Folge des Verschweigens von Mandantenzahlungen bei Beiordnung

Ein Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts oder des Pflichtverteidigers gegen seine Pflicht aus § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festgesetzen Vergütung. Das Verschweigen der Zahlungseingänge kann aber berufs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ein Rechtsanwalt war in einem Scheidungsverfahren beigeordnet worden. Aus der Staatskasse hatte er dafür eine Vergütung von 1.884,96 Euro erhalten.

Doppelt kassiert?

Im nachträglichen Verfahren zur Überprüfung der fortdauernden Bedürftigkeit der Mandantin wurde aktenkundig , dass die Mandantin dem Anwalt insgesamt 2.332,60 Euro Honorar gezahlt hatte.

  • Daraufhin setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung abweichend von einem früheren Beschluss auf null Euro.
  • Die Erinnerung des Anwalts blieb erfolglos. Einen überraschenden Sieg landete der Advokat dagegen vor dem Oberlandesgericht Hamm.

Für eine Rückforderung fehlt eine gesetzliche Regelung

Begründung des OLG Hamm: Die ursprünglich vorgenommene Festsetzung eines Honoraranspruchs von 1.884,96 Euro sei für das weitere Verfahren bindend.

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Die Konsequenz:

Selbst bei einer fehlerhaften Festsetzung dürfe eine Abänderung nur auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse stattfinden.

Zwar hatte der Anwalt laut Richterspruch in eklatanter Weise und entgegen seiner eigenen schriftlichen Ankündigung gegen die in § 55 Abs. 5 Satz 2, 4 RVG statuierte Pflicht verstoßen, bei der Antragstellung schon erhaltene Mandantenzahlungen und später erlangte Zahlungen unverzüglich mitzuteilen.

Staatskasse kann verschwiegene Zahlungen nicht nachträglich anrechnen

Eine Regelung, dass verschwiegene Zahlungen später in jedem Fall anzurechnen wären, fehle jedoch im RVG, stellten die Hammer Richter fest.

  • Eine Rückforderung bereits erfolgter Zahlungen durch die Staatskasse könne daher nicht allein wegen eines unlauteren Verhaltens des beigeordneten Anwalts erfolgen.
  • Die Pflicht des Anwalts, empfangene Zahlungen bei der Antragstellung mitzuteilen oder unverzüglich nach Erhalt anzugeben, diene der Prüfung, ob diese Zahlungen auf die festzusetzende Vergütung anzurechnen seien.

Keine Rückforderungsnorm, aber andere Sanktionsmöglichkeiten

Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht aber trotz des Unterlassens dieser Pflichten mangels Rechtsgrundlage die nachträgliche Anrechnung. 

  • Auch der massive Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung,
  • empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen,
  • führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung.

Richtig froh werden mit seinem Honorarschnäppchen wurde der Anwalt über das Ergebnis seiner Beschwerde gleichwohl nicht. Denn das OLG Hamm schrieb einen für ihn gefährlichen Satz in den Beschluss hinein.

„Die unterlassene Anzeige erhaltener Mandantenzahlungen kann lediglich berufsrechtlich verfolgt werden oder auch strafrechtliche Relevanz entfalten.“

(OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2016, 6 WF 46/14).

Bei der Pflichtverteifdigern kommt es schnell zu Problemen, wenn der Mandant auch direkt zur Kasse gebeten wird.  Nicht zuletzt kann das Vertrauensverhältnis mit dem Mandant leiden.

Praxishinweise:

Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll, ist gemäß § 3a Abs. 3 RVG nichtig.

Bei einer Pflichtverteidigung ist eine Vergütungsvereinbarung zulässig. Der Anwalt darf jedoch seine Tätigkeit nicht von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen, vielmehr hat er eine dahingehende Aufklärungspflicht: Der Auftraggeber/Mandant muss bei Abschluss der Vereinbarung wissen, dass der Anwalt Gebühren aus der Staatskasse erhält und dass er zur Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung nicht verpflichtet ist (Quelle:  Deutsches Anwalt Office Premium).

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Vgl. auch: Zwei-Klassen-Justiz bei der Pflichtverteidigung

Schlagworte zum Thema:  Anwaltsgebühren, Pflichtverteidiger