Gesetzesänderungen 2018

Wie immer zum Jahreswechsel treten auch zum neuen Jahr 2018 einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die man kennen sollte. Für Hausbauer, Betriebe, Verbraucher, Verkehrsteilnehmer, aber auch für Rechtsanwälte gilt es, einige wichtige Neuerungen zu beachten.  

Neues Werkvertragsrecht ab Januar 2018

Die umfassende Reform des Werkvertragsrechts tritt zum Jahresanfang in Kraft. Das gesamte Werkvertragsrecht des BGB wird auf die Besonderheiten des Bauvertrages sowie anderer Werkvertragsformen abgestimmt.

Es ist die größte Reform des Werkvertragsrechts seit Inkrafttreten des BGB. Die Neuerungen gelten für alle ab dem 1.1.2018 geschlossenen Bauverträge.

Wichtig: Das neue Recht gilt auch für Verträge, für die vor Ende 2017 schon ein bindendes Angebot vorgelegt wurde, bei denen die Beauftragung aber erst nach dem 31.12.2017 erfolgt.

Die wichtigsten Änderungen der §§ 631 ff BGB werden nachfolgend zusammengefasst:

> Verbraucherbauvertrag

Gemäß § § 650i ff BGB gelten besondere Erleichterungen für Verbraucher. Nach der gesetzlichen Definition ist ein Verbraucherbauvertrag

„ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, durch den ein Unternehmen zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden verpflichtet wird“.

  • Der Verbraucherbauvertrag ist künftig in Textform zu schließen. Verträge per Handschlag sind grundsätzlich nicht wirksam.
  • Gemäß § 650j BGB hat der Bauunternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine ausführliche Baubeschreibung zu überreichen. Zwingender Inhalt ist die Art und der Umfang der angebotenen Leistung, die Gebäudedaten, Angaben zum Energiestatus, Brandschutz und Schallschutzzustand, gegebenenfalls die Beschreibung des Innenausbaus
  • sowie Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung.


Wichtig: Diese Pflicht entfällt, wenn der Verbraucher selbst die Planungsvorgaben gemacht hat, beispielsweise durch seinen Architekten.


> Neues Widerrufsrecht

Eine westliche Neuregelung ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

  • Künftig kann der Verbraucher ein Bauvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsbelehrung, die zwingend vorgeschrieben ist, widerrufen, § 650l BGB.
  • Fehlt die Widerrufsbelehrung, so besteht das Widerrufsrecht ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss fort.
  • Widerruft der Verbraucher, obwohl bereits Vorleistungen erbracht worden sind, so ist gegebenenfalls lediglich Wertersatz zu leisten.

Wichtig: Auch ein Vertrag über Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk kann als Bauvertrag qualifiziert werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind, § 650a Abs. 2 BGB


> Neues Anordnungsrecht des Bestellers

Gemäß § 650 b BGB  erhält der Besteller das Recht, durch einseitige Anordnung den vereinbarten Werkerfolg zu ändern. In diesem Fall sollen die Vertragsparteien sich über die konkrete Ausführung und die Vergütung einigen.

  • Wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Bauunternehmer keine Einigung erzielt, kann der Besteller die Änderung einseitig anordnen.
  • Wird durch die Anordnung der bisher vertraglich geschuldete Werkerfolg geändert, muss der Bauunternehmer der Anordnung nur dann nachkommen, wenn die Ausführung für ihn zumutbar ist.

Wichtig: Hat der Bauunternehmer die Bauausführung geplant, so trägt er das Risiko einer unvollständigen oder unrichtigen Planung, d.h. er kann für notwendige Änderungsleistungen nur dann eine Vergütung für vermehrten Aufwand beanspruchen, wenn die Änderung nicht zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist.


> Fälligkeit der Vergütung

Die vereinbarte Vergütung des Bauvertrages wird fällig, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat und der Bauunternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung gestellt hat, § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB.

  • Prüffähig ist die Rechnung nur dann, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält,
  • was vermutet wird, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung widerspricht.

