Frist versäumt, weil Anwalt Urlaubsvertretung unzureichend klärt

Wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt in der Kanzlei nicht wasserdicht geregelt ist, geht dieses ärgerliche Organisationsverschulden zu Lasten des Mandanten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Fall betraf eine Zahlungsklage über 35.000 Euro, die das Landgericht Hamburg abgewiesen hat. Das Urteil wurde der Klägerin am 15.6.2016 zugestellt. Dagegen hat die Klägerin am 7.7.2016 Berufung eingelegt.

Fast fertiggestellten Berufungsbegründungsentwurf weitergeleitet

Der bei der Kanzlei der Klägerin sachbearbeitende Rechtsanwalt S hat am 1.8.2016 den weitgehend fertiggestellten Entwurf einer Berufungsbegründung mit der Bitte um Verfeinerung und Verfestigung Rechtsanwalt G als zuständigem Dezernenten übermittelt. Am 5. oder 6.8.2016 hat sich Rechtsanwalt G telefonisch bei Rechtsanwalt S mit Rücksicht auf dessen am 8.8.2016 beginnenden dreiwöchigen Erholungsurlaub nach den erforderlichen Anpassungen erkundigt.

  • Im Anschluss hat Rechtsanwalt S die für ihn tätige Büroangestellte W angewiesen, ihn rechtzeitig vor Fristablauf am 15.8.2016 an die Frist der Berufungsbegründung zu erinnern. Danach verabschiedete er sich in den Urlaub.
  • Am 16.8.2016 ist in der Kanzlei festgestellt worden, dass die bis zum 15.8.2016 laufende Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist.
  • Am 19.9.2016 hat die Klägerin in Verbindung mit der Berufungsbegründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Berufung und Wiedereinsetzung abgeschmettert

Ohne Erfolg - das OLG Hamburg hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Auch die dagegen eingereichte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der Grund:

Der Bundesgerichtshof warf den beiden beteiligten Anwälten vor, dass ihre Büroorganisation in Vertretungsfällen nicht den rechtlichen Anforderungen genügte.

Außerdem fehlte es an einer Einzelanweisung der mit der Sache befassten Rechtsanwälte S und G, bei deren Befolgung das Fristversäumnis vermieden worden wäre.

Das erwartet der BGH in Fristsachen von Anwälten

Der Bundesgerichtshof führte aus:

Es gehört zu den Aufgaben des Anwalts, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.

Zu diesem Zweck

  • muss der Anwalt sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden,
  • und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen.

Anwalt muss vor seinem Urlaub Vertreter benennen

Ein Rechtsanwalt hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt.

Sofern der mit der Sache befasste Rechtsanwalt abwesend ist, muss im Büro Vorsorge getroffen werden, dass die Akte einem erreichbaren anderen Anwalt vorgelegt wird.

Bei entsprechender Büroorganisation, nämlich der Anweisung an das Büropersonal, bei Verhinderung des mit der Sache befassten Anwalts die Akte einem anderen Anwalt mit Hinweis auf die demnächst ablaufende Frist vorzulegen, kann nämlich die Versäumung einer Frist vermieden werden.

Fristerinnerung über Kanzleisoftware reicht nicht

Innerhalb des Kanzleibüros war nicht sichergestellt, dass in Vertretungsfällen Fristsachen einem zuständigen Rechtsanwalt rechtzeitig vorgelegt werden. 

  • Die bloße Erinnerung der Mitarbeiter an den Fristablauf durch das von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm war zur Fristwahrung nicht geeignet,
  • weil entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen keine Anweisung an das Büropersonal ergangen war, im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts den Vorgang einem anderen Anwalt vorzulegen.

Die Weisung des Urlaubers, ihn rechtzeitig an die Frist zu erinnern, war nach Ansicht des Gerichtes offensichtlich nicht tauglich, die Wahrung der Frist sicherzustellen, weil er sich am 8. August 2016 in einen dreiwöchigen Urlaub begab und mithin

"infolge Ortsabwesenheit außerstande war, auf einen entsprechenden Hinweis selbst die Frist einzuhalten".

Die zentrale Erfassung der Fristen kann einem Fristversäumnis nur vorbeugen, wenn – woran es hier fehlt – das Personal dahin instruiert wird, die Sache im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts einem anderen Anwalt vorzulegen.

(BGH, Beschluss v. 13.7.2017, IX ZB 110/16).



Hintergrund:

Eine schlechte Organisation der Fristenkontrolle und das Fehlen wasserdichter Routine bei der Bearbeitung der ausgehenden Post sind Sargnägel für jeden Wiedereinsetzungsantrag.

Verschulden des Anwalts ist der Partei wie ihr wie eigenes zuzurechnen. Lediglich Verschulden des Büropersonals, welches nicht auf einem Organisationsverschulden des Anwalts beruht, hat die Partei nicht zu vertreten.