Fußball-WM: Rechtsfragen rund um den Ball

Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Strafrecht: Kaum ein Rechtsgebiet, das vom Fußball nicht an irgendeiner Stelle berührt wird. Neben kleinlichen Streitigkeiten wegen zu lautem Gejohle hat der Fußball auch schon Grundsatzfragen des europäischen Rechts maßgeblich beeinflusst.

Zum Glück findet die Übertragung des WM-Endspiels am Sonntag statt. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer sich das Endspiel während der Arbeitszeit anschauen darf, stellt sich also nur für wenige. Dagegen haben Wettbüros Hochkonjunktur, Fanfeste werden massenhaft gefeiert, dürfen sich aber nicht so nennen und das Warten auf die Blutgrätsche des Verteidigers und den anschließenden Elfmeter für die eigene Mannschaft hat wohl bald ein Ende.

Wetten, dass ....

... jede Menge Wetten zum Ergebnis des Endspiels abgeschlossen wurden in den vielen kleinen Wettbüros, die zumindest in jeder Großstadt zu finden sind. Rechtlich ist die Sportwette keine Wette sondern ein Glücksspiel. Dieses bedarf der behördlichen Erlaubnis nach §§ 3,4 des Glücksspielstaatsvertrages. Wettbüros verfügen in der Regel über diese Erlaubnis, ansonsten macht sich der Inhaber strafbar. Privat sind Wetten grundsätzlich ohne behördliche Erlaubnis zulässig, kritisch wird es allerdings wenn z.B. die Mitglieder von Vereinen regelmäßig in einer Privatwohnung zu solchen Wetten zusammenkommen. Dann ist auch hier eine Erlaubnis erforderlich. Bei privaten Geldwetten ist zu beachten: Gemäß § 762 BGB kann auf der Einlösung einer Wette rechtlich nicht bestanden werden. Wettschulden bleiben nach wie vor Ehrenschulden.

Die FIFA ist immer am Drücker

Um das wirklich große Geld geht es aber nicht bei den vielen kleinen Wetten von Fußballfans. Das große Geldrad wird vielmehr von der FIFA gedreht. Nicht nur in Brasilien, wo die FIFA viele kleine brasilianische Händler und Essensverkäufer rund um das Stadion verdrängt hat und nur von der FIFA lizenzierte Produkte verkauft werden dürfen.

Es kann die nimmersatte FIFA auch deutschen Fans im Einzelfall auf die Pelle rücken, wenn rechtliche Fallstricke nicht beachtet werden. So hat die FIFA sich zum Beispiel den Begriff „Fanfestmarkenrechtlich schützen lassen. Bei der Durchführung eines Public Viewings kann die FIFA die Verwendung dieses Begriffs untersagen. Veranstaltet jemand ein Fanfest ohne vorherige Erlaubnis der FIFA, so riskiert er eine Abmahnung die richtig teuer werden kann. 

Der lange Arm der FIFA 

Rechtsanwalt Thomas Herro von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln will rechtlich deswegen gegen die FIFA vorgehen. Der Name „Fanfest“ ist nach seiner Auffassung nicht schützenswert, er beschreibe lediglich, dass Fans ein Fest veranstalten wollen. Da der Anwalt selbst auch Fan ist, hat er beim Europäischen Markenamt die Löschung des Begriffs beantragt. Dem geschützten Begriff Fanfest fehlt seiner Auffassung nach jegliche Schutzfähigkeit.

Der Begriff sei rein beschreibenden Natur, ihm fehle die für jeden Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft, so der Anwalt. Herro will auf diese Weise der Macht der FIFA etwas entgegensetzen. Die Chancen des Anwalts sind nicht schlecht: Zu Gunsten der FIFA hatte bereits das Deutsche Patent- und Markenamt die Begriffe “EM 2006“ und „Fußball-WM 2006“ schützen lassen. Mangels Unterscheidungskraft hatte der BGH die Schutzrechte anschließend wieder aufgehoben (BGH, Urteil v. 27.04.2006, I ZB 97/5). 

Legendär: das Bosman-Urteil

In Europa hat die mit dem Fußball oft verbundene Geldgier schon zu wichtigen grundsätzlichen Entscheidungen geführt. Herausragend ist die so genannte Bosman-Entscheidung. In dem Rechtsstreit des Fußballers Bosman hat der EuGH zu Gunsten der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden, dass jeder Fußballer innerhalb der EU ablösefrei von einem Verein zum anderen wechseln darf, ohne dass Fußballverbände ihn daran hindern könnten. In der gleichen Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass in Fußballmannschaften grundsätzlich keine Höchstzahl für mitspielende Ausländer festgelegt werden darf, weil auch dies einen Verstoß gegen die europäische Freizügigkeit bedeuten würde (EuGH, Urteil v. 15.12.1995, C-415/93).

Fanrandale kann teuer werden – für die Fans

Wer als Spieler keine andere Möglichkeit sieht, als den Angreifer der Gegenmannschaft mit einer Blutgrätsche zu Fall zu bringen, lebt gefährlich. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist der rücksichtslos und regelwidrig handelnde Fußballspieler zu Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet (OLG Hamm, Urteil v. 20.10.2012, I – 6U 241/11). Ebenso müssen Fans, die meinen, mit Feuerwerkskörpern im Stadion Stimmung machen zu müssen, mit Schadenersatzforderungen rechnen. In solchen Fällen verhängt der Fußballverband regelmäßig Verbandsstrafen gegen die betroffenen Vereine. Diese können im Wege des Schadensersatzes diese Verbandsstrafen auf die Fans, die nachweislich an dem die Strafe auslösenden rechtswidrigen Geschehen beteiligt waren, abwälzen (OLG Rostock, Urteil v. 28.04.2006, 3 106/05).

Lautes Gegröle nach 22 Uhr 

Obwohl die Bundesregierung pünktlich zur WM eine Verordnung erlassen hat, wonach bei Spielen das Public Viewing auch nach 22 Uhr noch zulässig ist, hat das AG Berlin-Neukölln in einem Nachbarschaftsstreit das laute Gegröle in Wohnungen bei WM-Übertragungen nach 22:00 Uhr untersagt und eine Familie mit einer einstweiligen Verfügung belegt (AG Berlin-Neukölln, Beschluss v. 25. 6. 2014,17 C 1004/14).

Wie laut man seiner Freude möglicherweise nach einem gewonnenen Endspiel Ausdruck verleihen darf, bleibt daher weiterhin nicht endgültig beantwortbar, man sollte es in keinem Fall übertreiben - selbst wenn Deutschland heute gewinnt.

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