Wichtig:

  • Die Kündigung von Bauverträgen ist künftig grundsätzlich schriftlich zu erklären, § 650 h BGB. Eine E-Mail genügt daher nicht.
  • Außerdem sieht das Gesetz in § 648a BGB künftig das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund vor, der dann gegeben sein soll, wenn die Fortführung des Vertrages für eine Vertragspartei unter Abwägung sämtlicher Umstände nicht zumutbar ist.
  • Eine Teilkündigung über einen abgrenzbaren Teil der Bauleistungen ist möglich.

> Pflicht zur Zustandsfeststellung

Um Beweisschwierigkeiten bei verweigerter Abnahme zu vermeiden, hat der Besteller künftig bei behaupteten Mängeln an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werks mitzuwirken.

  • Die Zustandsfeststellung wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und mit der Angabe des Tages der Feststellung versehen.
  • Die Zustandserstellung kann vom Bauunternehmer einseitig vorgenommen werden, wenn der Besteller an einem vereinbarten Termin oder einem vom Bauunternehmer unter Wahrung einer angemessenen Frist bestimmten Termin nicht teilnimmt.
  • Ausnahme: Der Besteller hat sein Fernbleiben nicht zu vertreten und dies dem Bauunternehmer unverzüglich mitgeteilt.

> Fiktion der Abnahme

Gemäß § 640 Abs. 2 BGB wird die Abnahme fingiert, wenn der Besteller sich innerhalb einer vom Bauunternehmer nach Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist nicht zum Abnahmeverlangen äußert oder wenn er die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert.

Wichtig:

  • Für Verbraucher gilt diese Fiktion nur dann, wenn er zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlerhaften Angabe von Mängeln in Textform hingewiesen wurde
  • Die Fiktion tritt auch dann nicht in Kraft, wenn der Besteller mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der vom Bauunternehmer gesetzten Frist benennt.

> Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen können künftig in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Abschlagszahlungen dürfen gegenüber Verbrauchern maximal bis zu 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung verlangt werden, § 650 m Abs. 1 BGB.


> Anspruch auf Unterlagen, die für die Baubehörden erforderlich sind

Sowohl vor Beginn der Ausführung als auch nach Fertigstellung hat der Bauunternehmer rechtzeitig die Planungsunterlagen herauszugeben, die der Verbraucher zum Nachweis gegenüber einer Behörde benötigt (Bauamt). Hierzu gehören sämtliche Unterlagen, die erforderlich sind, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistungen unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchgeführt worden sind.


Wichtig: Von wesentlichen Vorschriften des Verbraucherbauvertrages kann durch vertragliche Vereinbarung nicht abgewichen werden.


> Bauhandwerkersicherung

Wichtige Änderungen betreffen die Bauhandwerkersicherungshypothek. Gemäß § § 650e, 650f BGB kann der Bauunternehmer, der mit der Errichtung einer Außenanlage oder eines Teiles hiervon beauftragt wurde, eine Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen. Allerdings müssen Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag oder einem Bauträgervertrag grundsätzlich keine Bauhandwerkersicherung stellen, § 650 f Abs. 6 Nr. 2 BGB.

> Besonderheiten für Architekten- und Ingenieurverträge

Darüber hinaus treten wesentliche Änderungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag im  in Kraft. Hierzu gehören:

  • die Pflicht zur Erstellung von Planungsunterlagen in der Zielfindungsphase,
  • das Sonderkündigungsrecht des Bestellers nach Eingang der Planungsunterlagen, § 650 r Abs. 1 BGB,
  • die Pflicht zur Teilabnahme von erbrachten Leistungen

Im übrigen sind auch hier wesentliche Regeln des Bauvertrages anwendbar, beispielsweise über die Leistungsänderung, das Anordnungsrecht, die Vergütungsanpassung, die Pflicht zur Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme und die obligatorische Schriftform der Kündigung.


> Bauträgervertrag

In ähnlicher Weise gelten die verschiedenen Vorschriften des Bauvertrages auch für den Bauträgervertrag, u.a.

