EGMR sieht Sex bei Frauen über 50 als schützenswertes Rechtsgut

Zumindest in Portugal tun sich Gerichte schwer, wenn grundlegende sexuelle Bedürfnisse in einem Gerichtsverfahren eine Rolle spielen. Jedenfalls wenn eine Frau – noch dazu über 50 - wegen erzwungenen sexuellen Verzichts eine Entschädigung verlangt. Doch der EGMR sieht die Gleichstellung der Geschlechter als maßgebliches Gestaltungsprinzip der europäischen Werte- und Rechtsordnung.  

Aufsehen erregte vor einiger Zeit die Entscheidung eines portugiesischen Gerichts. Als Folge eines gynäkologischen Eingriffes litt eine Portugiesin unter starken Schmerzen im Vaginalbereich, unter Inkontinenz und letztlich einem fast völligen Gefühlsverlust im Vaginalbereich. Ursache war ein ärztlicher Kunstfehler, durch den ein wichtiger Nerv während der OP verletzt wurde.

Krankenhaus verweigert Entschädigung für verlorene Libido

Als das Krankenhaus, in dem die Behandlung durchgeführt worden war, nicht  zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz bereit war, erstritt die Frau erstinstanzlich vor einem portugiesischen Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro sowie 16.000 Euro Schadenersatz für die Kosten einer Haushaltshilfe zur Versorgung ihrer Kinder.

Rechtsmittelinstanz reduziert die Entschädigung

Die Rechtsmittelinstanz reduzierte die Entschädigung um rund 1/3 mit verschiedenen Begründungen. Einer der Gründe lautete, die Einschränkungen des Sexuallebens der Frau seien weniger gravierend als dies die Vorinstanz angenommen habe. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass 

  • die Frau bereits 2-fache Mutter sei und
  • der Sex im Alter einer Frau über 50 an Bedeutung verliere.

Die Klägerin fühlt sich durch das Urteil diskriminiert

Gegen dieses Urteil zog die Frau vor den EGMR. Die Begründung des Gerichts für die Herabsetzung des Schmerzensgeldes wegen der angeblich geringeren Wichtigkeit der Sexualität im vorgerückten Alter empfand die Portugiesin als unverschämt und sachlich unrichtig. Bei einer männlichen Person wäre das Gericht nach ihrer Einschätzung nicht ansatzweise auf die Idee gekommen, ein solches Argument ins Feld zu führen. Die unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau sei eine unzulässige Herabwürdigung aufgrund ihres Geschlechts und verstoße daher gegen das Diskriminierungsverbot der EMRK – so die resolute Portugiesin.

Portugiesin wurde wegen ihres Alters und ihres Geschlechts diskriminiert

Die Argumentation der Frau machte sich nun der EGMR zu eigen. Nach Auffassung des EGMR umfasst das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK auch die Gleichbehandlung nach der Grundrechte-Charta der EU.

  • Hiernach dürfe niemand wegen seines Alters oder seines Geschlechts diskriminiert werden.
  • Sowohl das Alter als auch das Geschlecht der Portugiesin hätten  erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die portugiesische Gerichtsentscheidung gehabt.

Impotenten Männer wurden mehr Rechte zugestanden

Das Gericht rekrutierte in seiner Entscheidung ausdrücklich auf 2 frühere höchstgerichtliche Entscheidungen aus Portugal. Dort wurde jeweils durch ärztliche Kunstfehler impotent gewordenen Ehemännern ein Schmerzensgeld in erheblicher Höhe (ca. 100.000 Euro)  zugesprochen, ohne dass die Anzahl der Kinder oder das Alter eine Rolle gespielt hätten. Das Gericht zitierte ausdrücklich aus diesen Urteilen, in denen es heißt, der Verlust der Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr habe

  • das Selbstwertgefühl der Männer erheblich beeinträchtigt und
  • zu einem gewaltigen Schock geführt.

Nach Auffassung des EGMR ist auch für Frauen im fortgeschrittenen Alter Sexualität in den von erheblicher Bedeutung für das physische und psychische Wohlbefinden.

Bedauerliches Vorurteil der portugiesischen Justiz

Demgemäß gelangte der EGMR zu dem Ergebnis, das portugiesische Gericht habe in diskriminierender Weise die Reduzierung der Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblich auf  das Alter und das weibliche Geschlecht der Klägerin gestützt. Dass eine Frau über 50 nur noch eingeschränktes Interesse an Sex habe, beruhe auf einem bedauerlichen Vorurteil der portugiesischen Justiz.

Der EGMR betonte, die Gleichstellung der Geschlechter sei ein maßgebliches Gestaltungsprinzip der europäischen Werte- und Rechtsordnung.

Höhe der festgesetzten Entschädigung enttäuscht

Die etwas überraschende Folge der sehr grundsätzlichen Erwägungen der Richter: Der EGMR setzte eine Entschädigungspflicht des portugiesischen Staates mit 3.250 Euro sowie einen Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung in Höhe von 2.460 Euro fest – eine doch eher bescheidene Summe als Ausgleich für die von den Richtern so hoch bewertete Einbuße der Portugiesin an Lebensqualität. Inzwischen ist die Portugiesin über 70. Ihr Anwalt hat angekündigt, erneut in Portugal gegen das behandelnde Krankenhaus zu klagen, was nach der Entscheidung des EGMR nun möglich ist.

(EGMR, Urteil v. 25.7.2017, 17484/15).

Zwei der sieben Richter stimmten gegen die Entscheidung

Das Urteil des EGMR erging mit fünf zu zwei Stimmen. Die Gegenvoten kamen von 2 männlichen Richtern, einem Richter aus Luxemburg sowie einem Richter aus Slowenien. Beide erklärten, keine Diskriminierung der Klägerin durch die portugiesische Entscheidung erkennen zu können. Das Altersargument sei doch nicht völlig von der Hand zu weisen. Die  aus der Ukraine stammende Richterin des EGMR wertete die portugiesische Entscheidung demgegenüber ausdrücklich als eine demütigende Verletzung der Intimsphäre der Klägerin. Da scheinen auch beim EGMR unterschiedliche Welten aufeinander zu prallen.