
Unsachlich! Die Werbung von „LOTTOBayern“ für die Teilnahme am staatlichen Lottospiel mit der Aussicht auf Luxus und auf ein „Geiles Leben“ wie auch das Angebot eines „Glückszahlenhoroskops“ ist rechtswidrig. Das hat das LG München entschieden.
Mit seiner jetzigen Entscheidung hat das LG München staatlichen Lotteriebetrieben die grundsätzlichen Grenzen ihrer Werbemöglichkeiten aufgezeigt. Die staatliche bayerische Lottoverwaltung hatte sie mit ihrer Werbung krass überschritten.
Zweitlotterien klagten gegen bayerische Lottogesellschaft
Klage erhoben gegen die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern hatten eine in Gibraltar sowie eine in Malta ansässige Limited. Beide Gesellschaften boten bzw. bieten sogenannte Zweitlotterien über das Internet auch für deutsche Spieler an, die in Gibraltar ansässige ltd allerdings nur bis zum Wirksamwerden des Brexit. Bei diesen Zweitlotterien schließen die Teilnehmer Wetten auf die erwarteten Ziehungsergebnisse staatlicher Lotterien ab. Die beklagte staatliche bayerische Lotteriegesellschaft betreibt in Bayern das Glücksspiel „LOTTOBayern“.
LOTTOBayern stellt ein „Geiles Leben“ in Aussicht
Über ihren YouTube Kanal stellt die Beklagte für Internet-User diverse Videos bereit. Eines dieser Videos trägt den Titel:
„LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus“.
Das Video zeigt dem User auf, dass die staatliche Lottogesellschaft einen Teil der eingezahlten Gelder für gemeinnützige Zwecke wie die Sportförderung verwendet. Ein weiteres Video trägt den Titel:
„Geiles Leben“.
Das Video zeigt eine Kurzfassung des gleichnamigen Hits der Popgruppe „Glasperlenspiel“, unterlegt mit Bildern eines luxuriösen Lebens. Darüber hinaus enthält die Website einen Link zur Langversion des speziell auf die Glücksspielteilnahme umgetexteten Songs.
Schließlich stellt die Beklagte auf der Facebook-Seite ihren Interessenten ein „Glückszahlenhoroskop“ zur Verfügung. Damit können die User für ihr jeweiliges Sternzeichen ihre speziellen Glückszahlen auslesen, die besonders hohe Gewinnchancen versprechen sollen.
Staatliche Gesellschaften dürfen nicht zum Glücksspiel ermuntern
Das war alles unzulässig, urteilte jetzt das LG München. Das LG stellte klar, dass die staatliche Lotteriegesellschaft in Bayern an den von den Bundesländern abgeschlossenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gebunden ist. § 5 GlüStV beschränkt die Werbemöglichkeiten für das staatliche Lotteriespiel. Die staatliche Werbung hat danach den Grundsatz der Sachlichkeit zu wahren und darf nicht zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, dazu Anreize schaffen, oder dazu ermuntern.
Rahmen erlaubter Werbung weit überschritten
Den von § 5 GlüStV gezogenen Rahmen haben die Werbemaßnahmen der Beklagten nach der Bewertung des LG München weit überschritten. Die Werbeclips im YouTube Kanal der Beklagten seien weder sachlich noch maßvoll auf die Vermittlung derjenigen Inhalte begrenzt, die erforderlich sind, um den Verbraucher von unkontrollierten, nichtstaatlichen Spielnetzwerken abzulenken und seine Aufmerksamkeit stattdessen auf staatlich kontrollierte Spielangebote zu richten.
Nach Auffassung des LG zielten die verwendeten Werbeclips in unzulässiger Weise darauf ab,
- ein positives Image für das staatliche Lotteriespiel zu schaffen,
- den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern,
- die User zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen,
- den Usern durch intensive emotionale Bilder die Aussicht auf ein glückliches und geiles Leben durch Teilnahme an der staatlichen Lotterie zu suggerieren und
- ihnen durch ein Glückszahlhoroskop auch noch die Erhöhung ihrer Gewinnchancen durch Verwendung bestimmter Zahlen vorzugaukeln.
Stark emotionalisierte Glücksspielwerbung ist rechtswidrig
Die insgesamt stark emotionalisierte Werbung ist nach Auffassung des LG mit der von den vertragschließenden Bundesländern nach § 5 GlüStV gewollten Beschränkung der Glücksspielwerbung nicht vereinbar und deshalb rechtswidrig.
Nur Klage der maltesischen Klägerin war erfolgreich
Im Ergebnis gab das LG damit der Unterlassungsklage der maltesischen Klägerin in vollem Umfang statt, nicht aber der Klägerin mit Sitz auf Gibraltar. Da letztere seit Wirksamkeit des Brexit keine Zweitlotterien mehr für deutsche Teilnehmer anbietet, sei sie keine Wettbewerberin mehr auf dem deutschen Markt und damit nicht mehr anspruchsberechtigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(LG München I, Urteil v. 13.8.2021, 16380/18).
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