Dschungelcamp - Larissa, Melanie und die Menschenwürde

Voyeurismus contra Menschenwürde. Nun hat Larissa es doch nicht geschafft, Melanie ist Dschungelkönigin geworden. Hat sie diesen Sieg um den Preis ihrer Menschenwürde errungen?

Mit „Big Brother“ fing es im Jahre 2000 an. Menschen ließen sich rund um die Uhr auch bei intimen Verrichtungen durch die Kamera beobachten. Im Dschungelcamp lassen sich die Teilnehmer bei der Erfüllung diverser Ekelaufgaben filmen und die Nation fiebert seit Wochen mit. Die Teilnehmer setzen sich dabei bewusst dem voyeuristischen Zugriff der Masse der Zuschauer aus.

Kann man auf die Menschenwürde verzichten? 

Jeder Teilnehmer hat vor Eintritt ins Dschungelcamp eine Erklärung unterzeichnet, mit der er sowohl die Kenntnis des grundsätzlichen Spielverlaufs bestätigt als auch sein Einverständnis damit erklärt hat, ständig gefilmt zu werden. Dies scheint die Teilnehmer aber nicht zu stören. Vielmehr scheint der Großteil der Kandidaten eine geradezu exhibitionistische Lust an der Präsentation ihres Verhaltens in der Öffentlichkeit zu verspüren.

Menschenwürde an der Garderobe abgegeben?

Juristisch stellt sich die Frage, ob die Teilnehmer eines solchen Events rechtlich ihre Menschenwürde quasi an der Garderobe abgeben und auf jede Einhaltung dessen, was man gemeinhin als den „guten Geschmack“ bezeichnet, verzichten können.

Was ist Menschenwürde?

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es zunächst der Definition des Begriffs Menschenwürde. Eine positive Definition ist nahezu unmöglich. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach versucht, die Menschenwürde negativ abzugrenzen mit der so genannten „Objektformel“. Danach ist die Menschenwürde dann verletzt, wenn der Mensch in seiner Subjektqualität nicht mehr wahrgenommen, sondern zum bloßen Objekt staatlichen Tun's degradiert wird (BverfG, Urteil v. 20.02.2009, 1 BvR 2266/04). Diese Formel des Bundesverfassungsgerichts betrifft zunächst das Verhalten staatlicher Stellen.

Drittwirkung der Grundrechte - trifft sie auch den Sender

Über die Rechtsfigur der so genannten Drittwirkung der Grundrechte gelten diese Grundsätze allerdings auch sonst im Zusammenleben der Gesellschaft. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts ist der so definierte Kern der Menschenwürde unantastbar und unverzichtbar.

Die Grenzen sind individuell unterschiedlich

Trotz dieses unantastbaren Kernbereichs ist nicht zu verkennen, dass das, was als würdig oder unwürdig empfunden wird, sehr stark von der Person des Betroffenen abhängt. Während der eine es für völlig unvertretbar hält, sich vor einem größeren Publikum zu entkleiden oder eine Schale mit Maden zu essen, empfindet der andere dies möglicherweise als interessantes Spiel oder als einen spannenden psychologischen Test.

Insofern spielt die Einwilligung in die Veröffentlichung bestimmter Szenen eine nicht unerhebliche Rolle. Wer darin einwilligt, beim Essen von Maden gefilmt zu werden, der hat wohl nicht die Empfindung, hierdurch in seiner Würde verletzt zu werden. Höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Problemkreis sind nicht ersichtlich, was  daran liegen dürfte, dass  bisher keiner der Teilnehmer dieser Shows wegen Verletzung seiner Menschenwürde geklagt hat. Wobei das immerhin eine Variante wäre, die mit dem Auftreten verbunden Popularität noch ein Stück in die Länge zu ziehen.

