Grundsatzentscheidung zur Strafbarkeit des Mülltauchens

Lang war die politisch hoch aufgeladenen Mülltaucherproblematik rechtlich umstritten. Nun hat das BayObLG entschieden:  Wer von einem Supermarkt entsorgte Lebensmittel aus einem verschlossenen Müllcontainer entnimmt, begeht danach tatbestandsmäßig einen Diebstahl fremder Sachen, mag es auch in vielerlei Hinsicht gut nachvollziehbar sein.

Das BayObLG hat angesichts dreier bayrischer Oberlandesgerichte die Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Bayern zu sichern (§§ 8 ff EGGVG, Art 11 Abs. 1 BayAGGVG). Kaum hat das BayObLG nach zwölfjähriger Pause auf Initiative des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder im September 2018 seine Tätigkeit wieder aufgenommen, macht es durch eine von nicht geringem Medieninteresse begleitete Grundsatzentscheidung von sich reden.

Wir lieben Lebensmittel: Ist Diebstahl entsorgter Lebensmittel möglich?

Die Rechtsfrage, ob die Entnahme von Müll aus einer Mülltonne als Diebstahl zu werten ist, ist umstritten. Strittig ist insbesondere die Frage, ob eine weggeworfene Sache noch in fremdem Eigentum und Gewahrsam stehen kann. Im konkreten Fall ging es um zwei Studentinnen, die im bayerischen Olching aus dem Abfallcontainer eines Edeka-Marktes (Werbeslogan: "Wir lieben Lebensmittel") weggeworfene Lebensmittel entnommen hatten. Das zuständige AG bewertete die Entnahme der Lebensmittel als Diebstahl und sprach die Studentinnen des Diebstahls schuldig.

Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt

Von einer Verurteilung der Studentinnen sah das AG dennoch ab und setzte die Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen à 15 Euro für zwei Jahre zur Bewährung aus. Die Verurteilung bleibt damit vorbehalten und kommt nur bei einem Bewährungsverstoß  zum Zuge (AG Fürstenfeldbruck, Urteil v. 30.1.2019, 3 Cs 42 Js 26676/18).

Nicht herrenlos im Müllcontainer 

Die gegen die Entscheidung eingelegten Revisionen der Angeklagten hatten beim BayObLG keinen Erfolg. Nach Wertung des zuständigen Senats tragen die Urteilsfeststellungen des AG den Schuldspruch wegen Diebstahls. Hiernach waren die entnommenen Lebensmittel für die Angeklagten fremde Sachen, die im Eigentum des Inhabers des Supermarktes standen.

Herrenlos wären sie nur dann gewesen, wenn der Eigentümer den Besitz der Lebensmittel aufgegeben hätte, und zwar in der Absicht auf das Eigentum zu verzichten, § 959 BGB (Dereliktion). Ein solcher Verzichtswille könne grundsätzlich konkludent durch Wegwerfen einer Sache bekundet werden. Ob das Wegwerfen im konkreten Fall tatsächlich einen solchen Eigentumsverzicht beinhaltet, müsse unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls genau analysiert werden.

Kein Eigentumsverzicht durch den Supermarkt

Im konkreten Fall hatte die Firma Edeka nach den Feststellungen des AG die nicht mehr verkehrsfähigen Lebensmittel in einem verschlossenen Container auf dem Grundstück der Firma im Zuliefererbereich gelagert. Der Container stand zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereit. Damit habe Edeka erkennbar nicht den Willen gehabt, sich der Lebensmittel ungezielt zu entledigen.

Dies folge auch daraus, dass das Unternehmen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht mehr verzehrfähiger Lebensmittel trage und für die gesundheitliche Unbedenklichkeit in Verkehr gebrachter Lebensmittel einzustehen habe. Dieser Verantwortung sei das Unternehmen dadurch gerecht geworden, dass es die entsorgten Lebensmittel in einem verschlossenen Container gelagert und damit dem Zugriff beliebiger Dritter bewusst entzogen habe.

Container war leicht zu öffnen

Der Verschluss des Containers habe zwar mit einem einfachen, überall erhältlichen Werkzeug geöffnet werden können, dies ändere aber nichts daran, dass das Unternehmen die Lebensmittel bewusst zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgehalten habe. Ein Wille zum Eigentumsverzicht, der zur Herrenlosigkeit dieser Waren führt, sei daher gerade nicht ersichtlich. Durch Öffnen des Verschlusses hätten die Angeklagten schließlich auch fremden Gewahrsam gebrochen.

(BayObLG, Beschluss v. 2.10.2019, 206 StRR 1013/19; 206 StRR 1015/19)

Hintergrund: Scharfe öffentliche Kritik an dem Strafverfahren

Edeka hatte gegen die Mülltaucherinnen zunächst Strafantrag gestellt. Dies hatte im Internet einen Shitstorm gegen den Lebensmittelanbieter ausgelöst. Darauf hat Edeka den Strafantrag zurückgezogen. Die StA hat dann aber das öffentliche Interesse an dem Verfahren bejaht und ist hiervon trotz intensiver Anregungen durch das AG, das Verfahren einzustellen, nicht abgewichen.

Tafel verweist auf deutsche Lebensmittelvernichtung

Von Vertretern der Tafeln in Deutschland wurde das Verfahren im Hinblick auf die Vernichtung von erheblichen Mengen noch verzehrfähiger Lebensmittel von geschätzt ca. 13 Mio Tonnen jährlich allein in Deutschland scharf kritisiert.


Andere Länder verbieten das Wegwerfen von Lebensmitteln

Das Problem der Entsorgung noch verzehrfähiger Lebensmittel ist auch in anderen europäischen Ländern bekannt. In Frankreich und Tschechien haben die Gesetzgeber inzwischen auf das Problem reagiert.

In beiden Ländern wurden Gesetze gegen Lebensmittelverschwendung verabschiedet, die es Supermärkten verbieten, noch genießbare Lebensmittel wegzuwerfen. Diese müssen in beiden Ländern an Organisationen wie die Tafeln gespendet werden.

Rechtsprechung ist nicht einheitlich

Das Urteil entspricht der in Deutschland überwiegenden Rechtsprechungspraxis zu weggeworfenen Sachen. In einem vom AG Köln entschiedenen Fall, hatte der Maler Gerhard Richter skizzenartig übermalten Fotos in seinem Altpapiercontainer entsorgt und diesen auf den öffentlichen Gehweg zur Entleerung durch den zuständigen Entsorgungsbetrieb gestellt.

Auch hier hat das AG den Entwender wegen Diebstahls verurteilt (AG Köln, Urteil v. 24.4.2019, 539 Ds 48/18; ähnlich LG Ravensburg, Urteil v. 3.7.1987, 3 S 121/87).

Anders urteilte allerdings das LG Lüneburg, das die im Müll entsorgen Confiserie-Kekse einer Bäckerei nicht als fremde Sachen bewertete (LG Lüneburg, Urteil v. 27.2.2012, 29 NS 1106 Js 21744/10).

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