Gender-Pricing - eine besondere Art der Diskriminierung?

Auch zu Ostern waren Gender-Pricing und „Pink-Tax“ wieder ein aktuelles Thema. Den Geschlechteraufschlag zahlte allerdings ausnahmsweise der Ehemann, wenn er seiner Gattin einen besonders guten Duft zum Präsent machte. Im Zweifel gab er dafür mehr Geld aus als seine Frau, wenn sie den gleichwertigen Männerduft für ihn erstehen wollte. Doch in manchen Bereichen  sind sexistische Preisgestaltungen deutlich ärgerlicher.

Wenn gerade mal nicht Ostern ist, trifft die Pink-Tax eher das ohnehin schon schlechter verdienende weibliche Geschlecht. Ob Parfums, Haar-Shampoos oder Deodorants - Frauen zahlen für gleichwertige Kosmetikprodukte in der Regel deutlich mehr. Das so genannte  „Gender Pricing“ zieht sich quer durch sämtliche Regale in den Verbrauchermärkten. Frauen leben aber nicht nur in Deutschland teurer.

Sexistische Preise

Inzwischen haben Verbraucherverbände die Probe aufs Exempel gemacht. Die FAZ resümierte am 23.2.2016, dass Preise insbesondere bei Kosmetikprodukten sexistisch seien.

  • Die Verbraucherzentrale Hamburg konstatierte in einem bekannten Drogeriemarkt einen fast doppelt so teuren Preis für den für das weibliche Geschlecht bestimmten Nassrasierer in rosa im Vergleich zum gleichen Nassrasierer in blau für Männer.
  • Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg erklärt dies damit, dass Frauen eher auf die Aufmachung und Farbe eines Produkts reagieren und zur Entrichtung eines höheren Preises für schöne Verpackungen bereit seien.

Ob diese Erklärung möglicherweise auf einem männlichen Vorurteil beruht, mag dahinstehen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat jedenfalls geschlechterspezifische Preisunterschiede von bis zu 88 % festgestellt. Bei gleichwertigen Parfums liegen die Ausschläge nach Auskunft der Verbraucherzentrale durchschnittlich bei einem Drittel, beim Friseur sei der Vergleich nicht ganz einfach, der Aufschlag dürfte aber bei 70 % liegen.

Nicht nur deutsche Frauen zahlen mehr

Das New York City Departments of Consumer Affairs hat 800 Gegenstände des täglichen Bedarfs miteinander verglichen. Ergebnis: Die auf die weibliche Kundschaft zugeschnittenen Produkte waren durchschnittlich 7 % teurer, im Kosmetikbereich lag der Preisunterschied sogar bei satten 13 %.

Kampf gegen die Tamponsteuer

In den USA haben sich inzwischen Frauen zusammengeschlossen, um gegen die sogenannte Tamponsteuer zu kämpfen. In den diversen Bundesstaaten wird dort auf Tampons eine unterschiedlich hohe Luxussteuer erhoben, die den amerikanischen Frauenverbänden ein großes Ärgernis ist. Was in Amerika gilt, gilt zumindest in abgeschwächter Form auch in Deutschland. Frauenverbände beklagen die „Menstruationsbesteuerung“.

  • Tampons werden nämlich hierzulande mit dem vollen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19 % belegt
  • während beispielsweise Hygieneartikel wie Toilettenpapier von dem ermäßigten Steuersatz von 7 % profitieren.

Disco und Kasko - manchmal werden auch Männer benachteiligt

Die Benachteiligung von Männern entsteht immer da, wo die Teilnahme einer größeren Anzahl Frauen gewünscht wird. Dies betrifft beispielsweise die Partnerbörsen und die Disco, in denen häufig Männerüberschuss besteht und deshalb für Frauen günstigere Teilnahme- oder Eintrittspreise gelten. Auch für Kfz-Versicherungen zahlen Männer mehr, weil sie statistisch häufiger in Unfälle verwickelt sind

New York und Kalifornien verbieten geschlechtsspezifische Preise

Interessant wäre eine juristische Untersuchung zu der Frage, ob die unterschiedliche Preisgestaltung nach dem Geschlecht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Als Vorreiter haben sich hier die amerikanischen Bundesstaaten New York und Kalifornien etabliert, die eine unterschiedliche Preisgestaltung bei Produkten und Dienstleistungen nach dem Geschlecht unter Strafe gestellt haben.

Sind geschlechtsspezifische Preise ungesetzlich?

In Deutschland könnte das AGG einschlägig sein. Gemäß § 19 Abs. 1 AGG ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts unzulässig.

  • § 21 AGG gewährt benachteiligten Personen bei einem Verstoß einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.
  • Sind die Indizien für eine Benachteiligung hinreichend plausibel, so trägt gemäß § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.

Ob vor diesem Hintergrund eine evident geschlechterspezifische Preisgestaltung gesetzeskonform ist, erscheint – auch im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Grundsatz der freien Preisgestaltung - zumindest fraglich.