Geschenk nach dem Scheitern der Partnerschaft zurückfordern?

Großzügige Geschenke während der Ehe oder in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft führen häufig zu besonderen Problemen, wenn die Beziehung später scheitert. Unter besonderen Umständen kann der schenkende Partner das Geschenk zurückfordern, auch wenn das Geschenk nicht von ihm, sondern von seinen Eltern stammt.

Obwohl in Deutschland im Schnitt ca. jede dritte Ehe geschieden wird, denken Ehepartner oder auch nichteheliche Lebenspartner überwiegend über die Folgen ihres Verhaltens für den Fall einer Trennung, beispielsweise bei großzügigen Geschenken, nicht oder nur wenig nach.

Grundsatz: Geschenkt ist geschenkt

Im Fall eines Scheiterns der Beziehung bereut der Schenker dann häufig sein im Rückblick allzu großzügiges Verhalten und möchte sein Geschenk zurück. Dies gelingt nur unter engen Voraussetzungen, denn nach der Rechtsprechung bleiben Geschenke in der Regel im Besitz und Eigentum des Beschenkten. Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen zu.

Rückforderung der Schenkung im Fall zügiger Trennung

In einer jüngeren Grundsatzentscheidung hat der BGH einen Rückforderungsanspruch der Tochter der schenkenden Eltern bejaht. Das Paar lebte seit dem Jahr 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Als die beiden sich im Jahr 2011 eine gemeinsame Immobilie kaufen wollten, unterstützten die Eltern der Frau den Ankauf mit ca. 104.000 Euro. Knapp zwei Jahre später endete die Beziehung. LG und OLG bejahten wegen der kurzen Dauer des Zusammenlebens nach der Schenkung den Rückforderungsanspruch.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Die Gerichte gaben der Klage unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage statt. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung, betonte in der Begründung des Urteils aber die besonders kurze Dauer des Zusammenlebens nach der Schenkung.

  • Ein Schenker könne nach heutigen Maßstäben grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass eine Verbindung der Partner bis zum Tod eines Partners dauert,
  • vielmehr müsse er grundsätzlich ein Scheitern der Beziehung in Betracht ziehen,
  • er müsse allerdings nicht mit einem sehr kurzfristigen Scheitern nach der Schenkung rechnen.

In Anbetracht der erheblichen Höhe des Geschenks und der besonders kurzen Dauer des Zusammenlebens von nur noch zwei Jahren ist nach Wertung des BGH im konkreten Fall die Geschäftsgrundlage für den geschenkten Betrag gemäß § 313 BGB entfallen

und ein Festhalten an der eingetretenen Vermögensverschiebung nicht zumutbar.

Die vom LG vorgenommene Quotierung der Rückforderung in dem Sinne, dass bei einer berechtigten Erwartung der Dauer des Zusammenlebens von zehn Jahren pro Jahr der Beziehungsdauer ein Zehntel des Schenkungsbetrages von der Rückforderung in Abzug gebracht werde, betrachtete der BGH allerdings als abwegig (BGH Urteil v. 18.6.2019, X ZR 107/16).

Differenzierung: Geschenk oder unbenannte Zuwendung

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Rückforderung einer unentgeltlichen Zuwendung unter Eheleuten zu differenzieren. Nicht jede Zuwendung an den Partner ist ein Geschenk im Rechtssinne. Eine Schenkung gemäß § 516 BGB setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass auf Seiten des Schenkers infolge der Zuwendung an den Beschenkten eine dem Vermögenszuwachs des Beschenkten entsprechende Vermögensminderung eintritt. Dies sei bei Zuwendungen unter Eheleuten häufig nicht der Fall:

  • Zuwendungen unter Ehegatten würden aber häufig in der Erwartung getätigt, dass die Zuwendung der Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient,
  • wobei der Zuwendende die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde,
  • so dass es an der für eine Schenkung typischen nachhaltigen Vermögensminderung auf Seiten des Zuwendenden fehle.

Die eheliche Zuwendung führt nach Wertung des BGH damit zu keiner einseitig begünstigenden und frei disponablen Bereicherung des Zuwendungsempfängers,

sie soll vielmehr auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und daher von deren Bestand abhängig sein. Darin liegt nach der Besprechung des BGH die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGH, Urteil v. 26.11.1981, IX ZR 91/80; BGH, Urteil v. 28.3.2006, X ZR 85/04).