  • die Geltung der Angaben der vorvertraglichen Baubeschreibung als Vertragsinhalt,
  • das Widerrufsrecht des Verbrauchers,
  • die 90 % Regelung bei Abschlagszahlungen,
  • das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund,
  • das Leistungsänderungs- und Anordnungsrecht des Bestellers einschließlich der Vergütungsanpassung,
  • die Bauhandwerkersicherungshypothek.

Änderungen im Kaufrecht

Im Frühjahr 2018 treten einige Änderung des BGB zur Anpassung der kaufrechtlichen Mängelhaftung an die Rechtsprechung des EuGH und des BGH in Kraft. Gegenstand sind insbesondere die sogenannten Einbaufälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reform des Werkvertragsrechts zu sehen sind. Wer eine mangelhafte Kaufsache in eine andere Sache, beispielsweise in ein Hausgrundstück, einbaut, dem nutzt bisher oft die kaufrechtliche Nacherfüllungspflicht nicht viel, weil der Verkäufer hiernach lediglich eine mangelfreie Kaufsache liefern muss. Die Hauptkosten für den Käufer entstehen aber häufig durch den Ein- bzw. Ausbau der mangelhaften Sache (mangelhafte Fliesen im Bad). Zukünftig sind der Aus- und Einbau und die damit verbundenen Kosten Teil der gesetzlichen Nacherfüllungspflicht:

  • Gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Verkäufer ab 1.1.2018 im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau und das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen,
  • wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
  • Die Vorschrift gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.

Wichtig:  Eine atypische, nicht bestimmungsgemäße Verbindung mit einer anderen Sache wird von den Vorschrift nicht umfasst.

> Ersatzpflicht kann beim Verkaufsgüterkauf beschränkt werden

Gemäß § 475 Abs. 4 Satz 2 BGB können Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränken, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung des Wertes der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.

> Abwälzung der Kosten in der Lieferantenkette

In direktem Zusammenhang mit der Reform des Werkvertragsrechts ist der ab 1.1.2018 geltende neue § 445 a BGB zu sehen.

  • Hiernach kann der Verkäufer beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant) Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 BGB zu tragen hatte.
  • Voraussetzung ist, dassder vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
  • Die Vorschrift hat zur Folge, dass die nach dem neuen Recht bestehende Ersatzpflicht des Verkäufers für die die Kosten des einen und Ausbaus einer gekauften Sache innerhalb der Lieferantenkette bis zum letzten Lieferanten weitergegeben werden können.
  • In der Lieferkette ist auch eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer die Kaufsache infolge ihrer Mangelhaftigkeit vom Verkäufer zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis bereits rechtswirksam gemindert hat.

Vereinheitlichter Datenschutz in der EU

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt im Mai 2018 in Kraft. Hierdurch wird die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen in der gesamten EU vereinheitlicht. Ziel der Verordnung ist es, einerseits den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, andererseits gleichzeitig den Datenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu sichern.

Erweiterte Speicherbefugnisse für das BKA

Ab Mai 2018 speichert das Bundeskriminalamt die Daten von Auslandsflugreisenden fünf Jahre lang (Name, Sitzplatz, Flugnummer und IP-Adresse).


Förderung von Direktversicherungen

Direktversicherungen werden künftig besser gefördert. Der steuerfreie Höchstbetrag steigt auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West. Beiträge für Direktversicherungen sind danach bis zu einem Betrag von 6.240 Euro pro Jahr steuerfrei

Steuerliche Änderungen

> Einige Freibeträge werden 2018 erhöht

  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von 8.820 auf 9.000 EUR. Erst ab dieser Summe müssen Erwachsene ihr Einkommen versteuern.
  • Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt der Freibetrag bei 18.000 EUR.
  • Die Kinderfreibeträge erhöhen sich um 72 Euro auf 7.428 EUR.

Vereinfachung der Steuererklärung

Ab dem Jahr 2018 müssen mit der Steuererklärung beim Finanzamt keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann Unterlagen allerdings nachträglich anfordern.

