Gewährleistungsrecht am Fall einer liebeshungrigen Zahnarztgattin

Ein Zahnarzt im nordrhein-westfälischen Rheinbach verklagte einen Malermeister auf Schadenersatz wegen misslungener Anstreicherarbeiten. Vor Gericht musste er erfahren, dass sexuelle Ambitionen seiner Gattin ursächlich für den missglückten Anstrich gewesen sein sollen.

Einen kuriosen Rechtsstreit hatten das AG Rheinbach und in 2. Instanz das LG Bonn zu verhandeln. Ein Zahnarzt hatte einen Malermeister beauftragt, seinem Bungalow einen neuen Innenanstrich zu verpassen. Er selbst hatte für die Zeit der geplanten Malerarbeiten einen Wanderausflug angesetzt, den er wie geplant durchführte. Für seine Rückkehr rechnete er mit perfekt verschönerten Innenräumen. Umso verärgerter war er, als er - wieder Zuhause -  äußerst unfachmännisch gestrichene und fleckige Innenräume vorfand.

Zahnarzt fordert Kostenersatz für Nachbesserung

Der verärgerte Auftraggeber ließ die Innenräume darauf von einem Fachbetrieb nachbessern und stellte dem aus seiner Sicht hierfür verantwortlichen Malermeister die Kosten, knapp 1.500 Euro, in Rechnung. Als dieser nicht zahlen wollte, verklagte er den Maler vor dem Amtsgericht.

Maler mit Sekt und Häppchen empfangen

Die vor Gericht vorgebrachten Einwendungen des Malermeisters waren für den Zahnarzt unfassbar. Der beklagte Malermeister erklärte, pünktlich zum vereinbarten Termin im Hause des Zahnarztes erschienen zu sein. Dort habe ihn die Gattin des Zahnarztes mit Lachshäppchen und Sekt sowie einem romantisch gedeckten Tisch begrüßt. Die Zahnarztgattin habe die Absicht geäußert, man solle die Zeit des Anstrichs für beide so angenehm wie möglich gestalten.

Ein resistenter Maler

Der Maler lehnte nach eigener Aussage dieses aus seiner Sicht peinliche Ansinnen ab. Er habe sich zunächst im Wohnzimmer mit den zur Vorbereitung des Anstrichs erforderlichen Abdeckarbeiten befasst. Die Zahnarztgattin habe aber nicht locker gelassen und ihm amouröse Avancen  gemacht. „Leicht angezickt stand sie neben mir ... Sie bestand darauf, dass ich mit ihr frühstücke“, erklärte er vor Gericht.

Der Maler ergriff die Flucht

Als er hierauf nicht reagierte, ist es nach seiner Aussage zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen, der er sich dann nur noch durch Flucht habe entziehen können. Am folgenden Tag habe er dann einen 2. Versuch gestartet in der Erwartung, die Lage habe sich vielleicht normalisiert. Die Tür sei ihm dann allerdings nicht mehr geöffnet worden.

Hat die Zahnarztgattin selbst zum Pinsel gegriffen?

Kurioses Ergebnis: Der Beklagte hatte überhaupt keine Malerarbeiten in dem Bungalow des Zahnarztes ausgeführt. Ein Neuanstrich war aber vorhanden, nur grottenschlecht ausgeführt. Die Wände waren fleckig, die Steckdosen überpinselt, an den Wänden hingen graue Farbreste. Wer also hatte gestrichen? Vermutung des Beklagten: Die Zahnarztgattin selbst habe sich mit Pinsel und Farbe bewaffnet und notdürftig den Anstrich ausgeführt.

Sie habe sich nämlich eine Woche später mit ihm telefonisch in Verbindung gesetzt und ihm gestanden, selbst gestrichen zu haben. Der Anstrich sei ihr aber nicht gut gelungen. Sie habe ihn deshalb um Hilfe gebeten. Er sei hierzu jedoch nicht mehr bereit gewesen, da er sich keinen weiteren Peinlichkeiten habe aussetzen wollen.

Klage abgewiesen

Letztlich konnte die Frage, wer denn nun gestrichen hatte, vor Gericht nicht endgültig geklärt werden. Weder der Amtsrichter noch in zweiter Instanz das LG nahmen der Zahnarztgattin deren Beteuerungen ab, sie habe keinerlei amourösen Ambitionen gehabt. Auch für die Richter lag die Vermutung nahe, dass die Zahnarztgattin zur Vertuschung ihrer Avancen gegenüber ihrem Gatten die Malerarbeiten selbst notdürftig ausgeführt hatte. Sie wiesen die Klage des Zahnarztes auf Kostenersatz daher in beiden Instanzen ab.

(LG Bonn, Urteil v. 29.3.2017, 5 S 107/16).

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