Geschwindigkeitsübertretung: Notstand wegen Notdurft?

Justitia und den Juristen ist mit steigender Berufserfahrung nichts menschliches mehr fremd. Werden Autofahrer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erwischt, kämpfen sie oft ungeniert mit allen Mitteln gegen drohende Punkte. Eine beliebte Ausrede ist - neben der leichter zu überprüfenden Fahrt zur Entbindung - ein unabwendbares Bedürfnis, das ohne den Verkehrsverstoß im wahrsten Sinne des Wortes in die Hose gegangen wäre.

Ganz aus der Luft gegriffen ist eine solche Ausrede nicht. Wer häufig mit dem Kfz unterwegs ist, weiß, dass in Extremfällen notstandsähnlichen Situationen entstehen können, in denen der Autofahrer auch schon mal ein Knöllchen riskiert.

Notstand wegen dringender Notdurft

In der Rechtsprechung ist tatsächlich anerkannt, dass bei extremem Innendruck ein Verkehrsverstoß durch Notstand gerechtfertigt sein kann. Gemäß § 16 OwiG ist eine Ordnungswidrigkeit dann durch einen Rechtfertigungsgrund der Strafbarkeit entzogen, wenn der Betroffene sich aufgrund einer äußeren oder inneren Zwangslage in eine Situation befunden hat, in der ein rechtstreues Handeln von ihm nicht mehr erwartet werden konnte. Wer kurz davor ist, sich die Hosen voll zu machen, befindet sich zweifellos in einer die Einsichtsfähigkeit einschränkenden Gemütslage und kann sein Verhalten nur noch eingeschränkt steuern.

Unabwendbarer Stuhlgang höchstrichterlich als Notstand anerkannt

So hat das OLG Zweibrücken in einer grundlegenden Entscheidung festgestellt, dass ein plötzlich und unvorhergesehen auf der Autobahn auftretendes dringendes Bedürfnis des Kfz-Führers eine dermaßen bedrängende Zwangslage auslösen kann, dass dieser zur Abwendung der durch unkontrollierte Druckentweichung drohenden Gefahren sich schon mal zu einer Ordnungswidrigkeit hinreißen lassen kann, ohne dass man ihm daraus einen ordnungs- oder strafrechtlichen Vorwurf machen dürfe. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Notstandsregelung des § 16 OWiG hat das Gericht für einen solchen Fall ausdrücklich bejaht (OLG Zweibrücken, Urteil v. 26. 10.1998, 2 Ss 263/98).

Rechtsbeschwerden haben selten Erfolg

In der Praxis dringen die Autofahrer allerdings selten mit ihrer Stuhlgangsausrede durch. Meist finden die Gerichte einen Grund, um den betroffenen Fahrern die Wohltat der Notstandsanwendung zu versagen. So wollte das AG Lüdinghausen einem Autofahrer, der außerhalb einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten hatte, die Notstandsregelung trotz seiner beschwörend vorgetragen Einlassung, er habe aus einer inneren Notwendigkeit gehandelt, nicht zubilligen.

Der Autofahrer belegte seine Aussage dadurch, dass er in nur kurzer Entfernung nach der Messung ein Maisfeld aufgesucht und dort seine Notdurft verrichtet habe. Er habe einfach nicht mehr warten können. Er sei zur Zahlung des verhängten Bußgeldes auch bereit, aber er wolle zumindest ohne Fahrverbot aus der Angelegenheit rauskommen. 

Probleme muss plötzlich auftauchen

Mit dem Hinweis, er habe bereits vor Antritt der Fahrt deutlich erkennbare Darmprobleme verspürt, tat der Betroffene sich keinen Gefallen. Das AG erklärte dem Autofahrer nämlich, dass er eine Fahrt überhaupt nicht antreten dürfe, wenn er aufgrund von Darmproblemen damit rechnen müsse, plötzlich zu müssen. In diesem Fall hätte er zumindest in Erwägung ziehen müssen, Umwege zu fahren, die es ihm jederzeit ermöglicht hätten, seinem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen.

Auch vorzeitige prophylaktische Fahrtunterbrechungen zur Verrichtung seines Geschäfts seien denkbar gewesen. Ein sorgfältiger Autofahrer hätte nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht so lange gewartet, bis es nicht mehr ging. Deshalb sei die Geschwindigkeitsüberschreitung verschuldet und in keiner Weise gerechtfertigt (AG Lüdinghausen, Urteil v.17.02.2014,19 OWi – 89 Js 155/14 – 21/14).

Angst vor „Wildpinkeln“ zieht nicht

Ein Autofahrer, der in einer 50km/h-Zone mit 82 km/h gemessen wurde, erklärte, er hätte schnell zu einer Toilette müssen. In den Wald hätte er nicht gehen können, weil er dann ein Bußgeld wegen „Wildpinkelns“ riskiert hätte. Das AG Berlin-Tiergarten nahm ihm die „Ausrede“ nicht ab und bestätigte das von der Behörde verhängte Bußgeld einschließlich Fahrverbot von einem Monat (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 18.11.2010, 321 OWi 514/10).

Zeitgewinn minimal

Das OLG Düsseldorf zweifelte in einem ähnlich gelagerten Fall daran, ob eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überhaupt einen nennenswerten Zeitgewinn bringen könne. Es verneinte diese Frage und wies den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen seine amtsgerichtliche Verurteilung zurück (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.12.2007, IV – 5 Ss 218/07-150/07 I).

Kurioser Zivilrechtsfall zum Thema - überall lauern Gefahren

Auch zivilrechtlich ergeben sich aus den dringenden Bedürfnissen von Autofahrern manchmal skurrile Situationen und belegen, dass das Wildpinkeln seien Tücken hat. In einem vom Thüringischen OLG entschiedenen Fall war der Kläger von einer Bundesstraße abgebogen, um seinem menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Er befuhr einen Feldweg, um zu einer ihm bekannten Strohballenanlage zu gelangen. Dort verrichtete er seine Notdurft. Währenddessen rutschte ein Strohballen herunter, wodurch der Fahrer eingeklemmt wurde. Hierdurch wurde er nicht unerheblich verletzt.

Das von ihm angerufene LG gab seiner Schadensersatzklage gegen den Grundstückseigentümer tatsächlich statt mit der Begründung, der Eigentümer des Grundstücks habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er die Strohballenanlage nicht so aufgestellt habe, dass die Verletzung dritter Personen ausgeschlossen sei.

Zweitinstanzlich wies das OLG die Klage allerdings vollumfänglich ab mit der Begründung, durch die Notdurftverrichtung auf fremdem Grundstück habe der Kläger rechtswidrig gehandelt und fremdes Eigentum verletzt. Mit einer solchen rechtswidrigen Handlung habe der Eigentümer nicht rechnen müssen und daher auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Thüringisches OLG, Urteil v. 10.11. 2009, 5 U 31/09).

Fazit: Die Rechtfertigung einer Ordnungswidrigkeit wegen eines dringenden Bedürfnisses ist theoretisch möglich. Doch wie so oft gilt: Grau ist alle Theorie – in der Praxis und vor Gericht läuft es meist anders.

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