Freie Religionsausübung fürs "fliegende Spaghettimonster“

Sind sie nur ein bunter Farbtupfer in der Rechtslandschaft oder eher eine unverschämte Verunglimpfung und Provokation ernsthaft religiöser und gläubiger Menschen? Die „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ scheut sich nicht, ihre vermeintlichen Rechte vor Gericht einzufordern.

„Ich glaube an das fliegende Spaghettimonster, die Mutter der niemals die Energie ausgeht, die Gebärende des sphärenklingenden Himmels und der evolutionsfreien Erde....

Ich glaube an das World Wide Web mit dem Heiligen Pastafaritum,

Gemeinschaft der Pastafari und ihres Monsters,

Vergebung der Torheit,

an den Biervulkan und an die Stripper-Fabrik,

RAmen“.

Hinweisschilder auf „Nudelmessen“

Urheber dieser zunächst verwirrenden Zeilen ist ein eingetragener Verein, der sich „Kirche des fliegenden Spagettimonsters“ nennt und sich als Religionsgemeinschaft, zumindest aber als Weltanschauungsgemeinschaft versteht. Mit kurz hinter der Ortseinfahrt vom brandenburgischen Templin am Straßenrand aufgestellten Hinweisschildern machte der Verein auf die „PAZ Gedächtniskirche“ aufmerksam sowie auf die dort regelmäßig stattfindenden „Nudelmessen“.

Streit über die Wirksamkeit einer Erlaubnis

Das Land Brandenburg soll nach den Behauptungen des Vereins diesem im November 2014 ausdrücklich das Aufstellen von Hinweisschildern auf seine „Nudelmessen“ unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild von Templin gestattet haben. Mit Schreiben vom 5.12.2014, dem Verein überreicht anlässlich eines Gesprächs am 9.12.2014, widerrief das Land diese Erlaubnis. Über die Wirksamkeit der ursprünglich erteilten, in ihrem genauen Inhalt allerdings nicht unstreitigen Erlaubnis sowie über die Wirksamkeit des Widerrufs entstand zwischen Parteien ein Streit, der zunächst beim LG Frankfurt (Oder) und dann beim Brandenburgischen OLG landete.

Verein beruft sich auf Religionsfreiheit

Der Verein will nach eigenem Bekunden als Religionsgemeinschaft, zumindest aber als Weltanschauungsgemeinschaft ernst genommen werden und beruft sich auf seine Religionsfreiheit. Aus diesem Gründe sei er ebenso wie die katholische oder evangelische Kirche berechtigt, auf „Gottesdienste“ hinzuweisen. Er stellte daher bei Gericht den Antrag, das Land zu verurteilen, die Aufstellung von Gottesdiensthinweisschildern nebst Zusatzschild „PAZ- Gedächtniskirche“ hinter den Ortseingangsschildern der Stadt Templin am Fahrbahnrand der Straße zu dulden.

LG lässt den Abschluss einer möglichen Vereinbarung offen

Das zunächst mit der Sache befasste LG hatte in seiner Entscheidung offen gelassen, ob zwischen den Parteien in Gesprächen im November/Dezember 2014 eine bindende zivilrechtliche Vereinbarung über das Aufstellen von Hinweisschildern mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt geschlossen wurde. Diese Frage  musste nach Auffassung sowohl des LG als auch des OLG auch nicht entschieden werden, da selbst dann, wenn eine solche Vereinbarung wirksam getroffen worden wäre, diese in der Folgezeit wirksam beendet worden sei.

Das Land ruderte zurück

Selbst wenn es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen unbefristeten Nutzungs- oder Gestattungsvertrag gehandelt habe, so habe das Land diesen Vertrag nach Auffassung des OLG jederzeit durch Kündigung beenden dürfen. Das Land habe mit verschiedenen Schreiben zum Ausdruck gebracht, das bisherige Vertragsverhältnis - falls es denn existierte -, beenden zu wollen. Dies sei

  • weder eine Schikane
  • noch eine willkürliches Verhalten seitens des Landes
  • noch eine Ungleichbehandlung gegenüber der katholischen und evangelischen Religionsgemeinschaft, die jeweils hinter dem Ortseingangsschild auf ihre Gottesdienste durch ein Schild hinweisen.

Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ist keine Religionsgemeinschaft

Das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG ist nach Auffassung des OLG schon deshalb nicht verletzt, weil es sich bei der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters nicht um eine ernsthafte Religionsgemeinschaft handele. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer Gemeinschaft die Qualität einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft zukommt, ist nach Auffassung des OLG ein objektiver Maßstab einzulegen. Es reiche nicht aus, dass eine Gemeinschaft sich selbst als Religionsgemeinschaft bezeichnet.

OLG definiert das Wesen von Religionsgemeinschaften

Bei dieser Definition stützte sich das OLG auf die Rechtsprechung des BVerfG. Hiernach Weise eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sowohl nach ihrem geistigen Inhalten als auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bestimmte charakteristische Merkmale auf (BVerfG, Beschluss v. 5.2.1991, 2 BvR 263/86). Inhaltlich sei eine Religionsgemeinschaft nur dann anzunehmen wenn

  • ein Zusammenschluss von Personen
  • mit gemeinsamen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens,
  • in Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen einen Konsens in umfassender Weise bezeugt.
  • Religion beinhalte eine Gewissheit oder einen Glauben über die Herkunft und das Ziel menschlichen Lebens,
  • die in der Regel mit einem Glauben an eine den Menschen überschreitende und gleichzeitig umgreifende transzendente Wirklichkeit verbunden sei.

Diese Charakteristika seien bei dem klagenden Verein nicht ansatzweise gegeben.

Religionssatire ist keine Religion

Das OLG wies darauf hin, dass der Verein sich in seiner eigenen Satzung als Regionssatire bezeichne, die als künstlerisches Mittel genutzt werde, um im Unterschied zu Religionen gerade keine Gottheit anzubeten oder dieser eine kultische Verehrung zuteil werden zu lassen. Vereinszweck sei nach der Satzung die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne eines evolutionären Humanismus. Auch die verschiedenen „Gebete“ des Vereins wie das „Monsterunser“ seien bewusst als Satire auf die christliche Religion gemünzt und enthielten keine eigenen ernsthaften Glaubensinhalte, wenn es zum Beispiel heiße:

 

„Und führe uns nicht nach Kansas

sondern erlöse uns von den Fundamentalisten

denn dein ist die Soße

und der Käse

und die Fleischklößchen

in Ewigkeit

RAmen“.

Land durfte Vertrag aufkündigen

Damit fehle dem Verein die Qualität der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Der Verein könne daher auch nicht die den Religionsgemeinschaften vorbehaltenen Rechte und Vergünstigungen Anspruch nehmen. Das Land sei daher nicht daran gehindert gewesen, eine möglicherweise geschlossene Vereinbarung über das Aufstellen von Gottesdiensthinweisschildern durch Kündigung zu beenden. Auch andere Gründe, die einer Beendigung des – möglicherweise - geschlossenen Vertrages entstehen könnten, seien nicht ersichtlich.

Bloß ein kurzlebiger Farbtupfer?

So ist die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters wahrscheinlich ein munterer Farbtupfer in der bunten Welt der unterschiedlichen Vertreter verrückter Ideen, zu denen durchaus auch die eine oder andere Religionsgemeinschaft (oder die sich dafür hält) gezählt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass jede verrückte Idee auch gleich eine Religion ist. Ein Merkmal der seriösen Religionsgemeinschaften ist u.a. ihre häufig erhebliche Dauer und Konstanz über Jahrhunderte oder gar Jahrtausende. Die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters muss ihre Standhaftigkeit in diesem Punkt aber erst noch unter Beweis stellen. Die Bezeichnung „Kirche“ kann der Gemeinschaft ebenso wie der „Church of Scientology“ nicht verwehrt werden, denn diese Bezeichnung ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt.

(Brandenburgisches OLG, Urteil v. 2.8.2017, 4 U 84/16)

Lesen Sie auch:

Colours of law: Ist die Weihnachtsruhe in Gefahr?

Schlagworte zum Thema:  Religionsfreiheit, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter