Gesetzesänderungen 2018

Wie immer zum Jahreswechsel treten auch zum neuen Jahr 2018 einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die man kennen sollte. Für Hausbauer, Betriebe, Verbraucher, Verkehrsteilnehmer, aber auch für Rechtsanwälte gilt es, einige wichtige Neuerungen zu beachten.  

Weitreichende Änderungen bringt die große Reform des Werkvertragsrechts, mit der insbesondere für die Bauwirtschaft und den privaten Bauherren ein adäquates rechtliches Instrument geschaffen werden soll, um den mannigfachen Veränderungen der Bautechnik, aber auch den vielfältigen rechtlichen Konstruktionen (Bauträgerverträge) gerecht zu werden.

Aber auch im Kaufrecht, bei der Rente und in verbraucherrelevanten Rechtsgebieten wie dem Internetrecht und dem Kfz-Recht tut sich einiges. Daneben werden Unterhaltssätze und steuerliche Bemessungsgrundlagen der aktuellen Einkommensentwicklung angepasst.

Änderungen bei der Rente

> Deutliche Stärkung der Betriebsrente

Ab 1. Januar 2018 wird die Betriebsrente als wichtige Säule der Zusatzversorgung im Alter gestärkt. In großen Unternehmen gang und gäbe, lässt die Verbreitung der Betriebsrente in kleinen Betrieben immer noch zu wünschen übrig. Zum 1. Januar 2018 tritt das BetriebsrentenstärkungsG in Kraft. Hierdurch sollen Betriebsrenten insbesondere in Kleinbetrieben attraktiver werden. Ziel des Gesetzgeber ist es, Geringverdiener vor Altersarmut zu schützen. Dieses Ziel soll in erster Linie durch steuerliche Anreize erreicht werden.

  • Künftig erhalten Betriebe einen Steuerbonus von 30 % auf die jeweilige Steuerpflicht, wenn sie Beschäftigten mit einem Einkommen von weniger als 2.200 EUR brutto eine Betriebsrente anbieten.
  • Die hierfür aufzubringen Beiträge  betragen zwischen 42 und 480 EUR jährlich.

> Obligatorische Beteiligung des Arbeitgebers an der Entgeltumwandlung

Ab 2018 muss sich der Arbeitgeber an der Entgeltumwandlung finanziell beteiligen
  • In zwei Stufen wird ein obligatorischer Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 5 % des Arbeitnehmersparbetrages eingeführt,
  • ab 2019 für Neuverträge, ab 2022 auch für Altverträge.
  • In Tarifverträgen kann der Satz nach oben oder unten verändert werden.

Der Gesetzgeber bezweckt hierdurch eine höhere Attraktivität der Gehaltsumwandlung. Für die Betriebe ist damit allerdings eine zusätzliche finanzielle Belastung verbunden.

> Neues Sozialpartnermodell

Das bereits seit einigen Jahren mögliche Vorsorgesparen über die Gehaltsabrechnung wird von gering verdienenden Beschäftigten zu wenig genutzt, ist teilweise nicht einmal bekannt, obwohl jeder Arbeitnehmer ein Recht darauf hat, durch steuer- und sozialversicherungsfreie Einzahlungen in der Ansparphase eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen.

  • Zu den bisherigen Pfeilern Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage tritt ab 2018 das sogenannte Sozialpartnermodell.
  • Sozialpartnermodell bedeutet die Vereinbarung einer unverbindlichen Zielrente, für die der Arbeitgeber nicht haften muss. Die Anlageprodukte selbst werden von den Tarifpartnern kontrolliert und im Rahmen von Tarifverträgen eingeführt. Bisher setzen kleinere und mittelgroße Handwerksbetriebe in erster Linie auf Direktversicherungen und Pensionskassen sowie auf Versicherungsunternehmen mit besonderen Kapitalschutzmechanismen.
  • Wählt der Beschäftigte den Weg der Gehaltsumwandlung, so besteht allerdings weiterhin ein Wahlrecht des Arbeitgebers, der bestimmen darf, welcher Durchführungsweg zum Einsatz kommt und bei welchem Anbieter die Sparpläne abgeschlossen werden.
  • Darüber hinaus wird die steuerliche Behandlung während der Ansparphase  noch einmal verbessert.
  • Flankierend kommt hinzu eine Einzahlungspflicht des Arbeitgebers
  • sowie eine Verbesserung der Rahmenbedingungen bei der Auszahlung im Rentenalter.

