EuGH schützt die berühmte rote Sohle von Louboutin als Marke

„Louboutins“ – das sind ganz besondere High-Heels des Modeschöpfers Christian Louboutin. Kennzeichen ist die rot gefärbte Schuhsohle. Um die Luxus verheißende rote Sohle ist ein heftiger Markenrechtsstreit mit dem Tochterunternehmen eines großen deutschen Schuhherstellers entbrannt. Der EuGH hat nun ein Machtwort gesprochen.

 Unmittelbar betroffen von dem Urteil des EuGH ist das niederländische Tochterunternehmen des deutschen Schuhherstellers Deichmann „Van Haren“. Die Niederländer fanden Gefallen an den roten Schuhsohlen und entwarfen eine besonders modische Schuhkollektion unter dem Namen „5th Avenue – by Halle Berry“.

Die zur Kollektion gehörenden schwarzen Pumps mit roter Sohle waren Christian Louboutin ein Dorn im Auge, zumal der Preis nur ca. ein Zehntel des Preises der Original-Louboutins betrug.

5.000 Euro für ein Paar „Louboutins“

Für die streng limitierte Loboutin-Kollektion „Marie Antoinettes“ muss die Kundin schlappe 5.000 Euro auf die Ladentheke blättern. Zu sehen sind die Schöpfungen dann auf roten Teppichen von Hollywood bis Monaco und gerne auch bei den Filmfestspielen in Cannes. Aber wo kämen wir hin, wenn die aus Sicht des Modezaren eher schlichte Deichmann-Kundin in der Öffentlichkeit mit Schuhen herumliefe, die den noblen Louboutins zum Verwechseln ähnlich sähen?

Louboutin erwirkte Verkaufsverbot gegen Van Haren

Christian Louboutin sprach Van Haren daher das Recht ab, Schuhe mit roten Sohlen zu verkaufen, denn in den Beneluxstaaten hatte der Modezar die roten Sohlen als Marke eintragen lassen. Louboutin war es denn auch gelungen, gerichtlich ein Verkaufsverbot gegen Van Haren zu erreichen.

Van Haren klagte gegen Louboutin

Van Haren wollte sich die Butter nicht vom Brot nehmen lassen. Er wehrte sich gegen das Verkaufsverbot mit dem Argument,

  • die Eintragung des Markenschutzes sei widerrechtlich erfolgt.
  • Eine rote Schuhsohle könne als Marke nicht geschützt werden.
  • Die rote Sohle verkörpere eine zweidimensionale Marke, die grundsätzlich keine Schutzfähigkeit besitze.


Vorlagebeschluss der Rechtbank

Die erstinstanzlich zuständige „Rechtbank“ Den Haag hatte ebenfalls Zweifel hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Farbe „Rot“ und legte die damit verbundenen Rechtsfragen dem EuGH insbesondere im Hinblick auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2008/95/EG zur Klärung vor.

  • Nach Art. 3 Abs. 1 der EU Markenrichtlinie können Markenzeichen eingetragen werden, die „ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“.
  • Die vom EuGH zu entscheidende Kernfrage bestand darin, ob die Gestaltung der Schuhsohle unter Einbeziehung der roten Farbe eine Frage der Form im Sinne dieser Vorschrift ist,
  • oder ob diese Gestaltung nicht mehr unter den Begriff der Form subsumierbar ist. 

Generalanwalt hielt die Farbe „Rot“ für schutzfähig

Der Generalanwalt schloss sich der Argumentation von Christian Loboutin weitgehend an und plädierte,

  • dass die Markenrichtlinie 2008/95/EG auch nicht dreidimensionale Eigenschaften erfasse.
  • Dies gelte auch für die Farbe eines Produkts.
  • Nach Ansicht des Generalanwalts ist unter den Begriff der Form auch die Farbe als Bestandteil der Form zu subsumieren.

Der Generalanwalt hatte dem EuGH daher vorgeschlagen, auf die Vorlagefrage des niederländischen Gerichts zu antworten, dass

„Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie so auszulegen sei, dass er auf ein Zeichen, dass aus der Form der Ware besteht und Schutz für eine bestimmte Farbe beansprucht, anwendbar sein kann“.

Die Farbe Rot als solche ist nicht schutzfähig

In der Regel folgt der EuGH in seinen Entscheidungen dem Votum des Generalanwalts. Überraschenderweise wich der EuGH jedoch in diesem Fall von der rechtlichen Subsumtion des Generalanwalts ab.

  • Der EuGH verwies darauf, dass der Begriff der Form in der EU-Richtlinie nicht näher definiert werde.
  • In einem solchen Fall sei für die Auslegung des Begriffes daher der übliche Sprachgebrauch entscheidend.
  • Nach überwiegendem Sprachgebrauch stelle eine Farbe aber keine Form der.
  • Die Farbe Rot sei ein keinerlei Form gebunden und könne daher als solche nicht geschützt werden. 

Etappensieg für Louboutin

Zu Gunsten Louboutins vollzog das Gericht in seiner Argumentation dann aber eine scharfe Kehrtwende und argumentierte weiter, dass die Farbe Rot als solche zwar nicht von dem Begriff der Form umfasst werde,

  • allerdings erfasse der Begriff die Aufbringung der Farbe an einer bestimmten Stelle des Produkts.
  • Die Aufbringung der Farbe Rot auf der Schuhsohle sei daher schutzfähig.
  • Da Loboutin die Farbe Rot mit dem internationalen Kennzeichen 18-1663TP habe eintragen lassen, werde der Eintrag vom Schutz der Richtlinie umfasst. 

Endgültige Entscheidung liegt bei der Rechtbank

Endgültig ist der Rechtstreit damit nicht entschieden. Das zuständige Gericht in Den Haag muss allerdings nun davon ausgehen, dass der Markeneintrag zulässig ist, eine Entscheidung in der Sache zu Gunsten Louboutins dürfte damit zumindest wahrscheinlich sein.

Fazit: Modebewusste Damen, die Wert auf High Heels mit roten Sohlen legen, müssen also  weiterhin für dieses Vergnügen tief in die Tasche greifen - oder sie müssen selbst Farbe und Pinsel in die Hand nehmen.

(EuGH, Urteil v. 12.6.2018, C-163/16).

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