Einzelne Gerichtsverfahren gab es zum Beispiel betreffend die „Super Nanny“ und „Big Brother“. Bei Der „Super Nanny“ gibt es zum Verhalten einer Mutter, das die "Nanny" selbst als „Kindesmisshandlung“ bewerte und dessen Sendung der Direktor der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) als einen Verstoß gegen die Menschenwürde bezeichtete. Auf Geheiß der Kommission Jugendmedienschutz verhängte die LfM deshalb ein Bußgeld gegen RTL in Höhe von 15 000 Euro, dass der Sender zahlte.

Gutachten der Landesanstalt für Medien zur Menschenwürde im TV

Die Landesanstalt für Medien in Nordrhein-Westfalen (LfM) hat in einem Gutachten 2011 die Frage analysiert, wie weit das Fernsehen mit Blick auf die Menschenwürde gehen darf. Zusätzlich haben die Medienhüter Leitlinien für die Verantwortlichen entwickelt.

Teilnehmer wollen nicht geschützt werden

Nicht selten, wenn von Dritten eine Verletzung der Menschenwürde gerügt wird, berufen sich die TV-Teilnehmer auf ihre selbstbestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme. So haben die Bewohner der ersten Staffel von „Big Brother“ die auf Druck der Aufsichtsbehörden eingeführte
Stunde ohne Kameraaufnahmen boykottiert ( Vgl. Nadine Klesse, Unterhaltung ohne Grenzen?Der Schutzbereich der Menschenwürde in denProgrammgrundsätzen der Medienstaatsverträge S. 76.). 

Doch wissen sie immer, was sie tun? Problematisch ist z. B. die fehlende Kommunikationsmöglichkeit mit der Außenwelt in vielen Formaten, die den Teilnehmern die Resonanz auf ihre Person in der Außen verwehrt und damit die Möglichkeit, die Reißleine des freiwilligen Ausstiegs zu ziehen.

Grundgesetz bietet keinen Schutz vor sich selbst

Möchte man vielleicht auch gut gemeint sagen, tu Dir das nicht an, so ist doch anerkannt, dass es einen  genereller Grundrechtsschutz vor bzw. gegen sich selbst nicht gibt. Grundsätzlich ist auch selbst gefährdendes und sich selbst beschädigendes Handeln Ausübung der grundgesetzlich garantierten Freiheit.

Der Staat kann weder aus der objektiven Wertordnung noch aus den staatlichen Schutzpflichten eine Eingriffslegitimation ableiten, wenn sich jemand willentlich in eine ungute oder unglückliche Situation bringt ( Vgl. Nadine Klesse, a.a.O Fn. 256-258.)

Schutzgesetze beachten

Zu beachten sind allerdings die Grenzen, die durch besondere Schutzgesetze gezogen werden, zum Beispiel durch die Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

Dschungelcamp als zeitgeschichtliches Ereignis

Eine weitere Rechtsfrage betrifft die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Bilder der beteiligten Person durch andere Medien als den ausstrahlenden Sender. Dies ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1  KunstUrhG dann zulässig, wenn es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt. Nach allgemeiner Meinung steht es heute außer Zweifel, dass „Dschungelcamp“ oder „Big Brother“ Vorgänge des Zeitgeschehens sind, auch wenn sie keine Ereignisse von besonderer politischer oder gesellschaftlicher Bedeutung darstellen.

Was ein zeitgeschichtliches Ereignis ist, ist nämlich nicht nach dem Wertesystem eines intellektuellen Publikums, sondern nach dem tatsächlich vorhandenen Interesse der Allgemeinheit zu beurteilen, sei dieses auch aus ethischer Sicht voyeuristisch geprägt (BGH, Urteil v. 26.10.2010, VI ZR 230/08; BverfG, Beschluss v. 18. 02. 2010,1 BvR 2477/08).

Ausschalten steht jedem offen

Wer Dschungelcamp & Co degoutant und eine solche Art der Selbstdarstellung als unwürdig empfindet, dem bleibt letztlich nur die Betätigung des Ausknopfes. Menschenwürde bleibt ein positiv schwer fassbarer Wert. Melanie dürfte auf den erworbenen Titel „Dschungelkönigin“ stolz sein, ihren Wert in der Gesellschaft als deutlich gesteigert und ihre Würde als nicht verletzt sehen.

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