Wichtig: Diese Nachforderung kann auch noch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgen. Für diesen Zeitraum gilt eine Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen.

Neue Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft werden erhöht. Kostenlose oder günstigere Mahlzeiten für das Personal sind als Sachbezüge Teil des Arbeitslohns. Ab 1.1.2018 gelten für:

  • Frühstück 52 EUR monatlich
  • Mittagessen 97 EUR monatlich
  • Abendessen 97 EUR monatlich.

Obligatorische Einnahme /Überschussrechnung für Kleinnehmer

Kleinunternehmer mit einem Einkommen von unter 17.500 EUR jährlich müssen in Zukunft eine Einnahme/Überschussrechnung erstellen und elektronisch ans Finanzamt übermitteln.

Unangekündigte Kassennachschau durch die Finanzämter

Das Kassengesetz erlaubt es den Finanzämtern ab dem 1. Januar 2018 Betriebe ohne Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit hinsichtlich ihrer Kassenführung zu überprüfen. Die Änderung wurde mit dem Kassengesetz bereits Ende 2016 verfügt, wird aber erst ab 1.1.2018 umgesetzt.

  • Ab dem 1. Januar 2018 können Betriebsprüfer des Finanzamtes in sämtlichen Läden und Geschäften mit Registrierkassen ohne Vorankündigung zum Zweck der Überprüfung aufschlagen.
  • In diesem Fall muss der Geschäftsinhaber dem Finanzbeamten sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und weitere für die Kassenführung maßgebliche Unterlagen zur Verfügung stellen und ihm den elektronischen Datenzugriff erlauben.
  • Die Prüfer des Finanzamtes dürfen für die Überprüfung auch Privat- und Wohnräume des Geschäftsinhabers ohne dessen Zustimmung betreten, § 146b AO.

Geänderte Besteuerung von Investmentfonds

Ab dem 1. Januar ändert sich die Besteuerung von Investmentfonds. Bisher mussten in Deutschland zugelassene Fonds auf Erträge wie Mieten, Dividenden sowie auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien keine Steuern zahlen.

  • Künftig gilt ein Körperschaftsteuersatz von 15 %.
  • Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen beim Anleger sind teilweise freigestellt.
  • Die Höhe des steuerfreien Anteils differiert nach Art der Fonds.

Abschreibungen

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab dem 1.1. 2018 die Möglichkeit der Sofortabschreibung als Betriebsausgabe bis 800 Euro netto geschaffen.

Künstlersozialabgabe sinkt

Die Künstlersozialabgabe sinkt von 4,8 auf 4,2 % (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung für selbständige Künstler und Publizisten).

Branntweinmonopol endet

Das deutsche Branntweinmonopol endet nach 100 Jahren. Dies bedeutet Einbußen für kleine Obstbrennereien. Diese konnten bisher Rohalkohol an die staatliche Monopolverwaltung zu einer Garantiesumme, die deutlich oberhalb des Marktpreises lag, verkaufen. Dies ist ab 1.1.2018 vorbei.

Neue Dokumentationspflicht bei Anlageberatung

Ab 3. Januar 2018 sind Bankberater zu einer umfassenden Dokumentation verpflichtet. Gespräche zu Wertpapiergeschäften, die per Telefon oder Internet geführt werden, müssen aufgezeichnet werden.

Arbeitsrechtliche Änderungen

> Mindestlohn

  • Der gesetzliche Mindestlohn für Pflegekräfte wird in Westdeutschland und Berlin von 10,20 EUR auf 10,55 EUR angehoben, im Osten von 9,50 auf 10,05 EUR.
  • Im Elektrohandwerk liegt der Mindestlohn ab 2018 bundesweit bei 10,95 EUR, womit Ost und West insoweit endgültig angeglichen sind.
  • Die Ausnahmen für den gesetzlichen branchenunabhängigen Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro fallen ab 1. Januar weg.

> Mehr Lohntransparenz

2018 soll es auf dem Weg zu gleichem Lohn für gleiche Arbeit einen großen Schritt weitergehen.

