem Weg zu einer dienstlichen Beschäftigung stürzte, wurde bei ihr ein Herzinfarkt und ein Schlaganfall festgestellt. Der Kläger meldete das Unfallereignis unverzüglich an den Versicherer.
- Dieser lehnte jedoch Versicherungsschutz ab, weil der stationäre Aufenthalt der Ehefrau des Klägers nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei.
- Auch die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege, sondern der Sturz wahrscheinlich ohne äußere Ursache auf den erlittenen Herzinfarkt zurückzuführen sei.
- Dagegen zog die Ehefrau vor das Sozialgericht, das die Berufsgenossenschaft zur Zahlung verurteilte.
- Das Sozialgericht ging nach Beweisaufnahme von einem Arbeitsunfall aus und sah Herzinfarkt und Schlaganfall als dessen Folge an.
Gericht muss Existenz des Ersatzanspruchs prüfen
Der Ehemann seinerseits beauftragte die beklagte Kanzlei mit der Geltendmachung der Versicherungsansprüche gegen den Versicherer. Dieser verneinte seine Einstandspflicht, weil ein unfallbedingter Dauerschaden nicht innerhalb eines Jahres eingetreten und nicht innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt worden sei.
- Das Gericht prüfte sodann intensiv, ob die eingeschalteten Anwälte den seitens der Versicherung abgelehnten Anspruch in nicht verjährter Zeit eingeklagt haben
- oder dies schuldhaft versäumt hatten.
- Der Frage, ob der eventuell pflichtwidrig nicht geltend gemachte Regressanspruch gegen die Versicherung tatsächlich bestand, ging das Gericht nicht weiter nach.
Das muss es jetzt laut BGH nachholen.
(BGH, Beschluss vom 17.9.2015, IX ZR 263/13).
Vgl. zu dem Thema auch.
Vorsicht bei gefahrenträchtigen Mandaten und in typischen Haftungssituationen
Steigende Haftungsgefahr durch immer komplexere Fallgestaltungen
aber auch:
Schlagworte zum Thema: Berufshaftpflicht, Regress, Rechtsanwalt, Mandant
- Ist ein Hund in gemeinsamen Geschäftsräumen tolerabel?
- EU-Parlament besteht - schockiert über Daten-GAU - auf Anhörung Zuckerbergs
- DAV und BRAK fordern deutliche Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren
- Nach dem elektronischen Anwaltspostfach ist auch das Anwaltsregister offline
- Der Eselsbiss ins Cabrio
- Anpassung der Website-Datenschutzerklärung an die DSGVO bis zum 25.5.
- ZPO gilt auch in Bayern überall
- Rolle und Pflichten des Datenschutzverantwortlichen in der Anwaltskanzlei
- Deutscher KanzleiManagementTag zum Datenschutz in der digitalisierten Kanzlei
- Ab 25.5. müssen Anwaltskanzleien ein DSGVO-Verarbeitungsverzeichnis führen
- Anpassung der Website-Datenschutzerklärung an die DSGVO bis zum 25.5.
- Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Angestellten, Mandanten oder Geschäftspartnern
- Gegenstandswert berechnen nach dem RVG
- Warum die DSGVO Rechtsanwälte zu einer Neuorganisation ihrer Kanzlei zwingt
- Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
- Rechtsmittel gegen den festgesetzten Streitwert
- Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Was ist bei der sofortigen Beschwerde zu beachten?
- Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
- Neuregelung zum Syndikusanwalt tritt zum 1.1.2016 in Kraft
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden