Eric Clapton gewinnt Urheberrechtsverfahren gegen CD-Verkäuferin

Der Bluesgitarrist Eric Clapton hat einen Urheberrechtsstreit gegen eine CD-Verkäuferin aus Ratingen gewonnen. Nach dem Sieg verzichtete der Star großzügig auf ihm gerichtlich zustehende Zahlungsansprüche.

Offensichtlich ging es dem inzwischen in die Jahre gekommenen 76-jährigen Rockstar, der von seinen Fans wegen seines gefühlvollen Gitarrenstils „Mister Slowhand“ genannt wird, bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren um Grundsätzliches und nicht um Zahlung von Schadenersatz.

Witwe bot Clapton-CD bei eBay zum Kauf an

Die aus dem in Nordrhein-Westfalen liegenden Städtchen Ratingen stammende 55-jährige hatte sich - offensichtlich ahnungslos - im Gestrüpp des Urheberrechts verheddert. Nach dem Tod ihres Mannes hatte sie eine zum Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes gehörende Doppel-CD über die Internetplattform eBay für den Preis von 9,95 Euro zum Kauf angeboten. Auf der CD war ein Eric Clapton-Konzert aus dem Jahre 1987 zu hören.

CD enthielt Raubkopie von Clapton-Konzert

Überraschend erhielt sie von den Anwälten des Bluesgitarristen ein Abmahnschreiben, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass es sich bei der zum Kauf angebotenen Doppel-CD um den nicht autorisierten Livemitschnitt eines Clapton-Konzerts handelte, mithin um eine Raubkopie. Die Anwälte forderten die Frau auf, den Verkauf sofort zu unterlassen und ihr Verkaufsangebot aus dem Netz zu entfernen. Die Ratingerin nahm die Aufforderung nicht ernst und antwortete, man solle sie ruhig verklagen.

Clapton-Anwälte beantragten einstweilige Verfügung

Der gerichtliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ließ nicht lange auf sich warten. Die in Anspruch genommene Ratingerin wehrte über zwei Instanzen sich mit dem Argument, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Doppel-CD um einen Raub-Mitschnitt eines Livekonzertes handele. Deshalb sei ihr auch ein möglicher Urheberrechtsverstoß in keiner Weise bewusst gewesen. Das Schreiben der Clapton-Anwälte habe sie für einen schlechten Scherz gehalten.

Clapton versicherte an Eides statt, den Mitschnitt nicht autorisiert zu haben

Das im Berufungsrechtszug zuständige LG Düsseldorf belehrte die Verfügungsbeklagte, dass es für den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung nicht auf das Wissen des Verletzers ankommt. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Kauf anbiete, müsse sich vorher informieren, ob diesem Vorhaben Urheberrechte entgegenstehen. Da die Beklagte der von dem Bluesgitarristen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, dass es sich bei der zum Kauf angebotenen CD um eine Raubkopie handle, nichts entgegenzusetzen habe, sei der Tatbestand der Verletzung des Urheberrechts erfüllt, somit der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.

Die urheberrechtlichen Rechtsgrundlagen der Entscheidung

Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung auf die Vorschriften der §§ 97 Abs. 1, 77 Abs. 2 UrhG ab.

  • Gemäß § 77 Abs. 1 UrhG hat der ausübende Künstler das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- und Tonträger aufzunehmen.
  • Nach § 77 Abs. 2 UrhG steht dem ausübenden Künstler das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu.
  • § 97 Abs. 1 UrhG gewährt dem Künstler bei Verletzung dieser Rechte einen Anspruch auf Unterlassung.
  • Dieser Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich verschuldensunabhängig.
  • Lediglich der Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens hängt gemäß § 97 Abs. 2 UrhG davon ab, ob der Verletzer schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Ratingerin wollte zunächst weiter klagen

Nach der gerichtlichen Entscheidung erklärte die zur sofortigen und zukünftigen Unterlassung des Verkaufsangebots bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR verurteilte Antragsgegnerin, in einem Hauptsacheverfahren weiter klagen zu wollen. Inzwischen seien ca. 3.400 EUR an Mahngebühren, Anwalts- und Gerichtskosten entstanden, die sie keinesfalls tragen könne und die in keinem Verhältnis zum angepeilten CD-Verkaufspreis von 9,95 EUR stünden.

Clapton verzichtet auf jegliche Zahlungsansprüche

Im Angesicht seines Sieges zeigte sich Slowhand großzügig und ließ über seine Anwälte erklären, dass er auf jegliche Zahlungsansprüche gegen die Frau verzichte einschließlich des Anspruches auf Ersatz seiner Kosten. Seine Anwälte erklärten, Ziel des gerichtlichen Verfahrens sei nicht die Abstrafung einer Privatperson gewesen, die möglicherweise unwissentlich Urheberrecht verletzt habe. Ziel solcher Verfahren sei es, gewerbsmäßige Händler von dem Handel mit illegal angefertigten, minderwertigen Aufnahmen abzuhalten. Hätte sich die Ratingerin nicht von Anfang an uneinsichtig gezeigt, hätte man sich das gesamte Verfahren sparen können.

Hauptsacheverfahren eher unwahrscheinlich

Auch auf ihren eigenen Anwaltskosten bleibt die Frau aus Ratingen wohl nicht sitzen. Der deutsche Eric-Clapton-Fanclub will ihr nach diversen Presseberichten wohl zumindest einen Teil der eigenen Anwaltskosten aus der Vereinskasse erstatten. Zu einem Hauptsacheverfahren wird es hiernach wohl nicht mehr kommen.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2021, 12 O 164/21)

Hintergrund:

Der 76-jährige Eric Clapton gilt noch heute als einer der besten Bluesgitarristen der Welt ist weltweit der einzige Musiker, der bereits dreimal in die „Rock & Roll Hall of Fame“ aufgenommen wurde. In letzter Zeit ist der Künstler dadurch unangenehm aufgefallen, dass er sich in der Corona-Pandemie mehrfach als Gegner von Beschränkungen für geimpfte Konzertbesucher geoutet hat. Kritiker werfen ihm vor, Fehlinformationen über die Corona-Pandemie zu verbreiten. Der Musiker blieb bisher trotz aller Kritik stur und verweigerte Auftritte bei Konzerten, bei denen nur geimpfte Zuschauer zugelassen sind. 

Schlagworte zum Thema:  Urheberrecht, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter