Fristenkalender: Die mündliche Anweisung zur Fristennotierung all

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Erteilt ein Anwalt seinem Personal eine schriftliche Einzelanweisung, eine bestimmte Frist zu notieren, muss er sich anschließend nicht mehr vergewissern, ob die Frist notiert wurde. Anders ist es dagegen nach einer neuen Entscheidung des BGH, wenn der Anwalt die Weisung nur mündlich erteilt hat.

Fristversäumnis ist der ultimative Tiefschlag für das Kanzleimanagement. Und die Gerichte kennen häufig keine Gnade.

Wen der Unterhalt baden geht

In dem Fall ging es um eine geschiedene Ehefrau, die aufgrund eines Unterhaltsvergleichs aus dem Jahr 1994 von ihrem Ex-Mann nachehelichen Unterhalt bezog. Rund 15 Jahre später beantragte dieser die Abänderung des Vergleichs mit dem Ziel, die Unterhaltszahlungen ganz einstellen zu dürfen, was ihm das zuständige OLG auch zugestand. Wegen eines Fehlers ihres Anwalts beantragte sie Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist, was ihr sowohl das OLG wie auch der BGH verwehrten.

Mitarbeiterin besonders belastet - Mündliche Anweisung reicht nicht

Der Grund: Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Vielmehr beruhte die Fristversäumung auf einem Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten. Das Organisationsverschulden liege darin, so das zuständige OLG, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis betreffend den Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss zurückgesandt habe, ohne zuvor die Eintragung der Fristen sichergestellt zu haben. Durch die mündliche Anweisung an die Mitarbeiterin, die Beschwerdefrist nebst Vorfrist zu notieren, sei das Organisationsverschulden nicht geheilt worden.

  • Zwar dürfe sich der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass eine mündliche Anweisung auch befolgt werde.

  • Jedoch sei die Mitarbeiterin arbeitsmäßig besonders hoch belastet gewesen.

  • Bei dieser Sachlage habe eine mündliche Anweisung nicht ausgereicht.

Selbst wenn man aber die Anweisung ausreichen lasse, so müssten bei Rechtsmittelfristen besondere Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Eintragung der Rechtsmittelfrist unterbleibe. Solche Vorkehrungen seien hier jedenfalls mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht worden. Die allgemeine Anweisung, zur Überprüfung der Notierung der Frist die Handakte noch einmal dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen, reiche hierzu nicht aus.

Bitte die Frist sofort notieren!

Das sah der BGH genauso. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelweisung befolgt. Deshalb sei er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern.

Ausreichende Sicherheitsvorkehrungen

Erteile der Rechtsanwalt dagegen lediglich eine mündliche Anweisung, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, „müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt. Daran fehlt es hier“, befanden die Richter.

Wenn der Rechtsanwalt schon keine schriftliche Weisung erteilte, hätte er demnach seine Angestellte zumindest anweisen müssen, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten konnte. Eine dementsprechende Weisung hat die Antragsgegnerin aber in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass eine Wiedervorlageanweisung als mögliche Sicherheitsvorkehrung nicht ausreiche, wenn ein entsprechender Vermerk fehle.

(BGH, Beschluss v. 7.3.2012, XII ZB 277/11).