  • Ab 6. Januar 2018 können Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten nach dem EntgelttransparenzG von ihrem Arbeitgeber Informationen darüber einfordern, wie Kollegen und Kolleginnen für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlt werden.
  • Ungerechtfertigte Lohnunterschiede sollen hierdurch leichter erkannt werden. 

>Geänderte Bemessungsgrenzen

Einige Bemessungsgrenzen ändern sich.

  • Bei der Rentenversicherung steigt die Bemessungsgrenze, bis zu der Beiträge auf Arbeitsentgelt oder Rente zu zahlen sind, in Westdeutschland auf monatlich 6.500 Euro, in Ostdeutschland auf 5.800 Euro.
  • Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung gilt ab Januar 2018 bis zu einem monatlichen Einkommen von 4.950 Euro.

> Krankenversicherung

Für freiwillig Krankenversicherte wird die Berechnung der Beiträge geändert.

  • Die Festsetzung der Beiträge erfolgt auf Basis des zuletzt erhaltenen Einkommensteuerbescheides zunächst nur vorläufig.
  • Erst wenn der Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vorliegt, wird der Beitrag endgültig rückwirkend festgesetzt.

Änderungen im Unterhaltsrecht

Die Unterhaltswerte der Düsseldorfer Tabelle werden zum 1.1.2018 modifiziert:

  • Der Kindesunterhalt steigt um 6-12 Euro je nach Alter des Kindes.
  • Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende steigt um bis zu fünf Euro.
  • Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder der 1. Altersstufe (bis 5 Jahre) 348 Euro, der 2. Alterstufe (6-11 Jahre) 399 Euro, der 3. Altersstufe (bis 17 Jahre) 467 Euro.
  • Die Bedarfssätze werden um 5-8 % angehoben (mit Ausnahme der 1. Einkommensgruppe).
  • Der Unterhalt für volljährige Trennungskinder bleibt unverändert.

Kindergeld

Das monatliche Kindergeld erhöht sich um 2 Euro, d.h.

  • für die ersten beiden Kinder jeweils auf 194 Euro pro Monat,
  • für das dritte Kind auf 200 Euro,
  • für jedes weitere Kind auf 225 Euro.

Wichtig: Bisher kann Kindergeld für das laufende Jahr sowie für die letzten vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Für Kindergeldanträge, die nach dem 31.12.2017 bei der Kindergeldkasse eingehen, wird Kindergeld nur für die letzten sechs Monate rückwirkend ausgezahlt.

Änderungen beim Mutterschutz

Der Mutterschutz ist ab 1.1.2018 in einigen Punkten verbessert:

  • Die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt künftig auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie sind in dieser Zeit von der Teilnahme an Pflichtveranstaltungen befreit.
  • Im Rahmen des Arbeitsschutzes soll künftig jeder Arbeitsplatz anlassunabhängig daraufhin überprüft und beurteilt werden, ob die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes mit einer Gefährdung für schwangere Mitarbeiterinnen verbunden sein kann (galt bisher nur beim Umgang mit gefährlichen, zum Beispiel chemischen Stoffen).
  • Fehlt die obligatorische Gefährdungsbeurteilung, muss die schwangere Frau dort nicht arbeiten.
  • Der an bestimmten Arbeitsplätzen bestehende Zeitdruck auf schwangere Frauen soll deutlich reduziert werden. Bisher ist schon die Beschäftigung von Schwangeren für Fließband- und Akkordarbeit untersagt. Künftig soll dies auch für Arbeiten in anderen (auch langsamen) vorgegebenen Zeittakten gelten.
  • Der Kündigungsschutz gilt künftig auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
  • Der Mutterschutz nach der Geburt wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, wenn eine Frau ein behindertes Kind zur Welt bringt.

Änderungen im Verbraucherrecht

> Kreditkartengebühren

Ab 13.1.2018 dürfen nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie

  • keine gesonderten Gebühren mehr für Kreditkartenzahlungen bei Buchungen von Hotels oder Einkäufen im Internet verlangt werden.
  • Einige andere Zusatzgebühren wie für Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System entfallen ebenfalls.
  • Die Haftung der Kunden bei Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten ist ab 13 Januar 2018 auf 50 Euro begrenzt, allerdings nur, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Anforderungen an den Nachweis für grobe Fahrlässigkeit des Kunden werden für Zahlungsdienstleister allerdings verschärft.
  • Hotels und Automietwagen dürfen bei der Buchung über ein Kreditkartenkonto zukünftig nicht mehr ohne Zustimmung des Kunden einen entsprechenden Betrag auf dem Kreditkartenkonto reservieren. Der Kunde muss in Zukunft ausdrücklich einer solchen Verfahrensweise zustimmen.

Änderungen im Recht der Soziale Netzwerke

Ab dem 1.1.2018 treten alle Pflichten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Kraft.

  • Facebook, Twitter und Co. sind dann verpflichtet, ihren Nutzern ein Beschwerderecht hinsichtlich verbotener Inhalte einzuräumen.
  • Rechtswidrige Inhalte können die User dann sofort eine soziale Netzwerke melden.
  • Die Beschwerden muss der Betreiber umgehend überprüfen und gegebenenfalls verbotene Inhalte löschen.
  • Beleidigungen, die Benutzung verbotener Symbole stehen unter Strafe.
  • Darüber hinaus haben die Nutzer umfangreiche Informations-, Auskunfts- und Widerspruchsrechte, wenn Anbieter Nutzungsprofile erstellen oder automatisierte Entscheidung zu den Nutzerdaten treffen

> Schutz vor Telefonabzocke

Der Schutz vor Telefonabzocke  soll deutlich verbessert werden. Im Fokus stehen dabei die Kurzanrufe, die Rufnummern verwenden, die wie eine lokale Vorwahl aussehen, jedoch ins Ausland zu einem gebührenpflichtigen Rückruf führen.

  • Bis 15. Januar 2018 muss für 22 Länder, die für solche Rückrufe infrage kommen, eine kostenlose Preisansage geschaltet werden.
  • Hierdurch wird Anrufern die Möglichkeit eingeräumt, ein Telefonat abzubrechen, bevor der gebührenpflichtige Teil begonnen hat.

> Keine Zusatzgebühren im Ausland für Streamingdienste

Streamingdienste müssen ihre Online-Inhalte wie Musik, Videos und Fernseh-Angebote  für einen begrenzten Zeitraum (Auslandssemester, Urlaub) auch im Ausland ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung stellen. Dies gilt allerdings nicht für kostenlose Online-Angebote, sondern nur für Bezahlabos.

> Obligatorisches Angebot von Echtzeit-Überweisungen

Instant-Payment ist die Überweisung in Echtzeit. Mit SEPA-Instant-Payment ist künftig innerhalb der gesamten Eurozone eine Überweisung in der Weise möglich, dass die Gutschrift innerhalb von 10 Sekunden auf dem Empfängerkonto erfolgt. Dies gilt auch an Sonn- und Feiertagen und rund um die Uhr.

Änderungen für Kraftfahrzeughalter

  • Für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h gelten ab 2018 die Schadstoffwerte der Euro 4 Norm. Betroffen sind Mofas, Mopeds, Trikes, Quads und Leichtkraftfahrzeuge, die ab einem Alter von 16 Jahren zulassungsfrei bewegt werden dürfen.
  • Für die Abgasuntersuchung gelten ab 2018 schärfere Regelungen. Auch wenn bei der elektronischen On-Board-Diagnose kein Fehler festgestellt wird, ist die Entrohrmessung zukünftig verpflichtend, was zu höheren Kosten führen dürfte.
  • Ab September 2018 müssen alle Neufahrzeuge die Schadstoffklasse 6c erfüllen. Viele Benziner mit Direkteinspritzung benötigen dann einen Partikelfilter um die Rußpartikelgrenzwerte einhalten zu können. Die meisten Diesel werden die neuen Stickoxidgrenzwerte nur mit einer SCR-Abgasreinigungsanlage (Adblue-Verfahren) einhalten können.
  • Ab 1. September 2018 wird die Kfz-Steuer nach dem WLTP Zyklus ermittelt, was realitätsnähere Werte als bisher liefern soll. Dies dürfte zu einer Erhöhung der Kfz-Steuer für einige Neuwagen führen.
  • Ab September 2019 wird werden die Bedingungen für die Ermittlung der Abgaswerte weiter verschärft (RDE Verfahren).