Echte Schenkungen sind auch unter Eheleuten möglich

Aber auch unter Eheleuten kommen echte Schenkungen vor. Dies gilt, wenn der Ehepartner sich mit einer Zuwendung an den anderen großzügig zeigt, obwohl oder vielleicht auch weil er weiß, dass die Ehe in ihrem Fortbestand gefährdet ist. Auch Geschenke zu besonderen Anlässen wie Weihnachten oder Geburtstagen sind echte Schenkungen und keine unbenannten Zuwendungen, denn sie erfolgen unter der beiderseitigen Annahme, dass die Zuwendung ausschließlich dem Partner zugute kommen soll, § 516 BGB.

Rückforderungsansprüche richten sich nach der Qualität der Zuwendung

Auf die Möglichkeit einer Rückforderung hat die unterschiedliche Einordnung Konsequenzen. Kommt es zur Scheidung, so bedeutet dies für die Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung, dass die Geschäftsgrundlage entfallen ist, so dass die Rückforderung gemäß § 313 BGB grundsätzlich möglich wäre.

Zugewinn verdrängt häufig Rückgewähransprüche

In der Praxis spielt die Rückforderung einer unbenannten Zuwendung aber nur eine untergeordnete Rolle, da in der Regel im Fall der Scheidung der durch einen der Partner erlangte Wertzuwachs bei der Auseinandersetzung zum Zugewinn zu berücksichtigen ist. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist stets vorrangig (OLG Bremen v. 18.10.2016, 4 UF 61/16). Aber auch wenn die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung leben, kann die Zuwendung nur zurückverlangt werden, wenn der Zuwendungsempfänger eine noch messbare Wertsteigerung in seinem Vermögen hat und der Verbleib dieser Wertsteigerung in seinem Vermögen unbillig wäre.

Zuwendungen der Eltern sind grundsätzlich Geschenke

Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern/Schwiegereltern beispielsweise für den Bau eines Hauses oder den Kauf einer Eigentumswohnung oder eine sonstige Form der Vermögensbildung wurden früher als unbenannte Zuwendungen qualifiziert, wenn die Zuwendung von diesen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe/Partnerschaft getätigt wurde.

Mit einer Grundsatzentscheidung hat der BGH diese Praxis im Jahr 2010 beendet und unentgeltliche Zuwendungen von Schwiegereltern grundsätzlich als Schenkung qualifiziert, da bei diesen die für eine Schenkung typische Vermögensminderung infolge der Zuwendung stets eintrete (BGH Urteil v. 3.2.2010, XII ZR 189/06; BGH, Urteil v. 3.12.2014, XII ZB 181/13).

Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Der Anspruch auf Rückgewähr eines Geschenks entsteht mit der endgültigen Trennung der Eheleute oder Lebenspartner und verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Solange die Ehe oder Partnerschaft besteht ist die Verjährung gemäß § 207 Abs. 1 BGB gehemmt. Ist die Forderung auf Rückübertragung eines Grundstücks gerichtet, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB zehn Jahre (BGH, Urteil v. 3.12.2014, XII ZB 181/13).

Fazit: Im Fall großzügiger Geschenke, sei es zwischen den Eheleuten untereinander, sei es von Seiten der Eltern oder Schwiegereltern, ist stets zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, den Sinn und Zweck der Schenkung sowie die Geschäftsgrundlage gegebenenfalls durch notariellen Vertrag festzuhalten.

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Wegfall der Geschäftsgrundlage

Hintergrund:

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde zunächst auf den Grundsatz von Treu und Glaube zurückgeführt. Seit Januar 2002 besteht eine gesetzliche Regelung in § 313 BGB. Sie wird in großer Argumentationsnot gerne bemüht, greift aber nicht wirklich oft. § 313 BGB regelt, wann von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. Eine solche Störung hat die folgenden 4 Voraussetzungen:

  • Anwendbarkeit, Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten (wie Unmöglichkeit, Verzug etc.),
  • bestimmte Umstände sind Grundlage, aber nicht Inhalt eines Vertrages geworden,
  • schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss oder gemeinsamer Irrtum aller Vertragsparteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss und
  • das Festhalten am Vertrag ist unzumutbar
Schlagworte zum Thema:  Recht, Ehegatte, Geschenk, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter