Entlassung eines Polizeianwärters wegen Sex auf seinem Balkon

Häufiger lautstarker Sex eines Polizeischülers auf seinem Balkon kann den Dienstherrn zur Kündigung wegen fehlender charakterlicher Eignung berechtigen. Dies bestätigte das OVG Bremen und verwies auf die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des Beamten.

Der Beamtenstatus macht es vor allem jungen Beamten nicht immer leicht, dem in der Öffentlichkeit geforderten Bild des Staatsdieners gerecht zu werden. Dies musste ein nicht mehr ganz junger Polizeischüler schmerzhaft erfahren, als der Dienstherr ihm wegen seines privaten sexuellen Verhaltens die Kündigung zukommen ließ.

Lautstarke Sexspiele auf dem Balkon beenden eine Beamtenkarriere

Der Polizeischüler schätzte seinen privaten Balkon. Dort hatte er einen Whirlpool aufgestellt. Besonders dann, wenn die Temperaturen in den Keller gingen, genoss er den Aufenthalt in seinem Whirlpool, allerdings nicht allein, sondern gerne in weiblicher Begleitung. Angeregt durch das erwärmte Wasser, lebte er dort seine sexuellen Bedürfnisse aus, was für die Nachbarschaft nicht nur optisch, sondern auch akustisch kaum zu ignorieren war.

Mehrfache Polizeieinsätze gegen den planschenden Polizeischüler

Das Verhalten des Polizeischülers führte in dem Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 zu sechs Polizeieinsätzen, ausgelöst durch aufgeregte Anrufe der Nachbarn. Da der Polizeischüler sein Verhalten nicht änderte, erstattete zumindest ein Nachbar Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183 a StGB.

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.

 

Mit Softair-Waffe gegen die Nachbarschaft

Die Folgen seines Treibens kammen nicht unerwartet: Vorgesetzten sprachen mehrere Mahnungen gegenüber dem Polizeianwärter aus. Dies focht ihn jedoch nicht an, vielmehr machte es ihn wütend. Er besorgte sich eine Softair-Waffe und begann, damit auf die Balkone der ungeliebten Nachbarn zu schießen. Entsprechende Plastikkugeln konnten auf den Balkonen der Nachbarn später sichergestellt werden.

OVG rügt das unmäßige Verhalten des Polizeischülers

Diese Aktion ging dem Dienstherrn denn doch zu weit. Er kündigte dem Polizeianwärter wegen fehlender charakterliche Eignung. Hiergegen ging dieser gerichtlich vor, allerdings ohne Erfolg. Das OVG Bremen bestätigte nun die Entfernung aus dem Dienst und wies auf die außerdienstliche Wohlverhaltenpflicht eines Beamten hin. Der Polizeischüler sei von seinem Dienstherrn mehrfach ermahnt worden. Diese Ermahnungen habe er sich nicht zur Warnung dienen lassen, sondern im Gegenteil sei sein Verhalten immer unmäßiger geworden.

  • Nicht nur habe er sich geweigert, seine sexuellen Betätigungen auf dem Balkon einzustellen, sondern er habe auch noch mittels einer Softair-Waffe die Situation zusätzlich angeheizt.
  • Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beschwerden bereits 34 Jahre alt gewesen und damit nicht mehr jugendlich gewesen sei.
  • Außerdem habe er zuvor bei der Bundeswehr bereits eine Funktion als Vorgesetzter ausgeübt, so dass er sich seiner Verantwortung als Polizeianwärter habe bewusst sein müssen.

Entgegen den berechtigten Erwartungen seiner Dienststelle habe er auch keinerlei Versuche einer  Deeskalation unternommen, sondern die Zwistigkeiten mit den Nachbarn durch sein Verhalten zusätzlich in aggressiver Weise angeheizt.

Mangelnder Wille zur Konfliktlösung

Nach Auffassung des Gerichts war der Polizeischüler nicht gewillt oder nicht in der Lage, konstruktiv auf die Beschwerden seiner Nachbarn einzugehen, zur Deeskalation der Situation beizutragen und die mit den Nachbarn entstandenen Konflikte einer Lösung zuzuführen.

Seine Äußerung, er könne auf seinem Balkon tun und lassen was er wolle, zeige vielmehr mangelndes Verständnis für die Wertvorstellungen und Gefühle seiner Umwelt. Dies entspreche in keiner Weise den charakterlichen Anforderungen, die an einen Polizeischüler und späteren Polizisten zu stellen seien. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher zu Recht erfolgt.

(OVG Bremen, Beschluss v. 13.7.2018, 2 B 174/18).

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