> Schneeflocke am Winterreifen wird obligatorisch

  • Ab 1. Januar müssen Winter- und Ganzjahresreifen das alpine Symbol tragen, also deutlich sichtbar die Schneeflocke. Bereits verkaufte Winterreifen ohne das Symbol dürfen noch bis 30. September 2024 gefahren werden.
  • Der Fahrzeughalter ist zukünftig dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug im Winter mit Winterreifen gefahren wird. Wird sein Fahrzeug verbotswidrig ohne Winterreifen gefahren, so muss er mit einer Geldbuße und einem Punkt in Flensburg rechnen. Dies ist besonders für Autovermieter und Unternehmer relevant. 

> „eCall“ bald verpflichtend

Ab 1. April 2018 treten die Vorschriften zum eCall System für alle Neuwagen in Kraft. Bei einem Unfall übermittelt das System automatisch die Standortdaten an die Rettungsleitstelle, wodurch eine schnellere Unfallrettung ermöglicht werden soll. Der Notruf wird bei einem heftigen Aufprall automatisch ausgelöst. Ansonsten kann er manuell durch Knopfdruck aktiviert werden. 

> Schärfere Crashtests

Die Verbraucherschutzorganisation EuroNCAP verschärft die Anforderungen für Crashtests. Notbremssysteme die auf Radfahrer und Fußgänger reagieren, werden um Nachtszenarien erweitert.

> Ab Juli Lkw-Maut auch auf Bundesstraßen

Ab Juli 2018 wird auch auf Bundesstraßen eine Lkw-Maut erhoben. Betroffen sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 t. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Zugmaschinen.

Recht der Anwälte

Die Reform des anwaltlichen Berufsrechts ist zum 18.5.2017 in Kraft getreten. Einige Neuerungen sind allerdings erst zum 1.1.2018 umzusetzen. So ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ab dem 1.1.2018 verpflichtend, § 31 a Abs. 6 BRAO.

  • Hiernach ist der Rechtsanwalt verpflichtet die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten
  • und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.
  • Die Vorschrift statuiert damit die berufsrechtliche Verpflichtung zur passiven Nutzung des Anwaltspostfachs.

Die Plattform für das besondere elektronische Anwaltspostfach wurde allerdings von der BRAK am 27.12.2017 offline genommen. Das beA musste wegen Sicherheitsmängeln gestoppt werden. Grund: Die zertifizierte Signatur für die Anmeldung wurde als unsicher eingestuft und von T-Systems eingezogen, nachdem ein Mitglied des Chaos Computer Club Darmstadt herausfand und meldete, dass ein wichtiger Code für die Authentifizierung sämtlicher Anwälte öffentlich abrufbar war. Die Nutzungspflicht ab 1.1.2018 ist daher bis auf weiteres nicht erfüllbar.

> Neue Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Die neuen Vorschriften zur Zustellung von Anwalt zu Anwalt sind durch eine Änderung von § 59 b Abs. 2 Nr. 8 BRAO in Verbindung mit § 14 BORA ab 1. Januar 2018 gültig.

  • Die von Anwälten kritisierte Vorschrift verpflichtet den Anwalt unter Umständen gegen das Interesse seines Mandanten Zustellungen zu bestätigen, auch wenn hierdurch eine Frist gewahrt werden soll, die für den eigenen Mandanten Nachteile mit sich bringt.
  • Gemäß § 14 Satz 1 BORA hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. 
Schlagworte zum Thema:  Rechtsanwalt, Gesetzesänderung, Jahreswechsel