> Schrittweise Umsetzung der Neuerungen

Die Verbesserungen werden in verschiedenen Schritten eingeführt

  1. Januar 2018: Anhebung der Grenzen für die Steuerbefreiung bei der Gehaltsumwandlung und
  2. Einführung des Sozialpartnermodells sowie
  3. Steuervergünstigung beim Arbeitgeberzuschuss für Geringverdiener
  4. 1. Januar 2019: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 % bei Abschluss von Neuverträgen
  5. 1. Januar 2022 verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 % auch bei Altverträgen . 

Steuerliche Änderungen bei der Betriebsrentenbildung

Bisher konnten Arbeitnehmer bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei für die Umwandlung von Gehaltsanteilen in Betriebsrentenansprüche aufbringen.

  • Wurde der Vertrag nach dem 31.12.2004 als pauschal versteuerte  Direktversicherung abgeschlossen, erhöht sich die Grenze nun um 1.800 EUR.
  • Ab 2018 entfällt die Aufstockung für Beschäftigte ohne Altvertrag, demgegenüber steigt die Freigrenze bis zur Besteuerung auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Arbeitgeber, die die Sparpläne von Arbeitnehmern mit weniger als 2.200 EUR monatlich brutto mit jährlich 240-480 EUR bezuschussen, können von der Lohnsteuer des jeweiligen Mitarbeiters künftig 30 % einbehalten.

Wichtig:

  • Für die Beiträge zur Sozialversicherung gilt weiterhin die alte Freigrenze von 4 %.
  • Wer im Alter Grundsicherung bekommt, erhält künftig für Einkünfte aus Riester- und Betriebsrenten einen monatlichen Freibetrag zwischen 102 und 104 EUR.

Angleichung der Renten in Ost und West

Der Rentenwert Ost steigt zum 1. Juli 2018 auf 95,8 % des Westwertes an. Anschließend findet eine jährliche Steigerung um 0,7 % statt, so dass bis zum 1.7.2024 gleiche Renten in Ost und West Ost gewährleistet sein sollen.

Rentenbeitrag sinkt

Der Arbeitnehmerbeitrag für die Rente sinkt ab 1.1.2018 von 18,7 auf 18,6 % des Bruttogehaltes. Die Senkung dürfte für einige Jahre bis 2022 bleiben.

Mehr Steuern auf die Bruttorente

Wer 2018 zum Rentner wird, muss 76 % der Bruttorente versteuern. Die Altersbezüge selbst sollen etwa um 3 % steigern, sofern die Einkommensentwicklung den derzeitigen Prognosen entspricht.

Grundzulage für Riesterverträge wird erhöht

Die Grundzulage für Riesterverträge wird 2018 von 154 auf 175 Euro erhöht. Für Geringverdiener wird damit der Riestervertrag attraktiver.

  • Die Erhöhung gilt auch für bereits bestehende Riesterverträge.
  • Durch die Erhöhung der Grundzulage können Betroffene ihren Jahresbeitrag gegebenenfalls reduzieren.
  • Wer über einen Riestervertrag nur einen geringen monatlichen Rentenanspruch erworben hat, hat das Recht, sich den Rentenanspruch abfinden zu lassen. Diese Einmalzahlung ist steuerpflichtig und wird ab 2018 nur noch mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.

Sozialrecht

Der Regelsatz für Hartz IV Empfänger steigt. Für Ledige auf 416, für Paare auf jeweils 374 Euro monatlich pro Person.


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