Die Meinungsfreiheit schützt das gesamte politische Farbspektrum

Das Grundgesetz gilt für (geschmacklose) Satiriker ebenso wie die Politiker der AfD. „Leute wie Claudia Roth haben mittelbar mitvergewaltigt“ ist als Aussage des AfD-Politikers Markus Frohnmaier über die Kölner Silvesternacht von der Meinungsfreiheit gedeckt, so jedenfalls sieht es das OLG Köln.

Grüne und AfD - das sind extreme Kontrapunkte im Spektrum der politischen Farben in Deutschland. Da können scharfe Äußerungen über die Gegenseite schon mal zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, wie jetzt geschehen, in der Causa Roth/Frohnmaier.

Frohnmaier macht gerne Jagd auf Grüne

Der Streit zwischen dem baden-württembergischen AfD-Politiker Markus Frohnmaier und dem Mitglied der Grünen und Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth schwelt seit einigen Monaten. Der AfD-Politiker hatte bereits den Grünen Volker Beck als „Homo-Lobbyist“ bezeichnet und ihm zu einem Urlaub in Moskau geraten. Auf Facebook hatte er ein Bild mit dem Konterfei von Claudia Roth durch Fotomontage mit dem Satz versehen „Ach, wäre ich doch nach Köln gefahren“. Am 21. Januar dieses Jahres hatte Frohnmaier in dem ARD-Polit-Magazin „Kontraste“ die Grünen wegen ihrer Position in der Ausländerpolitik scharf angegriffen.

AfD-Politiker bezichtigt Claudia Roth der Mitvergewaltigung

Frohnmaier erklärte unter anderem:

„Wer immer wieder mantrahaft wiederholt, dass Mutikulti funktioniert und glaubt, das sei nur die sorgenfreie Wahl zwischen Ente-süßsauer und Falafel, der ist schuld, was an diesem Abend (Silvesternacht) passiert ist. Meiner Meinung nach haben Leute wie Claudia Roth hier mittelbar mitvergewaltigt... nicht im juristischen, aber im übertragenen Sinne“.

Roth ließ den Politiker der AfD über den Medienanwalt Schertz wegen dieser Äußerung abmahnen und verlangte die Unterlassung der Behauptung: „Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt, nicht juristisch aber im übertragenen Sinne“.

Vorwurf nur im übertragenen Sinne gemeint

Da Frohnmaier – vertreten durch den Kölner Medienanwalt Höcker - nicht einlenkte, brachte Roth die Sache per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Gericht. Sowohl beim erstinstanzlichen LG als auch zweitinstanzlich beim OLG hatte Roth mit ihrem Antrag keinen Erfolg. Das OLG betrachtete die Aussage des AfD-Politikers zwar als eine plakativ- überspitzte, vergröberte Darstellung, jedoch sei es nicht Ziel der Äußerung gewesen, die Grünen-Politikerin tatsächlich als Vergewaltigerin hinzustellen. Dies folge schon aus der Klarstellung Frohnmaiers, dass die Äußerung nicht im juristischen, sondern im übertragenen Sinne gemeint sei.

Eine plakativ-überspitzte Wortwahl ist erlaubt

Das OLG hob auf den Gesamtkontext des politischen Geschehens in Deutschland ab. Das Flüchtlingsthema sei besonders in den ersten Monaten des Jahres und im Vorfeld der Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz äußerst kontrovers diskutiert worden. Die Kontroverse habe sich nicht zuletzt an der Frage entzündet, ob ein Zusammenhang zwischen den nach Deutschland eingereisten Flüchtlingen und den Ereignissen in der Kölner Silvesternacht besteht. Unstreitig sei es zu einer großen Zahl von Eigentumsdelikten und sexuellen Übergriffen gekommen.

Zwar habe zum Zeitpunkt der Äußerung in der Sendung „Kontraste“ der Vorwurf einer Vergewaltigung bezogen auf die Silvesternacht noch nicht im Raume gestanden, jedoch sei „aus der Sicht eines Durchschnittsrezipienten“ gerade unter Berücksichtigung der überspitzt-plakativen Wortwahl die Äußerung nicht als faktisch-real, sondern als Teil einer politischen Meinungsäußerung zu verstehen gewesen, in der Absicht, die Einstellung einer politischen Partei zur Flüchtlingsfrage in einen Ursachenzusammenhang mit den eingetretenen Ereignissen zu stellen.

Das OLG bejaht sachlichen Bezug der Äußerung

Damit hatte die Äußerung des AfD-Politikers nach Auffassung des OLG eine sachbezogene inhaltliche Komponente und zielte nicht in erster Linie auf eine persönliche Kränkung und Verletzung der Grünen-Politikerin. Frohnmaier habe die politische Gegnerin auch nicht als Hassfigur für rechtskonservative Wählerkreise inszeniert - wie von Claudia Roth behauptet -, sondern ein aus seiner Sicht gerechtfertigtes sachliches Anliegen verfolgt.

Unter Politikern sei eine solche Äußerung nicht geeignet, der kritisierten Person jeglichen Achtungsanspruch abzusprechen. Durch die bewusste Provokation sei die Grenze zur Schmähkritik daher nicht überschritten. Die Grünen-Politikerin Roth habe daher eine solche Äußerung im politischen Meinungskampf hinzunehmen (OLG Köln, Beschluss v. 7.4.2016, 15 W 14/16).

Schutz der Meinungsfreiheit ist bei den Gerichten gut aufgehoben

Wie die Entscheidung zeigt, wird die Meinungsfreiheit in Deutschland in der Rechtsprechung sehr hoch gehalten - manch einem vielleicht, wie in diesem Fall, zu hoch. Die starke Gewichtung der Meinungsfreiheit betont auch der jüngste Beschluss des BGH zum Problem der Verdachtsberichterstattung (BGH Urteil v. 12.4.2016, VI ZR 505/14).  I

m Zweifel geht hiernach die Meinungsfreiheit dem Schutz individueller Persönlichkeitsrechte vor. Diese Rechtsprechung dient durchaus dem für eine Demokratie wesentlichen Erhalt einer möglichst bunten Farbpalette an Meinungen und Veröffentlichungen. 

Vgl. zu dem Thema auch:

Jan Böhmermann – zwischen Grimmepreis und Strafverfolgung

Schwarze Nacht in Köln

Richter Lügner genannt

 

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